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    Hi, sitze gerade an einer Strafrecht AT Hausarbeit und habe ein Problem.
    Hier der (grobe) Sachverhalt:

    Spoiler: 
    Es geht um A und B, die verfeindet sind. A will B töten indem er eine tödliche Substanz in die Wasserflasche der S (Sekretärin von B) kippt. Mit der Wasserflasche füllt S immer nur den Wassertank der Kaffeemaschine des B nach. Als A sich an der Flasche zu schaffen macht und das Gift einfüllt, kommt S dazu und bemerkt es. Sie ist sich nicht sicher, was A dort hineingefüllt hat, geht aber durchaus davon aus, dass es sich um eine tödliche Substanz handeln könnte, weil sie von der Feindschaft weiß. Sie tut aber vor A so als hätte sie es nicht bemerkt und füllt dann nach, da sie auch ein Interesse daran hat, dass B stirbt. Statt B stirbt letztendlich jedoch ein anderer (P).


    Nun meine Frage: inwiefern macht sich S hier strafbar? Muss ich ein normales vorsätzliches Begehungsdelikt (S befüllt Kaffemaschine) prüfen, also bspw. § 212 StGB
    oder muss ich ein Unterlassungsdelikt (S hätte ja den verdächtigen Flascheninhalt wegkippen oder B warnen können) gem. §§ 222, 13 I StGB prüfen?
    Bin absoulter Strafrechts_n00b und über jede Hilfe dankbar.

    #2
    Na ja, der Kern des Falles liegt wohl eher bei aberratio ictus. Es gibt aber wohl auch ein (eher kleineres) Problem mit Abgrenzung Unterlassen/Tun (= Schwerpunkt der Tätigkeit) und darüberhinaus dann objektive Zurechnung: P stirbt ja dadurch, dass er selbst trinkt usw. Vertreten kann man vieles, spricht aber mehr für vorsätzliches Begehungsdelikt. (wobei es das letztlich nach wohl h.M. auch nicht ist, sondern Versuch und Fahrlässigkeit durch positives Tun)

    Insgesamt kA wie tief du den Fall bisher durchdrungen hast. Kursorisch geprüft ist As Geschichte erheblich streitiger von der Behandlung her und das Problem liegt nur indirekt bei der Begehungsform.

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      #3
      Ok, und wie würdest du das dann aufbauen?
      Strafbarkeit der S durch vorsätzliches Begehungsdelikt (in der Prüfung gelangt man ja zur Problematik der aberratio ictus) und anschließend bei Strafbarkeit des A mittelbare Täterschaft?
      Ich dachte eher an Strafbarkeit des A durch vorsätzliches Begehungsdelikt und anschließend Unterlassungsdelikt bei S (aber kann natürlich auch total falsch sein).
      Die Problematik ist ja, dass A das Gift in die Flasche der S gefüllt hat und S dann wiederrum die Kaffeemaschine befüllt hat, was letztendlich zum Tod des P geführt hat. Also hat S die Tat so zu sagen "begangen"? Das checke ich nicht.

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        #4
        Na ja, man fängt mit vorsätzlichem Begehungsdelikt der S an (meinetwegen §212 "zu Lasten des P"), da wirst du dann im subjektiven Tatbestand/Vorsatz dich mit aberratio ictus auseinandersetzen, Meinungsstand ausbreiten, dann dich für was entscheiden. Je nach dem wie du dich entscheidest, kommst du dann zum Versuch+fahrlässige durch Begehung bzgl. S oder eben vollendetes vorsätzliches Begehungsdelikt (kA wie ausdifferenziert der Streitstand da ist).

        Die Abgrenzung Unterlassen/positives Tun kannst du dann am Anfang des Tatentschlusses des Versuches der S machen und dann diskutieren ob es Unterlassen ist, weil sie A nicht warnt (Ingerenz? vertragliches Verhältnis? für Garantenstellung) oder positives Tun. Ist denk ich relativ eindeutig, dass es positives Tun ist, aber vertreten kann man wie gesagt vieles. kA ob das der gesamte SV ist, aber ich nehms mal an weil Strafrecht AT-Hausarbeit. Am Anfang des vorsätzlichen vollendeten Begehungsdeliktes wird es fast nicht gehen, weil das "zu Lasten" des P ist und wie man das mit der Warnung dann konstruieren will, keine Ahnung.^^ Denke eher, dass es dem SV um Abgrenzung Tun/Unterlassen allenfalls ganz am Rande geht.

        Bei A gibt es dann eben auch einen Meinungsstreit: mittelbare Täterschaft beim bösgläubigen Werkzeug (und zusätzlich: aberratio ictus des Werkzeugs, Folge für "mittelbaren Täter"?)? Wenn du den Streitstand mal erarbeitet hast, wirst du schon sehen wie es läuft.

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          #5
          1. Strafbarkeit des Tatnächsten
          2. Strafbarkeit des "Hintermannes" (Abgrenzung)

          Geh einfach in die Bibliothek und suche dir ein Fallbuch dazu, kannst doch nicht erwarten, dass dir das hier jemand Mundgerecht formuliert. Schafft man locker in 3-4 Tagen die HA, also verliere keine Zeit.

          Wenn du feststellst, dass du dazu nicht in der Lage bist oder keine Lust dazu hast studiere lieber gleich was anderes. Strafrecht einfach easy as fuck.

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