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Gaming - Recht - Bibliothek

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    Gaming - Recht - Bibliothek

    Hallo zusammen,

    kennt sich hier jemand vielleicht im Bereich Bibliotheks/Medien Recht aus und kann mir weiterhelfen?

    Zurzeit schreibe ich an meiner Bachelorarbeit, welche sich mit dem Thema Gaming in Bibliotheken befasst. Dabei möchte ich gerne folgende Fragen beantworten:

    - Müssen Bibliotheken einen Lizenzvertrag mit beispielsweise Microsoft erstellen, wenn diese Spiele und Konsolen öffentlich in Form eines Gaming-Angebotes für Kinder und Jugendliche anbieten?

    - Ist es Bibliotheken überhaupt erlaubt, eine öffentliche Konsolennutzung (Beispielsweise: Xbox One, PlayStation 4, Nintendo Switch) in Form eines Gaming Angebotes für Kinder und Jugendliche anzubieten?

    - Hat die Bibliothek überhaupt die Berechtigung diese Inhalte anzubieten?

    Kann mir jemand möglicherweise Literatur/Links empfehlen, oder mit Recherche-Tipps weiterhelfen? Damit wäre mir sehr geholfen.
    Es sollte noch erwähnt werden, dass öffentliche Bibliotheken keine Gewinnerzielung mit solch einem Angebot erzielen möchten. Lediglich die Medien- und Informationskompetenz der Kinder und Jugendlichen soll durch solche Angebote weiter ausgebaut und verbessert werden. Selbstverständlich dienen diese Angebote auch der Unterhaltung um eventuell mehr Nutzer an eine Bibliothek zu binden. (Es fallen nur Kosten in höhe von 2-3€ an, wenn die Spiele für den privaten Gebrauch entliehen werden)

    Ich habe unter anderem schon folgendes durchforstet:

    - die Rechtsdatenbank "Beck-Online", aber leider mit minderem Erfolg.

    - Brüggemann: Urheberrechtlicher Schutz von Computer- und Videospielen, in CR 2015

    - Heinemeyer/ Nordmeyer: Super Marios ..., in CR 2013

    - Czychowski: Der BGH und Computerspiele, in GRUR 2017

    Diese "Gaming-Angebote" finden schon seit längerer Zeit in Bibliotheken statt, doch nirgendwo ist etwas über die rechtliche Grundlage in Bibliotheken zu finden.

    Über Antworten würde ich mich sehr freuen.


    Mfg,
    Jonas

    #2
    "Urheberrechtlich ist die Leihe von Medien eine Verbreitungshandlung nach § 17 Abs. 1 UrhG. Das Verbreiten zählt zu den ausschließlichen Verwertungsrechten des Urhebers (§ 15 Abs. 1 UrhG). Demzufolge ist das Verleihen dem Grundsatz nach nur mit Zustimmung des Urhebers/Berechtigten* statthaft. Gemäß § 17 Abs. 2 und § 69c UrhG erschöpft sich das Verbreitungsrecht, wenn das Original oder Vervielfältigungsstück mit Zustimmung des Urhebers oder eines anderen Berechtigten in den Verkehr gebracht wird.

    Deshalb können Medien, die gekauft wurden bzw. Schenkungen, die man auch käuflich erwerben kann oder konnte, ohne Zustimmung des Berechtigten weiterverbreitet werden. Für die massenhafte Verbreitung regelt § 27 UrhG den Interessenausgleich, indem der Gesetzgeber für das Verleihen durch öffentlich zugängliche Einrichtungen, wie Bibliotheken, eine Entschädigung (Bibliothekstantieme) einführte. Diese wird durch Bund und Länder an die Verwertungsgesellschaften auf der Grundlage eines Gesamtvertrages* entrichtet."

    Kann man sich eventuell darauf berufen?

    Sorry für den Doppelpost. Bisher konnte mir niemand richtig helfen diese Fragen zu klären.

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      #3
      Ich würde mal Kontakt mit einer Stadtbibliothek aufnehmen und nach einem Interview dazu fragen, ggf. reicht ja auch eins am Telefon.

      Weiterhin nach 10 Minuten googlen:
      http://www.zeit.de/digital/games/2012-03/games-in-bibliotheken
      eLern-Bar der Zentral- und Landesbibliothek Berlin (ZLB) -> ZLB-Generaldirektorin Claudia Lux -> Präsidentin des Bibliotheken-Dachverbandes BID
      Ebenso in dem Artikel: Reutlinger ekz.bibliotheksservice GmbH : Als zentrale Dienstleistungseinrichtung für Bibliotheken in Deutschland liefert sie Pakete, die eine bestimmte Zusammenstellung von Medien enthalten.
      Und:
      Ein interessantes Projekt verfolgt der Verein Zukunftswerkstatt Kultur- und Wissensvermittlung . Die Non-Profit-Organisation tourt mit einer Gaming-Roadshow durch deutsche Bibliotheken , die bisherigen Stationen waren Mannheim , Köln und Berlin.
      Christoph Deeg, stellvertretender Vorsitzender des Vereins

      Die beiden Personen sollten dir deine Fragen beantworten oder dich zumindest an jemanden weiterleiten können, der dir weiterhilft.

      GL mit der BA.

