Ankündigung

Einklappen
Keine Ankündigung bisher.

#juramore needed - betriebsbedingte Kündigung

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge

    #16
    ja, so hatte ich mir das auch vorgestellt. schade eigentlich! :(

    und leider wird die gruppe dann immer unreflektiert empfohlen und da wollte ich dann doch das bild ein wenig korrigieren.

    Kommentar


      #17
      Zitat von slayer
      Wernn man sich mal die Nachrichten der letzten Tage anschaut bzgl. "was darf ein AN im Krankheitsfall" würde ich sagen, wenn du vom Arzt keine Bettruhe verschrieben bekommen hast, könnte man verlangen, dass du auch ein Auto zurück gibst.
      man könnte ja auch wegen depression auf station oder in einer öffentlichen einrichtung sein...

      Kommentar


        #18
        Zitat von f00ky0
        Zitat von slayer
        Wernn man sich mal die Nachrichten der letzten Tage anschaut bzgl. "was darf ein AN im Krankheitsfall" würde ich sagen, wenn du vom Arzt keine Bettruhe verschrieben bekommen hast, könnte man verlangen, dass du auch ein Auto zurück gibst.
        man könnte ja auch wegen depression auf station oder in einer öffentlichen einrichtung sein...
        dann hättest du im zweifelsfall vor gericht gute karten...

        Kommentar


          #19
          Zitat von sick__
          Zitat von f00ky0
          Zitat von slayer
          Wernn man sich mal die Nachrichten der letzten Tage anschaut bzgl. "was darf ein AN im Krankheitsfall" würde ich sagen, wenn du vom Arzt keine Bettruhe verschrieben bekommen hast, könnte man verlangen, dass du auch ein Auto zurück gibst.
          man könnte ja auch wegen depression auf station oder in einer öffentlichen einrichtung sein...
          dann hättest du im zweifelsfall vor gericht gute karten...
          Jo, wenn du das bist :P
          Wenn es medizinische Gründe gibt warum du der Verpflichtung nicht nachkommen kannst, ist alles ok.

          Kommentar


            #20
            krankschreibung lautet: depression /mobbing...eigentlich gerechtfertigt, aber möchte keine rm-typische diskussion lostreten.

            Kommentar


              #21
              Dann melde dich halt bei der Firma und bitte sie, die Sachen zu holen.

              Kommentar


                #22
                Das sind schon eine Menge Fragen, die du stellst. Die Beantwortung dieser ganzen Fragen könnte unproblematisch 15-20 Seiten einnehmen. Ich will versuchen, ein paar Antworten zu geben, wäre aber erleichtert, wenn jemand mit Muße nochmal drüber ginge:

                Vorweg ist es wichtig die Rechtsnatur der Dienstwagenüberlassung zu verstehen, weil sich daran Folgen knüpfen, die für dich sehr wichtig sind.

                Die Überlassung von Dienstwagen ist Naturalbezug. Das bedeutet, dass sie Teil des Arbeitslohnes sind, wenn der Arbeitnehmer den Wagen auch für private Zwecke nutzen darf, wie es hier der Fall ist. Daraus folgt, dass die Gebrauchsüberlassung regelmäßig eine zusätzliche Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung ist. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf die Benutzung des Wagens ist also Hauptleistungsanspruch und dieser kann nicht einfach widerrufen werden. Vielmehr sind an diesen Widerruf besondere Bedingungen zu stellen. Sehr vereinfacht prüft man diese Bedingungen in zwei Schritten.

                Als erstes wird die Dienstwagenregelung selber geprüft. Als zweites wird die tatsächliche Ausübung des Widerrufs im Einzelfall geprüft. Ersteres bemisst sich nach den §§ 305 ff., hier insbesondere § 308 Nr. 4 BGB. Letzteres bemisst sich nach billigem Ermessen und ist nur bei Wahrung dessen allgemeiner Anforderungen zulässig, vgl. § 315 I BGB.

