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Zitat von Leroyal
mehl: Bin völlig bei dir, dass die Argumentation von Bordi bezüglich des Rechts, gesundheitsgefährdende Thematiken nur dann zu kritisieren, wenn man ansonsten auch komplett Schadstofffrei lebt unsinnig ist. Was mir aber, als Nichtraucher, ebenso auf die Nerven geht ist die Dramatik, die wegen der Passivraucherei heraufbeschworen wird. Dass jemand Schäden durch passives Rauchen davonträgt, weil an der S-Bahn Station einer raucht und ich alle 10 Sekunden mal eine leichte Rauchschwade abbekomme, das ist einfach Quark.
Zur Verdeutlichung: Dass das Recht auf körperliche Unversehrtheit beeinträchtigt wird, weil im Biergarten am Tisch neben mir ein Raucher sitzt sehe ich nicht ein. Diese Schäden sind mMn bei der heuten Atemluft in den Städten im Toleranzbereich. Im geschlossenen Raum sieht das wieder ganz anders aus. Dementsprechend finde ich hier, lediglich im freien, den Vergleich mit dem Baby / Kleinkind schlüssig. Da ich nicht mehr von Gesundheitsgefährdung sondern Geruchsbelästigung spreche, die gleichzusetzen ist mit Lärmbelästigung. Auch hier wieder mit Einschränkungen. Ich kann mich nicht Beschweren, wenn das Kleinkind/Baby in der Wohnung über mir in der Nacht um 3 nen 30 Minütigen Schreikrampf hat. Das passiert und lässt sich nicht vermeiden. Ob das jetzt im Biergarten oder im Wirtshaus sein muss steht wieder auf einem anderen Blatt.
Zur Verdeutlichung: Dass das Recht auf körperliche Unversehrtheit beeinträchtigt wird, weil im Biergarten am Tisch neben mir ein Raucher sitzt sehe ich nicht ein. Diese Schäden sind mMn bei der heuten Atemluft in den Städten im Toleranzbereich. Im geschlossenen Raum sieht das wieder ganz anders aus. Dementsprechend finde ich hier, lediglich im freien, den Vergleich mit dem Baby / Kleinkind schlüssig. Da ich nicht mehr von Gesundheitsgefährdung sondern Geruchsbelästigung spreche, die gleichzusetzen ist mit Lärmbelästigung. Auch hier wieder mit Einschränkungen. Ich kann mich nicht Beschweren, wenn das Kleinkind/Baby in der Wohnung über mir in der Nacht um 3 nen 30 Minütigen Schreikrampf hat. Das passiert und lässt sich nicht vermeiden. Ob das jetzt im Biergarten oder im Wirtshaus sein muss steht wieder auf einem anderen Blatt.
meine beispiele zielen lediglich auf die doppemoral ab. ich habe nirgends geschrieben, dass man es nicht "darf". also bitte auch bei der wahrheit bleiben.
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Bayern
"Gedenkvitrine" in einer Gaststätte im oberbayerischen Etterschlag zur Einführung des Rauchverbots am 1. Januar 2008
In Bayern galt seit dem 1. Januar 2008 ein Rauchverbot in allen öffentlichen Gebäuden, in Behörden, in Einrichtungen für Kinder und Jugendliche, in Hochschulen, in Krankenhäusern, in Alten- oder Pflegeheimen und auf den Verkehrsflughäfen, ausnahmslos in allen bayerischen Spielbanken sowie in der gesamten Gastronomie.[31] Die ursprünglich vorgesehene Möglichkeit, so genannte Raucherräume in Gaststätten einrichten zu können,[32] wurde im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens ersatzlos gestrichen. Auch die zunächst geplanten Ausnahmeregelungen für Festzelte wurden nicht eingeführt. Des Weiteren wurde eine Hinwirkungspflicht verankert, wonach der Freistaat Bayern und die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts in Unternehmen in Privatrechtsform, an denen sie beteiligt sind, auf Rauchverbote hinzuwirken haben. Als einzige Ausnahme durfte in geschlossenen Gesellschaften auch in der Gastronomie („Raucher-Clubs“) weiterhin geraucht werden.
Zum 1. August 2009 wurde das Rauchverbot in Bayern weitgehend gelockert: Das Rauchen in entsprechend beschilderten Raucher-Nebenräumen war erlaubt, wenn diese für Kinder und Jugendliche nicht zugänglich und durch eine geschlossene Tür vom Hauptraum getrennt waren. Gaststätten mit einer Gastfläche von weniger als 75 Quadratmetern durften als Raucher-Gaststätte geführt werden, wenn dort in erster Linie Getränke angeboten wurden und Speisen eine nachgeordnete Rolle spielten. Im Gegensatz zu den Regelungen anderer Bundesländer durften in bayerischen Raucher-Gaststätten auch zubereitete warme „nicht einfache“ Speisen serviert werden. Nicht mehr erlaubt waren Raucher-Clubs sowie die zeitlich wechselnde Nutzung eines Raumes als Raucher- und Nichtraucherraum.[33] Begründet wurde die Notwendigkeit der Gesetzesänderung mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Juli 2008, obgleich die damals geltende bayerische Regelung in der Urteilsbegründung als rechtlich einwandfrei bestätigt wurde.[34]
Um diese Lockerung wieder rückgängig zu machen, initiierte die ÖDP das Volksbegehren „Für echten Nichtraucherschutz!“, der sich unter anderem auch Ärzteverbände, Nichtraucherorganisationen und andere Parteien angeschlossen haben. Einziger Unterschied zum Gesetzesentwurf vom 12. Dezember 2007, der von Januar 2008 bis Juli 2009 Gültigkeit hatte, ist die Streichung der Möglichkeit, Gaststätten als nichtöffentliche Räume einzurichten, was nach Einführung des ersten Gesetzes zum Entstehen von Raucher-Clubs führte.[35] Nachdem mit mehr als 40.000 gesammelten Unterschriften das Quorum erfüllt wurde, lief zwischen dem 19. November und 2. Dezember 2009 die Eintragungsfrist des Volksbegehrens. Die erforderlichen 10 % der Wahlberechtigten wurden mit 13,9 % übertroffen. Dadurch wurde ein Volksentscheid eingeleitet. Am 4. Juli 2010 entschieden die Bürger in Bayern über das neue Gesetz. Eine Mehrheit von 61,0 % (bei einer Wahlbeteiligung von 37,7 %) votierte für den „echten Nichtraucherschutz“.[36]
Am 1. August 2010 ist das durch den Volksentscheid beschlossene neue bayerische Gesetz zum Schutz der Gesundheit vom 23. Juli 2010 in Kraft getreten. Es sieht ein striktes Rauchverbot für alle Gaststätten vor. Die mit Wirkung zum 1. August 2009 geschaffenen Ausnahmeregelungen für Bier-, Wein- und Festzelte und für getränkegeprägte kleine Einraumgaststätten sind ebenso entfallen wie die zur gleichen Zeit geschaffene Möglichkeit, Rauchernebenräume einzurichten.
