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MNet verarscht mich (Kündigung)

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    MNet verarscht mich (Kündigung)

    Hi Boys,
    Habe meinen Mnet Internetvertrag gekündigt. Da ich eig erst 2015 kündigen kann hab ich vom Sonderkündigungsrecht gebrauch gemacht (Umgezogen, am neuen Wohnort kann Mnet kein Internet anbieten -> Ich darf kündigen). Schön und gut, schriftlich gekündigt, mit Umzugsnachweis da hingeschickt, dann ne kündigung für 2015 bestätigt bekommen. Also angerufen und der Mann am Telefon meinte nur, das ich alles korrekt gemacht hab und das ein Fehler ihrerseits war. Er hat mir dann gesagt sie bearbeiten dass und ich bekomme eine neue Kündigungsbestätigung mit dem Korrekten Datum. Das ist jetzt fast 4 Monate her, ich hab in dieser Zeit 3 mal angerufen und gefragt was denn nun los ist. Mir wurde immer gesagt: Ja, wird bearbeitet. Seitdem wurde mir natürlich auch das Geld abgebucht, da ja noch immer nicht gekündigt wurde. Wie geh ich jetzt vor? Am Telefon wird mir nicht geholfen. Einfach Zahlung aussetzten? Kann ja nicht sein das ich da kündige und die das einfach nicht bearbeiten und mir weiter Geld abbuchen. Die 3 monate frist ist ja mitlerweile auch abgelaufen

    #2
    Zeitnahe Frist setzen, falls man dich weiter ignoriert, ab zum Anwalt.

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      #3
      Zahlungen aussetzen, allerdings wird es sich nicht lohnen einen Anwalt für die letzten 3 Monate einzuschalten.

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        #4
        wenn er nen rechtschutz hat instant zum anwalt... garkeine frage.

        geht ja garnicht sowas...

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          #5
          Bei einer Kündigung sollte man den Satz "entziehe ich Ihnen sogleich die Einzugsermächtigung..." nicht vergessen.. ich gehe mal davon aus, dass du so schlau warst.

          Somit kannst du es mmn problemlos zurückbuchen und dann werden Sie dich anschreiben was mit dir los is und dann sendest du deine Kündigung + Nachweis (Faxbericht, Einschreiben, whatever) hin und fertig.

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            #6
            Alles klar, werde da morgen nochmal anrufen und dem Typ sagen wenn in einer Woche nicht gekündigt ist wird Zahlung ausgesetzt

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              #7
              Zitat von QTPie
              Alles klar, werde da morgen nochmal anrufen und dem Typ sagen wenn in einer Woche nicht gekündigt ist wird Zahlung ausgesetzt
              Ist ja soo nicht ganz richtig.

              Eine Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung.
              Da du ein gerechtfertigtes Kündigungsrecht hast und es auch nachweisen kannst, hast du bereits gekündigt.
              Deine Kündigung sollte aber auch nachweisbar sein, also du musst nachweisen können, dass sie die auch erhalten haben. Kannst du ja hoffentlich.

              Frage ist nunmehr, wird der Vertrag derzeit noch genutzt?
              Nehm ja mal an, nein?

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                #8
                Wow, da hat studiert jemand Jura studiert.

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                  #9
                  Zitat von Sheldor
                  Deine Kündigung sollte aber auch nachweisbar sein, also du musst nachweisen können, dass sie die auch erhalten haben.
                  Hat ja eine (falsche) Bestätigung erhalten, daher sollte das np sein.

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                    #10
                    Zitat von Qesx
                    Wow, da hat studiert jemand Jura studiert.
                    nix dergleichen.

                    wollte nur helfen :)

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                      #11
                      Habe hier die Bestätigung liegen, auf der steht halt 2015. Vertrag wird bereits seit 2 Monaten nichtmehr genutzt.

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                        #12
                        Zitat von QTPie
                        Habe hier die Bestätigung liegen, auf der steht halt 2015. Vertrag wird bereits seit 2 Monaten nichtmehr genutzt.
                        Naja das Entscheidende ist ja nicht zu wann oder wie es dir bestätigt wurde, sondern wann du gekündigt hast.
                        Wenn du jetzt Beispielweise nur die Bestätigung hast, würde ich sagen, dass du auch für den Zeitpunkt gekündigt hast, aus neutraler Sicht.

                        Dh du solltest immer deinen eigenen Nachweis haben und aus dem geht ja ein ganz anderer Kündigungszeitpunkt hervor.

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                          #13
                          ich versteh nicht ganz?
                          er hat schon 3x versucht die sache zu klaeren.

                          wie oft soll er es denn noch versuchen?

                          sofort nen anwalt einschalten und du wirst sehen wie fix sich die sache klaert...

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                            #14
                            halt stop! woraus ziehst du, dass du kündigen darfst? sofern das nicht vertraglich zwischen dir und dem provider geregelt wurde, steht dir kein kündigungsrecht zu. denn aus dem gesetz ergibt sich ein solches in deinem fall ganz eindeutig nicht!

                            diese provider-fälle sind ein klassiker im rahmen des § 326 BGB. sofern du meiner annahme bzgl. des fehlens einer vertragsklausel, die dich beim umzug zur kündigung berechtigt, nicht widersprichst, gehe ich gern näher darauf ein.

