..unfassbar!
http://www.spiegel.de/panorama/justiz/0,1518,795678,00.html
also als angehörige von dem getöteten polizisten würde ich mich jetzt schon ganz schön getrollt vorkommen.
im vergleich dazu das hier:
http://www.tz-online.de/aktuelles/muenchen/messerstich-war-nicht-erforderlich-71540.html
trlololololo
http://www.spiegel.de/panorama/justiz/0,1518,795678,00.html
Er schoss durch seine geschlossene Haustür und traf einen SEK-Beamten tödlich: Für diese Tat verurteilte das Landgericht Koblenz einen Hells Angel zu neun Jahren Haft. Der BGH hob den Schuldspruch nun auf. Der Rocker habe in irrtümlicher Notwehr gehandelt.
Karlsruhe - Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Verurteilung eines Rockers zu neun Jahren Haft wegen tödlicher Schüsse auf einen Polizisten aufgehoben und den Mann freigesprochen. Der Hells Angel habe sich von Mitgliedern der rivalisierenden Bandidos bedroht gefühlt und in irrtümlicher Notwehr geschossen, teilte das Gericht mit.
Bei dem tödlichen Zwischenfall hatte der Täter durch die geschlossene Tür seines Hauses im rheinland-pfälzischen Anhausen geschossen. "Er erblickte von einem Treppenabsatz aus durch die Teilverglasung der Haustür eine Gestalt, konnte diese aber nicht als Polizisten erkennen", heißt es in der Mitteilung des BGH. Der Mann habe stattdessen angenommen, schwerbewaffnete Bandidos seien gekommen, um ihn und seine Verlobte zu töten. Als auf den Warnruf "Verpisst euch!" und das Einschalten des Lichtes keine Reaktion erfolgte, habe der Mann geschossen. Eine solche irrtümliche Annahme einer Notwehrlage sei nach ständiger Rechtssprechung ebenso zu behandeln wie ein Fall tatsächlich gegebener Notwehr, befand der BGH (Az. 2 StR 375/11).
Das Landgericht Koblenz hatte den Rocker im Februar wegen Totschlags verurteilt, weil er zumindest einen Warnschuss hätte abgeben müssen. Das sahen die BGH-Richter anders. Da der Angeklagte von höchster Lebensgefahr ausgegangen sei, sei es ihm "nicht zuzumuten" gewesen, durch einen Warnschuss auf sich aufmerksam zu machen und seine "Kampf-Position" zu schwächen. Dass es durch die Verkettung unglücklicher Umstände zum Tod des Polizeibeamten kam, sei dem Angeklagten daher nicht anzulasten.
Ein Spezialeinsatzkommando der Polizei hatte im März 2010 gegen 6 Uhr Morgens versucht, die Haustür des Rockers bei einer Durchsuchungsaktion aufzubrechen. Der Schuss des Hells Angels war am Armausschnitt der Schutzweste eines 42-jährigen Polizisten eingedrungen und hatte ihn getötet.
Karlsruhe - Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Verurteilung eines Rockers zu neun Jahren Haft wegen tödlicher Schüsse auf einen Polizisten aufgehoben und den Mann freigesprochen. Der Hells Angel habe sich von Mitgliedern der rivalisierenden Bandidos bedroht gefühlt und in irrtümlicher Notwehr geschossen, teilte das Gericht mit.
Bei dem tödlichen Zwischenfall hatte der Täter durch die geschlossene Tür seines Hauses im rheinland-pfälzischen Anhausen geschossen. "Er erblickte von einem Treppenabsatz aus durch die Teilverglasung der Haustür eine Gestalt, konnte diese aber nicht als Polizisten erkennen", heißt es in der Mitteilung des BGH. Der Mann habe stattdessen angenommen, schwerbewaffnete Bandidos seien gekommen, um ihn und seine Verlobte zu töten. Als auf den Warnruf "Verpisst euch!" und das Einschalten des Lichtes keine Reaktion erfolgte, habe der Mann geschossen. Eine solche irrtümliche Annahme einer Notwehrlage sei nach ständiger Rechtssprechung ebenso zu behandeln wie ein Fall tatsächlich gegebener Notwehr, befand der BGH (Az. 2 StR 375/11).
