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Anwaltsmore Mietvertrag

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    Anwaltsmore Mietvertrag

    Brauche mal Anwaltsadvice:

    Freundin hat mit 2 Freunden in München ne neue Wohnung für WG gesucht und auch eine gefunden. Mündlich Zugesagt haben sie dem Vermieter, der hat daraufhin auch den Mietvertrag zugesendet. Jetzt haben sie den nach 4 Tagen unterschrieben und zurückgesendet (also war zwischen Eingang Mietvertrag bei meiner Freundin und Eingang unterschriebener Vertrag Vermieter ca. 1 Woche) und jetzt kam grade der Anruf vom Vermieter das er den Vertrag nichtmehr unterzeichnen kann, weil inzwischen andere Mieter gefunden wurden. Abgesehen davon das das absolut assozial ist und meine Freundin verständlicherweise grade die Wände hochläuft, ist das überhaupt rechtens? Es gibt doch ne bindene mündliche Zusage, wenn sich der Vermieter bereit erklärt, den Mietern den schriftliche Vertrag zuzusenden?

    Danke

    #2
    § 147 Annahmefrist

    (2) Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.

    Habe in der Uni auch Recht, bin aber gewiss kein Anwalt.
    Ist halt jetzt die Frage ob 4 Tage vertretbar sind oder nicht.

    Und gerichtlich deswegen vorgehen?

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      #3
      Zitat von limit14
      § 147 Annahmefrist

      (2) Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.

      Habe in der Uni auch Recht, bin aber gewiss kein Anwalt.
      Ist halt jetzt die Frage ob 4 Tage vertretbar sind oder nicht.

      Und gerichtlich deswegen vorgehen?
      Unwahrscheinlich natürlich. Finds einfach gut assozial vom Vermieter und will wissen was machbar wäre. Dazu ist Wohnungssuche in München absolut kein Spaß und sie haben durch diese Zusage ner anderen möglichen Wohnung abgesagt. Jetzt stehen sie ganz ohne da.

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        #4
        Bin kein Anwalt, aber er ist den Vertrag doch schon eingegangen indem er den Mietvertrag rausgeschickt hat? Würde ihn verklagen

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          #5
          Zitat von QTPie
          Zitat von limit14
          § 147 Annahmefrist

          (2) Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.

          Habe in der Uni auch Recht, bin aber gewiss kein Anwalt.
          Ist halt jetzt die Frage ob 4 Tage vertretbar sind oder nicht.

          Und gerichtlich deswegen vorgehen?
          Unwahrscheinlich natürlich. Finds einfach gut assozial vom Vermieter und will wissen was machbar wäre. Dazu ist Wohnungssuche in München absolut kein Spaß und sie haben durch diese Zusage ner anderen möglichen Wohnung abgesagt. Jetzt stehen sie ganz ohne da.
          kannst dich halt querstellen, aber wenn der schon mit dem andern vertrag unterschrieben hat, warhscheinlich schon 2 late.
          Und da würde ich mich eher fragen ob ich da noch einziehen würde.

          Zitat von Hubschrauber
          Bin kein Anwalt, aber er ist den Vertrag doch schon eingegangen indem er den Mietvertrag rausgeschickt hat? Würde ihn verklagen
          ist nur ein angebot. endgültige annahme wäre wenn 2 willenerklaerung bla bla und er auch unterschreibt.
          Kein einseitiges rechtgeschäft, wie wenn du jemanden eine vollmacht ausstellst.

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            #6
            Naja klug von ihm, dass er euch hat zuerst unterschreiben lassen, somit habt ihr ja nichts was ihr ihm entgegenhalten könnt.
            Wüsste nicht wo da eine rechtliche Sicherheit zu euren Gunsten durchgreifbar sein könnte.
            Obv kein Anwalt hier :X

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              #7
              denke sie ist angeschmiert, gg no re

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                #8
                http://www.mietrecht.org/mietvertrag/muendliche-zusage-mietvertrag/

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                  #9
                  Lasst es gut sein, bringt eh nichts, nur noch mehr Ärger und Frust.

                  Habe schon Mietverträge rausgeschickt, wo der Mieter mir mündlich zugesagt hat und da kam GAR NICHTS mehr wieder, nichtmal mehr mündlich abgesagt, nichts. Ungewissheit. Evtl. hatte der Vermieter nach einer Woche auch schon Panik?? das er die Whg. nicht rechtzeitig weg kriegt.

                  Hast du es nicht 3x schriftlich, ist sowieso alles fürn Hintern, kannst dich auf niemanden verlassen.

                  Finde ja gut, dass hier Paragraphen aufgezählt werden, aber ist halt nicht das echte Leben, sry.

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                    #10
                    Zitat von slayer
                    http://www.mietrecht.org/mietvertrag/muendliche-zusage-mietvertrag/
                    ich bezweifle, dass alles im Detail besprochen wurde und vor gericht denke ich nicht so die mega chancen

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                      #11
                      Zitat von limit14
                      Zitat von QTPie
                      Zitat von limit14
                      § 147 Annahmefrist

                      (2) Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.

                      Habe in der Uni auch Recht, bin aber gewiss kein Anwalt.
                      Ist halt jetzt die Frage ob 4 Tage vertretbar sind oder nicht.

