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RM-Anwälte needed: Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag

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    RM-Anwälte needed: Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag

    Hio.

    Bin hinsichtlich der Kündigungsfrist im Betrieb etwas verwirrt - daher aktuell großes Fragezeichen, auf was ich mich einstellen muss.

    Konkret: Befristeter Vertrag, sechs Monate Probezeit.
    Zur Kündigung heißt es:

    "Während der Befristung [...] gilt eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Quartalsende."
    Auf die Kündigungsfrist in der Probezeit wird nicht weiter eingegangen. Im Gesetz steht etwas von zwei Wochen.
    Aktuell liest sich der Vertrag aber so als würde ich erst zum Januar dort ausscheiden können, würde man mir jetzt kündigen.
    Drittes Quartal hat ja begonnen, daher erst drei Monate vor'm nächsten Quartalsende. Dann würde aber wiederum die Probezeit null Sinn ergeben, dort geht es ja explizit um eine kürzere Kündigungsfrist, falls es doch nicht optimal verläuft.

    Was sagt die Juraelite?

    #2
    Grundsätzlich gilt immer das Gesetz.
    Eine längere Kündigungsfrist kann vertraglich vereinbart werden, eine kürzere ist ungültig (außer §622 BGB Nr. 4 oder 5 trifft zu).

    Wenn du noch in der Probezeit bist, gilt 2 Wochen Frist.

    Das ist so das, was ich mir noch aus meinen AR-Vorlesungen gemerkt habe :D

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      #3
      Dein quote bezieht sich auf die Zeit nach der Probezeit, dann bist du ganz normal im Vertrag, mit der Befristung auf max. 2 Jahre, danach wärst du unbefristet. Steht nix im Vertrag, gelten die gesetzlichen Fristen in der Probezeit.

      Während der Befristung kannst du selbst weiterhin innerhalb von 4 Wochen kündigen, kannst aber von AG-Seite aus nur mit einer 3-monatigen Frist gekündigt werden.

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        #4
        Zitat von Meeep
        Dein quote bezieht sich auf die Zeit nach der Probezeit
        Mein Quote bezieht sich auf die befristete Zeit in ihrer Gesamtheit. Das heißt, die Probezeit ist nicht Teil der Befristung?

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          #5
          Thread kann zu, Kündigungsfrist ist mir nun bekannt. :'D
          Mehr dazu im ssb-Fred.

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