                            aber ganz wichtig: nicht einfach zahlungen einstellen oder rückbuchen lassen.


                            /edit: ich hab sogar die entscheidung gefunden, weshalb ich selbst gar keine ausführungen starten muss. also es ging in der sache um die frage des zahlungsanspruches des providers:

                            BGH III ZR 57/10 (Auszug)
                            Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die vom Kläger ausgesprochene Kündigung das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis nicht beendet. Der Umzug des Klägers an einen Ort, an dem die Beklagte einen DSL-Anschluss nicht herstellen könne, sei kein Grund zu einer außerordentlichen Kündigung im Sinne der §§ 314, 626 BGB. Der Wohnortwechsel gehöre allein zur Risiko- und Verantwortungssphäre des Kunden. Es sei auch nicht unzumutbar, den Kläger an dieser Zuordnung und damit am Bestehen des Vertrags festzuhalten. Er habe sich zur Eingehung einer Dauerschuldverpflichtung entschlossen, welche ihn in den Genuss einer vergleichsweise niedrigen monatlichen Pauschalgebühr unter Inkaufnahme einer längeren Laufzeit gebracht habe. Er sei dem Vortrag der Beklagten nicht entgegen getreten, dass es am Markt auch kurzfristig kündbare DSL-Anschlussverträge gebe, welche dem Flexibilitätsbedürfnis des Kunden Rechnung trügen, jedoch nur gegen Aufpreis angeboten würden. Es sei allgemein bekannt, dass die technischen Voraussetzungen für die Bereitstellung von DSL nicht überall in Deutschland gegeben seien. Der Kläger habe deshalb auch nicht erwarten können, dass die Beklagte sich habe verpflichten wollen, die DSL-Dienstleistungen allenthalben zu garantieren. Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen sei allenfalls anzunehmen, wenn der Kunde aus unabweisbaren beruflichen Gründen zu einem Ortswechsel gezwungen sei. Hierzu habe der Kläger aber trotz entsprechenden Hinweises nichts vorgetragen. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Klage ist unbegründet. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dem Kläger habe für seine Kündigung des Vertrags kein wichtiger Grund zur Seite gestanden. Das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis ist dementsprechend nicht beendet. Der Zahlungsanspruch der Beklagten ist nicht unbegründet, und schließlich kann der Kläger auch nicht Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten verlangen.
                            Der Kläger ist auch dann zur Entrichtung der verlangten monatlichen Grundgebühren verpflichtet, wenn man dafür hielte, der Beklagten sei die ihr obliegende Leistung infolge des Umzugs des Klägers (teilweise) unmöglich geworden, so dass dessen Anspruch aus dem Vertrag gemäß § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen wäre. Die Beklagte behielte ihren Anspruch auf die Gegenleistung jedenfalls gemäß § 326 Abs. 2 Satz 1 BGB. Aus diesem Grunde ist die Klage auch insoweit unbegründet, als der Kläger die Feststellung verlangt, er sei zur Entrichtung der drei von der Beklagten über das Inkassounternehmen geltend gemachten Monatsbeträge einschließlich Nebenkosten nicht verpflichtet. Gemäß § 326 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Schuldner, der von seiner Leistungspflicht nach § 275 Abs. 1 bis 3 BGB frei wird, die Gegenleistung weiterhin verlangen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der zum Fortfall der Leistungspflicht führt, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist. Die Verantwortlichkeit des Gläubigers kann sich nicht nur aus Verstößen gegen vertragliche Haupt- oder Nebenpflichten (§ 276 BGB) ergeben, sondern auch daraus, dass er nach der vertraglichen Risikoverteilung die Gefahr für ein bestimmtes Leistungshindernis übernommen hat. Der Umzug des Klägers, der zum Fortfall der Leistungspflicht der Beklagten geführt hat, fällt aus den oben angeführten Gründen in seine vertragliche Risikosphäre.

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                              #15
                              Einfach die Zahlungen Rückbuchen lassen? Dann melden die sich von ganz alleine. Von deiner Seite aus hast du zwecks Kündigung alles richtig gemacht.

                              Zitat von Justus
                              halt stop! woraus ziehst du, dass du kündigen darfst? sofern das nicht vertraglich zwischen dir und dem provider geregelt wurde, steht dir kein kündigungsrecht zu. denn aus dem gesetz ergibt sich ein solches in deinem fall ganz eindeutig nicht!

                              diese provider-fälle sind ein klassiker im rahmen des § 326 BGB. sofern du meiner annahme bzgl. des fehlens einer vertragsklausel, die dich beim umzug zur kündigung berechtigt, nicht widersprichst, gehe ich gern näher darauf ein.

                              aber ganz wichtig: nicht einfach zahlungen einstellen oder rückbuchen lassen.
                              Es steht ihm ein Sonderkündigungsrecht zu wenn die Leistung am neuen Wohnort nicht erfüllt werden kann, steht auch in den Vertragsunterlagen bei allen Providern.

                              Gesetzlich ist das auch so vorgesehen:
                              http://www.verbraucherzentrale-sachsen.de/neue-rechte-fuer-telefon-und-internetkunden-umzug-kann-zur-kuendigung-berechtigen

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