"Gedenkvitrine" in einer Gaststätte im oberbayerischen Etterschlag zur Einführung des Rauchverbots am 1. Januar 2008
In Bayern galt seit dem 1. Januar 2008 ein Rauchverbot in allen öffentlichen Gebäuden, in Behörden, in Einrichtungen für Kinder und Jugendliche, in Hochschulen, in Krankenhäusern, in Alten- oder Pflegeheimen und auf den Verkehrsflughäfen, ausnahmslos in allen bayerischen Spielbanken sowie in der gesamten Gastronomie.[31] Die ursprünglich vorgesehene Möglichkeit, so genannte Raucherräume in Gaststätten einrichten zu können,[32] wurde im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens ersatzlos gestrichen. Auch die zunächst geplanten Ausnahmeregelungen für Festzelte wurden nicht eingeführt. Des Weiteren wurde eine Hinwirkungspflicht verankert, wonach der Freistaat Bayern und die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts in Unternehmen in Privatrechtsform, an denen sie beteiligt sind, auf Rauchverbote hinzuwirken haben. Als einzige Ausnahme durfte in geschlossenen Gesellschaften auch in der Gastronomie („Raucher-Clubs“) weiterhin geraucht werden.
Zum 1. August 2009 wurde das Rauchverbot in Bayern weitgehend gelockert: Das Rauchen in entsprechend beschilderten Raucher-Nebenräumen war erlaubt, wenn diese für Kinder und Jugendliche nicht zugänglich und durch eine geschlossene Tür vom Hauptraum getrennt waren. Gaststätten mit einer Gastfläche von weniger als 75 Quadratmetern durften als Raucher-Gaststätte geführt werden, wenn dort in erster Linie Getränke angeboten wurden und Speisen eine nachgeordnete Rolle spielten. Im Gegensatz zu den Regelungen anderer Bundesländer durften in bayerischen Raucher-Gaststätten auch zubereitete warme „nicht einfache“ Speisen serviert werden. Nicht mehr erlaubt waren Raucher-Clubs sowie die zeitlich wechselnde Nutzung eines Raumes als Raucher- und Nichtraucherraum.[33] Begründet wurde die Notwendigkeit der Gesetzesänderung mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Juli 2008, obgleich die damals geltende bayerische Regelung in der Urteilsbegründung als rechtlich einwandfrei bestätigt wurde.[34]
Um diese Lockerung wieder rückgängig zu machen, initiierte die ÖDP das Volksbegehren „Für echten Nichtraucherschutz!“, der sich unter anderem auch Ärzteverbände, Nichtraucherorganisationen und andere Parteien angeschlossen haben. Einziger Unterschied zum Gesetzesentwurf vom 12. Dezember 2007, der von Januar 2008 bis Juli 2009 Gültigkeit hatte, ist die Streichung der Möglichkeit, Gaststätten als nichtöffentliche Räume einzurichten, was nach Einführung des ersten Gesetzes zum Entstehen von Raucher-Clubs führte.[35] Nachdem mit mehr als 40.000 gesammelten Unterschriften das Quorum erfüllt wurde, lief zwischen dem 19. November und 2. Dezember 2009 die Eintragungsfrist des Volksbegehrens. Die erforderlichen 10 % der Wahlberechtigten wurden mit 13,9 % übertroffen. Dadurch wurde ein Volksentscheid eingeleitet. Am 4. Juli 2010 entschieden die Bürger in Bayern über das neue Gesetz. Eine Mehrheit von 61,0 % (bei einer Wahlbeteiligung von 37,7 %) votierte für den „echten Nichtraucherschutz“.[36]
Am 1. August 2010 ist das durch den Volksentscheid beschlossene neue bayerische Gesetz zum Schutz der Gesundheit vom 23. Juli 2010 in Kraft getreten. Es sieht ein striktes Rauchverbot für alle Gaststätten vor. Die mit Wirkung zum 1. August 2009 geschaffenen Ausnahmeregelungen für Bier-, Wein- und Festzelte und für getränkegeprägte kleine Einraumgaststätten sind ebenso entfallen wie die zur gleichen Zeit geschaffene Möglichkeit, Rauchernebenräume einzurichten.
edit: finde es übrigens witzig, dass du mit worten wie "dumm" argumentieren musst. trägt bestimmt zu einer entspannten diskussion bei.
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