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    Hausarbeit Schuldrecht - Need Help Jura-Elite

    Hallo Freunde der deutschen Rechtskultur,

    ich benötige eure Hilfe bei meiner Hausarbeit im Schuldrecht.
    Es geht darum, dass ein Kaufvertrag über die Internetplattform Ebay.de zustande kommt. In diversen Urteilen (u.a. BGH) steht drin, dass die gegenseitigen Willenserklärungen Ebay als Empfangsvertreter zugehen. Wenn ich die Merkmale des Empfangsvertreters durchprüfe komme ich bei dem Prüfungspunkt "Handeln mit Vertretungsmacht" nicht weiter. Woraus ergibt sich die Vertretungsmacht für ebay?
    In den AGB's von ebay habe ich nichts gefunden.

    Vielen Dank schonmal im Voraus!

    #2
    sachverhalt brudi.

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      #3
      Sachverhalt
      Spoiler: 
      B versteigert auf der Internetplattform eBay eine Porzellanfigur. Die Artikelbezeichnung lautet: Porzellanfigur „Spielende Bären“. Den Startpreis setzt er auf € 1,- fest. A ist passionierter Sammler von Porzellan-Figuren aus der Meissener Porzellanmanufaktur und die „Spielenden Bären“ fehlen ihm noch in seiner Sammlung. Er gibt daher ein Gebot auf die von B eingestellte Porzellanfigur ab. A ist ganz begeistert, als er nach einigen Tagen den Zuschlag für nur € 80,- erhält, da er weiß, dass die Figur „Spielende Bären“ aus Meissen eigentlich € 400,- wert ist. Da A und B nach Vertragsschluss feststellen, dass sie in derselben Stadt wohnen, vereinbaren sie, dass A die Porzellanfigur am nächsten Tag persönlich bei B abholt.
      In seiner großen Freude geht A daher noch am selben Tag in die Stadt und kauft eine Vitrine im Möbelhaus für € 250,-, die er sogleich mit nach Hause nimmt und sofort im Wohnzimmer aufbaut. Schließlich sollen die „Spielenden Bären“ einen Ehrenplatz erhalten.
      Am nächsten Tag bei B angekommen, stellt A sofort fest, dass es sich bei der Porzellanfigur um eine billige Kopie handelt, was ihm als Fachmann auch beim ersten Blick auffällt. B stellt überhaupt nicht in Abrede, dass es sich nicht um original Meissener Porzellan handelt, weist aber darauf hin, dass nach seiner Auffassung das Original auch nicht Vertragsgegenstand geworden ist.
      A erklärt, dass er die „Billigkopie“ auf keinen Fall haben will und verlangt seinerseits von B € 320,-, da er diesen Betrag bei ordnungsgemäßem Ablauf des Geschäfts „gewonnen hätte“. Ferner verlangt er von B die € 250,-, die er für die Vitrine aufgewendet hat. Da es sich bei der Vitrine um ein Sonderstück gehandelt hat, kann er diese nämlich nicht zurück geben und ohne die Original-Porzellanfigur „Spielende Bären“ ist sie für ihn wertlos. Seine bestehende Sammlung ist in anderen Vitrinen gut untergebracht.
      B sieht überhaupt nicht ein, dass er jetzt auf einmal dem A Geld geben soll und lehnt das entschieden ab. Er ist der Auffassung, dass (was zutrifft) die Möglichkeit bestanden hätte, ihn vor Abgabe des Gebotes zu kontaktieren und zu fragen, ob es sich um die echten „Spielenden Bären“ handelt. Bezüglich der Kosten für die Vitrine, meint B, dass A jedenfalls mit dem Kauf der Vitrine hätte warten müssen bis er die „Spielenden Bären“ abgeholt hat.
      1. Prüfen Sie Ansprüche des A gegen B auf die verlangten € 320,-! (45 P.)
      2. Prüfen Sie Ansprüche des A gegen B auf € 250,- für die Vitrine! (35 P.)
      Abwandlung: Nehmen Sie an, dass der Anspruch nach Nr. 2 dem Grunde nach besteht. A mahnt die Zahlung gegenüber B an. Da B nicht reagiert, wird B von A nach einem Monat erneut zur Zahlung der € 250,- aufgefordert, diesmal nebst Verzugszinsen für den abgelaufenen Monat. B entgegnet, dass er sich schon deshalb nicht im Verzug befunden habe, weil A ihm jedenfalls die Vitrine hätte herausgeben müssen, was dieser jedoch nicht getan hat.
      3. Prüfen Sie, ob A ein Anspruch auf Verzugszinsen für den Monat zusteht! (Sofern Sie zu dem Ergebnis kommen, dass ein Anspruch besteht, so ist dieser nicht auszurechnen) (20 P.)