                Diesen Komplex nehmen wir jetzt in eine Klammer, vor die wir die Frage der Freistellung ziehen. Das ist für die Praxis häufig relevant. Denn wo sich der Widerruf der privaten Nutzung eines Dienstwagens an Freistellungstatbestände knüpft, muss auch die Freistellung selber wirksam sein. Da der Arbeitgeber eine vertragliche Pflicht hat, dich zu beschäftigen, kann er dich nicht einfach freistellen, wann er will und dir damit die private Nutzung des Dienstwagens nehmen.

                Auch vor die Klammer gehört die Frage der Anwendbarkeit der AGB und ihrer Kontrolle. Denn nur, wenn es sich tatsächlich um einen Formulararbeitsvertrag handelt, findet die Prüfung in der Klammer statt.

                Das ganze ergibt möglicherweise eine Reihe von Rechten und Pflichten, steht also, um im Bild zu bleiben, hinter dem Gleichheitszeichen. Diese ganzen Rechte und Pflichten müssten wir konkretisieren, z.B. hinsichtlich der Rückgabepflichten des Fahrzeugs (wann, wo, durch wen, in welchem Zustand). Auch müsste beantwortet werden, was sich an die Verletzung dieser Pflichten anknüpfen könnte. Und zuletzt ist ein Minuszeichen anzubringen und die Frage deiner Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit zu behandeln.

                Für die Beantwortung der Frage der Freistellung müsste ich zumindest den ganzen Arbeitsvertrag vorliegen haben. Grundsätzlich ist zu sagen, dass eine Freistellung einer Rechtsgrundlage bedarf. Ich gehe mal davon aus, dass die Freistellung rechtswirksam erfolgte.

                Du sagst, dass es sich beim AV um einen Formulararbeitsvertrag handle. Das ist wahrscheinlich. Ich mache aber mal ein kleines Fragezeichen dran. In Nr. 15 AV steht "angemessen" anstatt "angemessenen". Zweitens steht dort "Herr X" anstatt "Arbeitnehmer" oder "Angestellter". Drittens ist der Betrieb weniger als 10 AN stark (d.h. die Möglichkeit einer dreimaligen Verwendungsabsicht des Vertrages unwahrscheinlicher als in großen Betrieben). Das alles sind Indizien, die auch gegen Formulararbeitsverträge sprechen können. Ich gehe aber davon aus, dass dein Einwurf zutreffend ist, ein Muster verwendet wurde oder der AG diese vorformulierten Bedingungen mehreren Arbeitnehmern bei Überlassung eines Dienstwagens gestellt hat.

                Zur Inhaltskontrolle, d.h. zur Prüfung der Wirksamkeit der Widerrufsklausel: "Im Falle einer Kündigung, Freistellung oder dauerhaften Tätigkeitsänderung muss der Dienstwagen umgehend abgegeben werden." Jetzt können wir an die Rechtsnatur der Gebrauchsüberlassung anknüpfen. Das heißt erstmal, dass du den Dienstwagen so lange behalten kannst, wie der Arbeitsgeber Arbeitsentgelt leisten muss. Über §§ 611 I, 307 III BGB kommen wir dann zu § 308 Nr. 4 BGB. Das heißt, dass Widerrufsgründe angegeben werden müssen und diese zumindest die Richtung angeben, aus der der Widerruf möglich sein soll. Diesem Transparenzgebot wird die Klausel hier gerecht. Sie stellt ausdrücklich klar, dass im Falle einer Freistellung mit dem Entzug der Privatnutzung zu rechnen ist. Eine Unwirksamkeit könnte sich allerdings aus formellen Gründen wegen des Wortes "umgehend" ergeben. Das BAG wertet Vertragsklauseln großzügig oft und auch zuletzt als wirksam, so würde das BAG wohl auch diese Klausel als wirksam erachten. Ich meine, dass schon eine Vereinbarung, die einen Widerruf entschädigungslos und ohne Auslauffrist vorsieht (umgehend gleichbedeutend mit unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Verzögern) unwirksam ist. Das sehen auch verschiedene LAGs so. Das BAG allerdings prüft das nur in der nun folgenden Ausübungskontrolle, weil es meint, dass es für eine solche Frist keinen Ansatz im Gesetz gibt.