                      Und gerichtlich deswegen vorgehen?
                      Unwahrscheinlich natürlich. Finds einfach gut assozial vom Vermieter und will wissen was machbar wäre. Dazu ist Wohnungssuche in München absolut kein Spaß und sie haben durch diese Zusage ner anderen möglichen Wohnung abgesagt. Jetzt stehen sie ganz ohne da.
                      kannst dich halt querstellen, aber wenn der schon mit dem andern vertrag unterschrieben hat, warhscheinlich schon 2 late.
                      Und da würde ich mich eher fragen ob ich da noch einziehen würde.

                      Zitat von Hubschrauber
                      Bin kein Anwalt, aber er ist den Vertrag doch schon eingegangen indem er den Mietvertrag rausgeschickt hat? Würde ihn verklagen
                      ist nur ein angebot. endgültige annahme wäre wenn 2 willenerklaerung bla bla und er auch unterschreibt.
                      Kein einseitiges rechtgeschäft, wie wenn du jemanden eine vollmacht ausstellst.
                      schon klar, aber ist doch ein verbindliches angebot, welches auch angenommen wurde? müsste halt irgendwo niedergeschrieben sein, wielange sich der vermieter an das angebot gebunden hält. und sonst ist 1 woche doch völlig legitim

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                        #12
                        Wäre ein Fall für Feanor. Solltest mal in die Anwaltsgruppe schreiben. Da ist er am aktivsten.

                        Von mir vorab:

                        1) Mündlicher Vertragsschluss

                        Ja, geht grundsätzlich auch bei Mietverträgen. Aber Mietverträge weisen in der Regel eine solche Komplexität auf, dass man in der Abrede "Ok, ihr bekommt die Wohnung. Ich schicke euch den Vertrag dann zu." keine bindende Willenserklärung sehen kann, §§ 133, 157 BGB.

                        2) Vertragsschluss durch Zusendung eines nicht-unterschriebenen Mietvertrags

                        Kann eine stillschweigende Willenserklärung darstellen. Das ist durch Auslegung zu ermitteln, §§ 133, 157 BGB. Dagegen spricht jedoch das Unterbleiben der Unterschrift. Das kann dann eben dahingehend gedeutet werden, dass sich der Vermieter die letztendliche "Vertragsgewalt" vorbehalten will. Das ist jedenfalls nicht ungewöhnlich im Rechtsverkehr. Damit ist für meine Begriffe kein Vertrag zustande gekommen.

                        Eine andere Frage ist, ob die Zusendung eines Vertrages auf der Gegenseite nicht schon ein solches Vertrauen in das letztendliche Zustandekommen eines Vertrags erweckt, dass das Recht ihr zum Schutze kommen muss. Das würde ich jedenfalls nicht von vornherein verneinen. Und tatsächlich kennt das Gesetz diesen Schutz im Gewandt der culpa in contrahendo, §§ 311 II, 280 I, 241 II BGB. Eine darunter fallende Fallgruppe ist der Abbruch von Vertragsverhandlungen. Wer plötzlich Vertragsverhandlungen abbricht - sagt der Gesetzgeber - verhält sich unfair. Der Gegenüber hat dann Anspruch auf Schadensersatz.

                        3) cic

                        Ihr habt - bitte Anwalt für alles Weitere konsultieren - nach meiner Auffassung einen Anspruch auf Schadensersatz. Dafür müsstet ihr jedoch erstmal einen Schaden erlitten haben. Die cic ersetzt in erster Linie den Vertrauensschaden, z.B. nutzlose Aufwendungen im Vertrauen auf die Wohnung. Das sehe ich in eurem Fall nun nicht. Unter den Vertrauensschaden fällt auch die entgangene Möglichkeit eines anderen, günstigen Vertragsschlusses. Ihr müsstet dann nachweisen, dass euch durch das Verhalten des Vermieters ein anderer günstiger Mietvertrag durch die Lappen gegangen ist. Auch das sehe ich bei euch nicht.

                        4) Was ihr tun solltet

                        Ich würde mir den Ärger sparen und einfach weiter suchen. Aber wenn ihr Geld unter dem Briefbeschwerer auf eurem Kaminsims findet, konsultiert einen Fachanwalt für Mietrecht.

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                          #13
                          Vielen Dank für die Ausführliche Antwort Ollie!


                          Sie wird's wohl einfach sein lassen. Ist jetzt den Stress nicht wert

                          Kommentar


                            #14
                            Denke auch, dass sie da jetzt nicht mehr gewinnen kann. Hab keine Ahnung von Recht aber selbst wenn sie da jetzt mit Klage ankommt, wird sie da mit dem Vermieter eh kein gutes Verhältnis mehr haben.. Ist Schade drum, aber wird wohl weiter suchen müssen. Dumm gelaufen =/

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                              #15
                              Zitat von QTPie
                              Vielen Dank für die Ausführliche Antwort Ollie!


                              Sie wird's wohl einfach sein lassen. Ist jetzt den Stress nicht wert
                              Durch sowas werden es Gauner immer und immer wieder machen.

                              Deutlicher kann seine Berechnung ja nicht gewesen sein, wenn der Vertrag von ihm nicht einmal vor dem Rausschicken unterschrieben war.

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