      Ok hier einmal der komplette Sachverhalt.
      Für Meinungen und weitere Hilfestellungen bin ich natürlich sehr dankbar!
      Lösungsskizze steht aber schon soweit. Abgabe ist in 5 Wochen.

      Gruß!

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        #4
        Geht B leer aus?
        Ich hoffe doch!

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          #5
          A mal richtiger NAP! Wuerde wie B handeln. A netter Depp einfach. LOL

          320 Euro fordern weil "gewonnen" kicklel.

          250 Euro fordern, weil er eine Sache kauft die er am Ende nicht braucht topkicklel.

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            #6
            Hab den SV nur kurz überflogen. Wo willst du den die Vertretungsmacht thematisieren? Sehe auf den ersten Blick keinerlei Relevanz.

            Btw.: Sind das in den Klammern hinter den Abwandlungen Punkteverteilungen? :D

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              #7
              Ja die Punkte sind in den Klammern zu lesen.

              Die Vertretungsmacht prüfe ich beim Zugang der Willenserklärungen, da ebay als Empfangsvertreter auftritt (laut BGH). Leider steht in dem Urteil nicht worauf sich diese Stellvertretung stützt, also Kraft Bevollmächtigung oder Kraft Gesetzes oder so.
              Das stellt natürlich keinen Schwerpunkt dar, aber ich wollte das schon nachvollziehbar durchprüfen.
              Ich denke ich mache es so wie Der Ollie geschrieben hat. Danke schonmal!

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                #8
                Welche Willenserklärungen meinst du denn genau? Vertragsschluss?

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                  #9
                  im wievielten Semester bist du? In einer Anfängerhausarbeit kann, vllt sogar sollte, man zum Vertragsschluss noch was schreiben. Ansonsten würde ich mehr sehr kurz halten. Ob der Vertrag geschlossen wurde ist nicht wirklich Thema der Arbeit. Insbesondere, wenn du am Schluss keinen Platz mehr hast, solltest du hier als erstes kürzen.

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                    #10
                    Hier ist es doch ganz unproblematisch zum wirksamen KV gekommen, würde das also nicht so breit schlagen. Mit Empfangsvertreter würde ich da jetzt nichts verkomplizieren.

                    Das hier ist aus meiner Hausarbeit von vor zwei Jahren (bei uns war es jedoch problematisch, weil die Auktion vorher abgebrochen wurde):

                    Spoiler: 
                    1. Vertrag
                    Zunächst müsste zwischen den Parteien ein Vertrag bestehen. Fraglich ist, ob K und F einen wirksamen KV geschlossen haben. Ein Kaufvertrag kommt durch Angebot und Annahme zweier Parteien zustande.

                    a) Angebot
                    Grundsätzlich ist ein Angebot eine empfangsbedürftige Willenserklä-rung, welche durch bloße Zustimmung zum Vertragsschluss führt. Bei gewöhnlichen Versteigerungen gilt die Abgabe eines Gebots als Ange-bot.42 Fraglich ist also, ob F durch das Einstellen der Ware und das Star-ten der Auktion ein wirksames Angebot gem. § 145 unterbreitet hat. Einerseits wird die Meinung vertreten, dass das Einstellen des Artikels kein Angebot, sondern eine vorgezogene Annahmeerklärung auf das Ge-bot des Höchstbietenden darstellt.43 Gegensätzlich könnte es sich aber um eine offerte ad incertas personas handeln. Der Kaufgegenstand ist bestimmt und Kaufgegenstand sowie Vertragspartner sind bestimmbar. Der Kaufpreis richtet sich immer nach dem derzeitigen Höchstgebot und das Angebot richtet sich an jede inte-ressierte Person. Diese Ansicht teilt auch die Rechtsprechung. Diese be-sagt, dass bei Versteigerungen im Internet das Freischalten einer Auktion keine invitatio ad offerendum, sondern ein rechtsverbindliches Angebot darstellt.44 F hat durch das Freischalten ein Angebot i.S.d. § 145 abgegeben.

