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    Absolut gegen Inzest.

    @Nichtversetzt, es ist allerdings ein unterschied ob ich von vornherein mit dem Wissen ein Kind zeuge, dass es eine relativ hohe Wahrscheinlichkeit für Behinderungen gibt, oder ob es "passiert".

    @Wolken, ich wünsche es niemanden in die Situation kommen zu müssen, über eine Abtreibung nachdenken zu müssen. Selbst wenn man vorher schon weiß, das Kind ist behindert (geht auch erst ab einer gewissen Woche) ist, tötet man ein Lebewesen und zwar SEIN eigenes.

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      Zitat von wolkeN
      Zitat von Wüterich
      Zitat von Nichtversetzt
      2. ist das Argument, Inzesteltern sollten für die Behinderungen ihres Kindes verantwortlich gemacht werden, lächerlich. In Zukunft bitte auch Eltern bestrafen, die zwar nicht verwandt sind, aber ein wissentlich ein Kind zur Welt bringen, das behindert ist!
      wer kennt sie nicht, diese eltern, die sich vor der zeugung vornehmen ein behindertes kind zur welt zu bringen
      Behinderungen können auch vor der Geburt nachgewiesen werden, du Nase. Er meint, dass sie es nicht abtreiben, sondern mit dem Wissen austragen, das ihr Kind behindert ist.
      Ja, aber es geht darum, dass es bei Verwandte schon vor der Zeugung (dazu s. u.), nicht vor der Geburt, eine sehr viel höhere Wahrscheinlichkeit gibt, dass die Kinder behindert zur Welt kommen.

      Trotzdem geht die Norm fehl. Da der bloße Beischlaf sanktioniert wird, werden auch Fälle erfasst, in denen die Beteiligten 100% zeugungsunfähig sind. Ausserdem läuft sie auf einen Schutz potentiell gezeugten Lebens hinaus, was dem dt. Strafrecht sonst fremd ist.
      Der Ausgangspunkt vom BGH, die Vorschrift schütze den Familienkreis vor sexuellen Handlungen ist an sich auch schon fraglich. Denn es wird nur der Beischlaf sanktioniert, Blowjobs, Handjobs etc. laufen an § 173 StGB vorbei.
      Auf jeden fall soll aber nicht, wie man manchmal liest (und was anscheinend auch ein paar mal die Runde in der Presse gemacht hat), der verwandte Sexualpartner geschützt werden.
      Die Norm sollte auf jeden fall - so wie sie jetzt ist - nicht weiter bestehen.

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        Ohne die Diskussion gelesen zu haben:

        Der Staat gibt zwei Erwachsenen vor, wie sie konsensualen Geschlechtsverkehr haben dürfen.
        - Vaginal nein, Anal, oral oder manuell schon.
        - Vaginaler GV ist auch dann verboten, wenn einer der beiden Beteiligten evident zeugungsunfähig ist oder eine sehr sehr sicheres Verhütungsmittel wie die Pille benutzt wird.

        Was für ein Schutzgut können wir uns denn vorstellen, das hinreichend wichtig ist, um einen solchen schwerwiegenden Eingriff in die Intimsphäre zweier Menschen verfassungsrechtlich zu rechtfertigen?

        1. Ungeborenes Leben vor Behinderungen schützen?
        Wohl kaum. Denn zum einen gibt es kein "wrongful life". Darüber hinaus wird auch anderen Personengruppen, die wesentlich geneigter sind, behinderte Kinder zu zeugen nicht verboten vaginalen GV zu haben.
        Und dann noch ein kleiner ketzerischer Gedanke: Es wäre vollkommen in Ordnung, wenn ein Bruder seiner Schwester in die Hand onaniert, sein Sperma dann in eine Spritze füllt und es so in ihre Gebährmutter injiziert.
        Ein solches Schutzgut unterstellt, wäre 173 StGB ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Ein abstraktes Gefährdungsdelikt, das sich dem Vorwurf ausgesetzt sehen müsste, eine Verhaltensweise zu pönalisieren, die nur einen ganz kleinen Ausschnitt möglicher Zeugungsvarianten behinderter Kinder erfasst. Natürlich ändert dies nichts an dem Umstand, dass ein Beischlafverbot geeignet ist, erbgeschädigte Kinder zu verhindern... aber - Ermessensprärogative des Gesetzgebers hin oder her - ein "Schutzgut", das der Gesetzgeber bis auf eine Ausnahme (nämlich § 173 StGB) GAR NICHT schützt, kann doch eigentlich nicht so wichtig sein? Dann kann es doch erst Recht nicht so wichtig sein, dass hierfür gesunden Erwachsenen vorgeschrieben wird, wie sie ihr Intimleben zu gestalten haben?!?

        2. Schutz familiärer Strukturen vor innerfamiliärer Sexualität?
        Im Ende wieder ein verwandtes Argument: Vaginaler GV zwischen Bruder und Schwester ist verboten. Analsex, Oralsex und manuelle Stimulation sind erlaubt. Zwei Brüder oder zwei Schwestern können homosexuellen Verkehr haben.
        ... so sehr ich mich anstrenge, ich sehe einfach keinen Grund, wieso die innerfamiliäre Sexualität vor vaginalem Geschlechtsverkehr "geschützt" werden sollte aber alle anderen Arten von Sex nicht erfasst werden. Eine Strafnorm, die ein (denkbares) Schutzgut derart fragmentarisch schützt, entwertet sich selber. Denn anscheinend ist der Schutz familiärer Strukturen vor innerfamiliärer Sexualität dem Gesetzgeber nicht so wichtig, dass er effektive Regelungen vornimmt. Stattdessen beschränkt er sich auf eine Regelungsreichweite die in Anbetracht der Vielgestaltigkeit der denkbaren Fallkonstellationen überaus gering ist, während die anderen Fallvarianten einen genauso schwerwiegenden Angriff auf das Schutzgut darstellen können. Auch hier wieder: Ermessensprärogative hin oder her. Denn wenn eine Ermessensprärogative schon zu beachten ist, dann nicht als Einbahnstraße. Der Gesetzgeber kann sich kaum auf einen Ermessensspielraum zurückziehen und behaupten, dass ein Schutzgut ganz besonders wichtig sei und auf eine bestimmte Art und Weise zu schützen sei und zugleich eine riesige Vielzahl anderer Fallkonstellationen, die zu genau demselben Ergebnis kommen ungeregelt lassen.

        3... und dann bleibt noch der Schutz gesellschaftlicher Moralvorstellungen.
        Aber zwei Menschen zu sagen, wie sie einvernehmlich Bumsen müssen, damit "die Gesellschaft" sich nicht daran stört... naja. Darüber sollten wir eigentlich weg sein.


        Ich persönlich finde auch, dass Inzest sich nicht gehört.
        Aber dafür so ein Strafgesetz? Get real.

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