      P.S.: Nur am Rechner hängen und alles selbst googlen hilft nicht, frag andere, Experten aus dem Gebiet und dazu muss man auch mal raus gehen xD

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        #4
        Aus welchem Fachbereich kommt die Arbeit? Jura? Evtl. bei Anwälten aus dem Bereich nachfragen?

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          #5
          Ja, einschlägig ist hier § 27 Abs. 2 UrhG.
          https://de.wikipedia.org/wiki/Bibliothekstantieme

          Bund und Länder haben dazu einen Gesamtvertrag mit der VG Wort getroffen:
          http://www.vgwort.de/index.php?id=170

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            #6
            Zitat von tyrant00
            Ich würde mal Kontakt mit einer Stadtbibliothek aufnehmen und nach einem Interview dazu fragen, ggf. reicht ja auch eins am Telefon.

            Weiterhin nach 10 Minuten googlen:
            http://www.zeit.de/digital/games/2012-03/games-in-bibliotheken
            eLern-Bar der Zentral- und Landesbibliothek Berlin (ZLB) -> ZLB-Generaldirektorin Claudia Lux -> Präsidentin des Bibliotheken-Dachverbandes BID
            Ebenso in dem Artikel: Reutlinger ekz.bibliotheksservice GmbH : Als zentrale Dienstleistungseinrichtung für Bibliotheken in Deutschland liefert sie Pakete, die eine bestimmte Zusammenstellung von Medien enthalten.
            Und:
            Ein interessantes Projekt verfolgt der Verein Zukunftswerkstatt Kultur- und Wissensvermittlung . Die Non-Profit-Organisation tourt mit einer Gaming-Roadshow durch deutsche Bibliotheken , die bisherigen Stationen waren Mannheim , Köln und Berlin.
            Christoph Deeg, stellvertretender Vorsitzender des Vereins

            Die beiden Personen sollten dir deine Fragen beantworten oder dich zumindest an jemanden weiterleiten können, der dir weiterhilft.

            GL mit der BA.

            P.S.: Nur am Rechner hängen und alles selbst googlen hilft nicht, frag andere, Experten aus dem Gebiet und dazu muss man auch mal raus gehen xD
            Den Artikel hatte ich auch schon gefunden, aber Danke!

            Mit Christoph Deeg habe ich in nächster Zeit schon ein Interview und Bibliotheken habe ich auch schon angeschrieben. Dennoch wollte ich mich zusätzlich eben auch selbst auf die Suche begeben.

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              #7
              Zitat von knipser
              Aus welchem Fachbereich kommt die Arbeit? Jura? Evtl. bei Anwälten aus dem Bereich nachfragen?
              Bibliothekswissenschaft. Bin angehender Bibliothekar, kein Jurist.

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                #8
                Zitat von tyrant00
                Ja, einschlägig ist hier § 27 Abs. 2 UrhG.
                https://de.wikipedia.org/wiki/Bibliothekstantieme

                Bund und Länder haben dazu einen Gesamtvertrag mit der VG Wort getroffen:
                http://www.vgwort.de/index.php?id=170
                Super, danke.
                Gilt es denn auch für Konsolen? Diese sind ja keine Medien sondern "Trägermedien"

                "Trägermedien sind Medien, die auf Papier, Datenträgern oder sonstigen Gegenständen gedruckt oder gepresst sind und zur Weitergabe geeignet, zur unmittelbaren Wahrnehmung bestimmt oder in einem Vorführ- oder Spielgerät eingebaut sind (z.B.Spielkonsole)."

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                  #9
                  Verstehe ich nicht ganz. Die Konsole an sich ist kein Trägermedium, sondern die CD/DVD/BluRay.
                  Die Unterscheidung zwischen Medium und Trägermedium ist mMn unsinn. Papier ist auch ein Trägermedium für Buchstaben als Niederschrift = ein Buch.
                  https://de.wikipedia.org/wiki/Tr%C3%A4germedium

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                    #10
                    Zitat von tyrant00
                    Verstehe ich nicht ganz. Die Konsole an sich ist kein Trägermedium, sondern die CD/DVD/BluRay.
                    Die Unterscheidung zwischen Medium und Trägermedium ist mMn unsinn. Papier ist auch ein Trägermedium für Buchstaben als Niederschrift = ein Buch.
                    https://de.wikipedia.org/wiki/Tr%C3%A4germedium
                    Ich hätte noch eine Frage.

                    "Deshalb können Medien, die gekauft wurden bzw. Schenkungen, die man auch käuflich erwerben kann oder konnte, ohne Zustimmung des Berechtigten weiterverbreitet werden. Für die massenhafte Verbreitung regelt § 27 UrhG den Interessenausgleich, indem der Gesetzgeber für das Verleihen durch öffentlich zugängliche Einrichtungen, wie Bibliotheken, eine Entschädigung (Bibliothekstantieme) einführte. Diese wird durch Bund und Länder an die Verwertungsgesellschaften auf der Grundlage eines Gesamtvertrages* entrichtet."

                    Der Aspekt mit der Verbreitung ist nun geklärt. Schließt dieses Gesetz denn auch eine öffentliche Wiedergabe mit ein?
                    (Als Beispiel: Es wird mit 10-20 Kindern und Jugendlichen gemeinsam Fifa 17 in der Bibliothek gespielt)

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