                    42 Palandt/Ellenberger, § 156, Rn. 1.
                    43 Palandt/Ellenberger, § 156, Rn. 3.


                    b) Annahme
                    Das Angebot müsste wirksam angenommen worden sein. K hat ein Ge-bot abgegeben und damit das Angebot der F angenommen. Jedoch kommt der Vertragsschluss erst durch den Ablauf der Bietzeit mit dem Höchstbietenden und nicht durch Zuschlag, zustande.45 Fraglich ist deshalb, ob es durch das vorzeitige Beenden des Angebots zum Vertragsschluss gekommen ist. Laut § 6 der allgemeinen Geschäfts-bedingungen von cbay kommt durch vorzeitiges Beenden der Auktion ein Vertragsschluss mit dem derzeit Höchstbietenden zustande. F hat das Angebot im Zeitraum zwischen 21.1. und 24.1. beendet. Die Auktion hätte erst am 25.1. geendet und wurde deshalb vorzeitig beendet, wodurch sie mit dem Höchstbietenden K einen Vertrag eingegangen ist.

                    44 BGH NJW 2002, 363.
                    45 BGH NJW 2002, 363; OLG Hamm NJW 2001, 1142.

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                      #11
                      @ Nsch:
                      Ich bin im 2. Semester und das ist meine erste Hausarbeit. Ich prüfe deshalb alles "lehrbuchmäßig" durch und wenn es nach hinten raus eng wird, dann kürze ich halt.
                      Abgrenzung zum § 156 BGB handel ich mit 2 Sätzen ab.
                      Die Begründung zur konkludenten Bevollmächtigung von Der Ollie gefällt mir sehr gut!
                      Danke für die vielen Beiträge!

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                        #12
                        Was ist denn das konkludente Handeln? Benutzen der Plattform? Halte ich für nahezu unvertretbar. Wenn dann, würde ich das über eine (ergänzende) Vertragsauslegung machen, wegen der Auktionsähnlichkeit der Onlineversteigerung.

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                          #13
                          Vielleicht habe ich mich zu verkürzt ausgedrückt. War mit dem Handy geschrieben.
                          Ich sehe nicht wieso jemand durch benutzen einer Onlineplattform die Erklärung abgibt, dass der Betreiber dieser Plattform zum Empfang von Willenserklärungen für den Nutzer berechtigt sein soll.
                          Deshalb erscheint es mir eleganter zu sagen, dass es für das Geschäftsmodell von Ebay -"Auktion"- essentiell ist, dass der Kaufvertrag mit Ablauf der Auktion wirksam wird und deshalb notwendig Ebay zum Empfang der Annahme berechtigt sein muss.

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                            #14
                            Zitat von Der Ollie
                            Aber es passt doch auch so.

                            Derjenige, der eine Ware bei ebay einstellt, erklärt sich (von mir aus nicht durch die generelle Nutzung der Seite, sondern durch das Einstellen an sich) damit einverstanden, dass ebay die Annahmeerklärungen von Interessenten als Empfangsvertreter entgegennimmt.
                            Ja aber eben nicht konkludent, sondern direkt, aus Vertrag. Ich muss an keine Handlung anknüpfen, weil ich keine Handlung brauche.
                            Und nochmal Rechtsfolgen treten ein, weil sie vertraglich vereinbart sind. Verträge sind auslegbar. (sorry, aber dein kopierter Lehrbuchsatz klingt verdammt arrogant.)

                            Nsch: "Hey Olli, kannst du mein Auto für mich verkaufen?"
                            Ollie: "Klar, mach ich"
                            muss Nsch jetzt noch konkludent Ollie ermächtigen WEs für ihn in Empfang zu nehmen?

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                              #15
                              Bei ebay sind die Willenserklärungen nach §§ 133, 157 BGB vor dem Hintergrund der ebay-AGB auszulegen. Hierfür würde ich den §6 "Angebotsformate und Vertragsschluss" zur Hilfe nehmen. Im Ergebnis solltest du dann zu einer konkludenten Ermächtigung ebays als Empfangsvertreter durch die Parteien kommen, wie von Olli bereits ausführlich vorgetragen.

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