Zitat von DerKiLLa
Für Kostenvoranschläge werden in Deutschland ohne besondere Vereinbarung keine Entgelte fällig (§ 632 Abs. 3 BGB),[1] wobei jedoch der jeweilige Dienstleister durchaus bemüht sein wird, für diese Leistung ein Entgelt zu erzielen. Häufig werden diese Entgelte als Pauschalen in den jeweiligen AGB oder in entsprechenden Preislisten des Anbieters formuliert und bei Anforderung durch den Kunden gegengezeichnet. Oftmals besteht von Seiten des Anbieters die Möglichkeit, dass diese Entgelte bei Auftragserteilung zu Gunsten des Kunden verrechnet werden.
Sinnvoll ist die Vereinbarung eines Entgelts insbesondere, wenn im Kostenvoranschlag bereits ein Teil der angebotenen Leistung erfüllt wird. Beispielsweise kann bei der Reparatur eines Computers die Fehlersuche den Hauptteil der Arbeit ausmachen.
Sinnvoll ist die Vereinbarung eines Entgelts insbesondere, wenn im Kostenvoranschlag bereits ein Teil der angebotenen Leistung erfüllt wird. Beispielsweise kann bei der Reparatur eines Computers die Fehlersuche den Hauptteil der Arbeit ausmachen.
Im Fall des TEs würde ich abhängig vom Streitwert wohl einen Rechtsanwalt einschalten und es drauf ankommen lassen. Sagt der Anwalt, dass man vor Gericht gute Chancen hat sollte man das ganze einfach aussitzen.
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