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Sony Laptop kaputt - Rechtliche Schritte?

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    #16
    Klar kannst du Sony diesen Preis vorschlagen, werden sie aber nicht annehmen ;) Zumal niemand weiß, ob diese Anzeige bei Kleinanzeigen überhaupt jemals von irgendwem angenommen wurde. Kann ja auch irgendwas für 3000€ anbieten, nur wird mir das niemand abkaufen.

    Wenn du ihn bei Ebay verkaufen willst, wäre es mWn nicht rechtens, die Mängel zu verschweigen. Und mit den ganzen behobenen und bestehenden Defekten bekommst du dort dann sicherlich nicht viel mehr Geld.

    Warum lässt du ihn nicht einfach nochmal reparieren? Momentan die sinnvollste Lösung.

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      #17
      Joo Ebay Kleinanzeigen als Richtwert, weil wir ja alles wissen, dass die Leute die ihre Sachen verscherbeln immer genau wissen, was die Sachen wert sind.

      Kannst ja versuchen bei Ebay/Ebay Kleinanzeigen einen dummen zu finden, klappt ja öfters, wobei bei einem defekten Gerät glaub ich nicht, dass du da viel bekommst.

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        #18
        naja, top zustand kann man das in deinem falle ja nicht nennen. ausserdem muss er erst jemanden finden der ihm den laptop für 650 abkauft. immerhin ist er gebraucht.

        ich finde das angebot von sony schon kulant genug. streiten wird in diesem falle nichts bringen, nur eher alles schlechter machen.

        bisschen ot:

        und ich muss mal ganz ehrlich sagen das dieses gerede von wegen "rechtlichen schritten" ja ganz was originelles ist. natürlich sollte der käufer geschützt sein. dafür gibt es ja eine gewährleistung/garantie und dies und das, aber den verkäufer bzw. hersteller muss man ebenso schützen.

        man glaubt ja gar nicht was alles versucht wird um ein altes produkt gegen ein neues zu tauschen.

        seitenlange briefe bei reklamationen in denen menschen zu erklären versuchen warum und weshalb das jetzt so ist und das sie es überhaupt nicht verstehen warum.

        top bei solchen briefen sind zwei dinge als letzter satz:

        1.) wenn keine reparatur oder austausch erfolgt schreibe ich das in internetforen.

        2.) wenn keine reparatur oder austausch erfolgt erwäge ich rechtliche schritte.

        bei beiden sätzen wird die bearbeitende person aus langeweile mal gähnen, sich den fall ordnungsgemäß anschauen und im zweifel trotzdem für den kunden entscheiden, auch wenn er sich innerlich denkt "der sollte nix bekommen". der brief ändert an der sachlage gar nichts. darüber wird höchstens kurz gelacht (vor allem wenn sie in einem schönen deutsch verfasst sind :D).

        nur mal so als kleines beispiel. eine a4 seite voller text bei einer reklamation. in diesem "brief" erklärt der kunde das er bei einem namhaften chemiekonzern arbeitet. bei eben jenem konzern hat er ein 2x2cm großes abgebrochenes plastikteil untersuchen lassen und es kam raus das darin kleine lufteinschlüsse enthalten sind. er bittet deshalb um einen austausch ansonsten erwäge er rechtliche schritte.

        wohlgemerkt: das produkt war von 2001 und die reklamation 2011!

        "frechheit siegt" klingt zwar nett, ist aber oft nur ein trugschluss. die meisten unternehmen sind sehr kulant und je nachdem um welches produkt es sich handelt wird vieles gleich ausgetauscht weil eine reparatur oft mehr kostet als die herstellung.

        ot ende :)

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          #19
          Sony ist hier grundsätzlich schon kulanter als sie sein müssten, die Verlängerung der Gewährleistung ist eine absolut freiwillige Leistung ( die ich auf jeden Fall in Anspruch nehmen würde an deiner Stelle ). Die 375.- Zeitwert sind keine an den Haaren herbeigezogene Summe, sondern der Zeitwert des Gerätes, dafür gibt es Tabellen, die auch rechtlich einwandfrei sind. Bei Notebooks heißt das im Groben pro Jahr Nutzung halbiert sich der Wert, also in deinem Fall: 1200:2= 600.- nach einem Jahr, also 300.- nach 2 Jahren. Die 375.- sind also mehr als der Zeitwert, Sony wird hier die Zeit in Reparatur berücksichtigt haben.

          Dann wäre da noch der Händler: Ein Händler, der nicht völlig verblödet ist, hat in seinen AGB`s stehen, dass im Falle der Gewährleistung das Gerät repariert wird, und erst nach der 3. Reparatur des GLEICHEN Fehlers eine Wandlung in Frage kommt. D.h. der schöne Glaube, der Kunde könne sich aussuchen, ob er Reparatur oder eine Neugerät haben wolle, ist rechtlich völlig ohne Belang, denn du hast die AGB`s des Händlers automatisch anerkannt, als du bei ihm gekauft hast. Der Händler kann natürlich in Kulanz alles tun, worauf er Bock hat, z.B. das Gerät für einen höheren Wert als den zeitwert zurücknehmen, und dir ein neues verkaufen. Kein Händler wird dir 1200.- wiedergeben, da kannste klagen bis du den anus zukneifst ;)

          Fazit: Du hast leider einfach Pech gehabt! Scheisse passiert. Nimm die verlängerte Gewährleistung, lass ihn nochmal reparieren, und hoff, dass er dann läuft. Wenn nicht, kannst du dich ja immernoch auf den letzten Satz der letzten Mail von sony berufen. Aber wie gesagt, das ist alles Kulanz, rechtlich hast du keine Chance!

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            #20
            Du wirfst hier schon wieder alle Begriffe durcheinander (Gewährleistung wurde nie verlängert).

            Außerdem kann ein Unternehmen gerne alles mögliche in ihre AGBs schreiben, nur ist z.B. eine verkürzte Gewährleistungsdauer ungültig. Genau so wenig kann der Verkäufer mit seinen AGBs vorgeben, ob ein Austausch oder eine Verbesserung vorgenommen wird. Da darf der Kunde entscheiden (Ausnahme: Unverhältnismäßig hohe Kosten).

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              #21
              Zitat von Qesx
              Du wirfst hier schon wieder alle Begriffe durcheinander (Gewährleistung wurde nie verlängert).

              Außerdem kann ein Unternehmen gerne alles mögliche in ihre AGBs schreiben, nur ist z.B. eine verkürzte Gewährleistungsdauer ungültig. Genau so wenig kann der Verkäufer mit seinen AGBs vorgeben, ob ein Austausch oder eine Verbesserung vorgenommen wird. Da darf der Kunde entscheiden (Ausnahme: Unverhältnismäßig hohe Kosten).
              Ja, hast recht, war die Garantie, die verlängert wurde, aber hier nochmal die Lage zum Austausch:

              Ein gänzlicher Ausschluss der Gewährleistung ist (..) nicht möglich. Nicht zu beanstanden ist aber, dass nahezu jeder Shop-Betreiber in seinen AGB den Käufer zunächst auf die Nacherfüllung verweist und erst danach ggf. die anderen Mängelrechte zum Zuge kommen dürfen sollen.

              http://www.internet-handel.org/2009/03/12/folge-3-allgemeine-geschaftsbedingungen-gewahrleistung.html


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