                Das bedeutet, dass das Fahrzeug nur dann nicht zurückgegeben werden muss, wenn das (erstmal nun als wirksam anzusehende) Widerrufsrecht unbillig ausgeübt wurde. Ein Vorposter bezog sich an dieser Stelle auf eine Anmerkung eines Anwalts zu BAG, Urt. v. 21.03.2012 5 AZR 651/10, hat aber weder die Anmerkung noch das Urteil gelesen oder richtig verstanden. Gerade in 5 AZR 651/10 geht das BAG nämlich davon aus, dass das Widerrufsrecht unbillig ausgeübt wurde. Der AG verletzte also an dieser Stelle eine Vertragspflicht, indem er die Klägerin zur Übergabe des privat nutzbaren Firmenwagens aufforderte. Sie hatte also einen Schadensersatzanspruch wegen Nutzungsausfallentschädigung i.H.v. ~ 200 €.

                Wenn das auch hier der Fall wäre, müsstest du den Wagen erstmal nicht zurückgeben, sondern könntest den AG auffordern, seinen vertragsgemäßen Pflichten nachzukommen und die private Nutzung des Wagens erstmal weiter zu ermöglichen und auf eine billige Anwendung des Widerrufsrechts zu verweisen.

                Für die Prüfung ist eine Gesamtbewertung der beiderseitigen Interessen anzustellen. Dazu könnte zählen, dass du nur diesen einen Wagen hast, dass die steurrechtliche Lage und ein eigens versteuerter Vorteil auch real genutzt werden können muss, da die private Nutzung versteuert wird, obwohl du im Falle der Übergabe den Wagen nicht mehr würdest nutzen können, was einer Minderung deines Nettoeinkommen entsprechen würde. Auf der anderen Seite könnten aber auch vom abstrakten Übergabeinteresse unterscheidbare Interessen stehen, z.B., dass der Wagen dringend für Außendienstmitarbeiter benötigt wird. Im Endeffekt kann ich das bei dem Sachverhalt jedenfalls nicht bewerten.

                Im Zwischenergebnis würde ich das Fahrzeug vermutlich nicht unverzüglich zurückgeben, sondern den Arbeitgeber darauf hinweisen, dass zumindest sein Widerrufsrecht der privaten Nutzung unbillig ausgeübt wurde und deshalb eine Auslauffrist zu gewähren ist. Andernfalls läge eine unberechtigte Entziehung des Firmenwagens vor, die zu einem Schadensersatzanspruch führen würde, der dem entspricht, was für die Unterhaltung eines gleichwertigen Fahrzeugs auf dem freien Markt benötigt würde. Möglicherweise bist du auch an einer Entschädigung für die Entziehung interessiert, du könntest also einen finanziellen Ausgleich für die entfallene Privatnutzung fordern.

                Wie dem auch sei. Was die Rückgabe anbetrifft, so ist grundsätzlich der Arbeitnehmer verpflichtet, alle Gegenstände zurückzugeben. Ort der Rückgabe ist grundsätzlich die Betriebsstätte. Anderes gilt aber möglicherweise, wenn du Mitarbeiter im Außendienst bist. Wird der Wagen zu Unrecht nicht zurückgegeben, kommen Schadensersatzansprüche und ggf. eine Strafbarkeit nach § 248b StGB wegen unbefugten Gebrauch eines Fahrzeugs in Betracht.

                Die Erkrankung hingegen ist weitestgehend irrelevant, sie entlastet dich nicht. Wenn du bestimmte Gegenstände nicht selber übergeben kannst, hast du einen Dritten damit zu beauftragen. Etwas anderes gilt nur, wenn du auch dazu nicht in der Lage bist. Du kannst, wie ein Vorposter anmerkt, deinen Arbeitgeber bitten, die Sachen abzuholen. In diesem Fall wirst du aber mit kräftigen Kosten zu rechnen haben. Ich empfehle deshalb, eine Übergabe nach Möglichkeit selber zu organisieren.

                Kommentar


                  #23
                  und schon ist alles geklärt

                  Kommentar

                  Lädt...
                  X