Das Landgericht Koblenz hatte den Rocker im Februar wegen Totschlags verurteilt, weil er zumindest einen Warnschuss hätte abgeben müssen. Das sahen die BGH-Richter anders. Da der Angeklagte von höchster Lebensgefahr ausgegangen sei, sei es ihm "nicht zuzumuten" gewesen, durch einen Warnschuss auf sich aufmerksam zu machen und seine "Kampf-Position" zu schwächen. Dass es durch die Verkettung unglücklicher Umstände zum Tod des Polizeibeamten kam, sei dem Angeklagten daher nicht anzulasten.
Ein Spezialeinsatzkommando der Polizei hatte im März 2010 gegen 6 Uhr Morgens versucht, die Haustür des Rockers bei einer Durchsuchungsaktion aufzubrechen. Der Schuss des Hells Angels war am Armausschnitt der Schutzweste eines 42-jährigen Polizisten eingedrungen und hatte ihn getötet.
im vergleich dazu das hier:
http://www.tz-online.de/aktuelles/muenchen/messerstich-war-nicht-erforderlich-71540.html
Drei Jahre und neun Monate muss der 30-jährige Student Sven G. ins Gefängnis, weil er einen Schläger mit einem Stich in den Hals lebensgefährlich verletzt hat.
Vorsitzender Richter Manfred Götzl erkannte zwar an, dass der Angeklagte am 14. März 2008 in Garching von dem 17-jährigen Mergim S. angegriffen worden war, aber: Der Messerstich war zur Verteidigung nicht erforderlich!
Mergim S. und seine Freunde hatten zuvor in einem Jugendtreff Streit gesucht und zettelten nach ihrem Rauswurf neuen Zoff an. Sven G. und seine Freunde kamen von einer Feier und waren ebenfalls alkoholisiert, als es zu der verhängnisvollen Begegnung auf der Straße kam. Mergim schlug erst einen Freund von Sven G. nieder und ging dann auf diesen los.
Mit 1,80 Meter Körpergröße und einem Gewicht von 95 Kilogramm (20 kg mehr als Mergim) wäre Sven G. dem Angreifer körperlich deutlich überlegen gewesen. Er hätte sich auch ohne Messer wehren können, meinte Götzl. Doch Sven G. habe zu der Waffe gegriffen, um seine Überlegenheit zu demonstrieren. Es habe zwar eine Notwehr-Situation vorgelegen, so der Richter, aber: Der wuchtige Stich in den Hals ging über das zulässige Maß weit hinaus.
Die Messerklinge verfehlte die Halsschlagader von Mergim S. nur um zwei Zentimeter. Götzl: Der Geschädigte hätte genauso gut tot sein können. Heftige Kritik übte der Richter auch am Verhalten des Angeklagten nach der Tat. Sven G. flüchtete, ohne sich um den Verletzten zu kümmern. Das Gericht ging von einem minderschweren Fall des versuchten Totschlags aus. Grund: Mergim S. hatte die Auseinandersetzung provoziert
Vorsitzender Richter Manfred Götzl erkannte zwar an, dass der Angeklagte am 14. März 2008 in Garching von dem 17-jährigen Mergim S. angegriffen worden war, aber: Der Messerstich war zur Verteidigung nicht erforderlich!
Mergim S. und seine Freunde hatten zuvor in einem Jugendtreff Streit gesucht und zettelten nach ihrem Rauswurf neuen Zoff an. Sven G. und seine Freunde kamen von einer Feier und waren ebenfalls alkoholisiert, als es zu der verhängnisvollen Begegnung auf der Straße kam. Mergim schlug erst einen Freund von Sven G. nieder und ging dann auf diesen los.
Mit 1,80 Meter Körpergröße und einem Gewicht von 95 Kilogramm (20 kg mehr als Mergim) wäre Sven G. dem Angreifer körperlich deutlich überlegen gewesen. Er hätte sich auch ohne Messer wehren können, meinte Götzl. Doch Sven G. habe zu der Waffe gegriffen, um seine Überlegenheit zu demonstrieren. Es habe zwar eine Notwehr-Situation vorgelegen, so der Richter, aber: Der wuchtige Stich in den Hals ging über das zulässige Maß weit hinaus.
Die Messerklinge verfehlte die Halsschlagader von Mergim S. nur um zwei Zentimeter. Götzl: Der Geschädigte hätte genauso gut tot sein können. Heftige Kritik übte der Richter auch am Verhalten des Angeklagten nach der Tat. Sven G. flüchtete, ohne sich um den Verletzten zu kümmern. Das Gericht ging von einem minderschweren Fall des versuchten Totschlags aus. Grund: Mergim S. hatte die Auseinandersetzung provoziert
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