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Schön am Wochenende einen trinken, so 1-2 Flaschen, am besten was hoch prozentiges, gerne auch mit meiner langjährigen Lebenspartnerin. Dann macht mir mein Leben so richtig Spaß und ich kann den ganzen Mist um mich drumherum vergessen. Da kommen mir auch die besten Ideen für meine rm-Beiträge.
Dafür dann halt seit mehreren Wochen einfach kein Gras mehr. Das rühr ich nicht mehr an. Ab 25 sowieso nicht. Macht einen ja nur aggressiv und dum im Kopf.
Schön am Wochenende einen trinken, so 1-2 Flaschen, am besten was hoch prozentiges, gerne auch mit meiner langjährigen Lebenspartnerin. Dann macht mir mein Leben so richtig Spaß und ich kann den ganzen Mist um mich drumherum vergessen. Da kommen mir auch die besten Ideen für meine rm-Beiträge.
Dafür dann halt seit mehreren Wochen einfach kein Gras mehr. Das rühr ich nicht mehr an. Ab 25 sowieso nicht. Macht einen ja nur aggressiv und dum im Kopf.
mit abstand der schlechteste post zu dem thema. Weil du komplett dran vorbei redest.ssb dabei hast dir soviel mühe gegeben.
Schön am Wochenende einen trinken, so 1-2 Flaschen, am besten was hoch prozentiges, gerne auch mit meiner langjährigen Lebenspartnerin. Dann macht mir mein Leben so richtig Spaß und ich kann den ganzen Mist um mich drumherum vergessen. Da kommen mir auch die besten Ideen für meine rm-Beiträge.
Dafür dann halt seit mehreren Wochen einfach kein Gras mehr. Das rühr ich nicht mehr an. Ab 25 sowieso nicht. Macht einen ja nur aggressiv und dum im Kopf.
mit abstand der schlechteste post zu dem thema. Weil du komplett dran vorbei redest.ssb dabei hast dir soviel mühe gegeben.
Der Konsum ist nicht illegal, doch nur der besitz oder ist anders herum?
Kleiner Eigenbesitz ist erlaubt. Konsum theoretisch erlaubt (afaik), verkauf und größerer Besitz nicht erlaubt. Korrigiert mich.
)
besitz in welcher menge auch immer ist verboten und muss zur anzeige gebracht werden.
Geringe Menge
Eine geringe Menge bezeichnet die (Brutto-)Menge einer illegalen Droge, bis zu welcher nach § 29 Abs. 5, § 31a BtMG von einer zwangsläufigen strafrechtlichen Verfolgung abgesehen werden kann. Es ist ein Irrtum, insoweit eine grundsätzliche Straflosigkeit anzunehmen. Der Gesetzgeber geht von einem vorliegenden Delikt nach § 29 BtMG aus. Es kann Anklage erhoben werden, muss aber nicht. Ein Absehen von Verfolgung setzt weiter voraus, dass die Betäubungsmittel zum Eigenverbrauch bestimmt waren und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht.
anzeige ungleich anklage? die polizei muss es aufnehmen, was die staatsanwaltschaft daraus macht ist wieder eine andere sache und je nach bundesland unterschiedlich. du kannst auf für 0.1 g angeklagt werden. habs dir markiert. kannst dich sonst gerne noch mal melden!
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