Zitat von gizz
Ankündigung
Einklappen
Keine Ankündigung bisher.
MNet verarscht mich (Kündigung)
Einklappen
X
-
Gast
Ich habe dort angerufen, meine Situation mit dem Support besprochen ( haben 2 Jahresvertrag, ziehen jetzt nach einem jahr um). Dort wurde mir gesagt das Sonderkündigunsrecht greift sofern Mnet am neuen Wohnort keine Leitung hat. haben sie nicht. Wurde mir auch am Telefon so bestätigt. Die haben mir gesagt, ich soll Kündigung + Umzugsnachweis (In meinem Fall die Meldebestätigung vom neuen Wohnort) einreichen. In der Kündigung habe ich eben verlangt, das innerhlab von 3 Monaten gekündigt wird, wie am Telefon besprochen.Zitat von Justushalt stop! woraus ziehst du, dass du kündigen darfst? sofern das nicht vertraglich zwischen dir und dem provider geregelt wurde, steht dir kein kündigungsrecht zu. denn aus dem gesetz ergibt sich ein solches in deinem fall ganz eindeutig nicht!
diese provider-fälle sind ein klassiker im rahmen des § 326 BGB. sofern du meiner annahme bzgl. des fehlens einer vertragsklausel, die dich beim umzug zur kündigung berechtigt, nicht widersprichst, gehe ich gern näher darauf ein.
aber ganz wichtig: nicht einfach zahlungen einstellen oder rückbuchen lassen.
Kommentar
-
Justus
nein, nein, nein. das ist gesetzlich auf gar keinen fall vorgesehen. "sonderkündigungsrecht" heißt doch schon, dass es vertraglich vereinbart sein muss.Zitat von gizzGesetzlich ist das auch so vorgesehen:
http://www.verbraucherzentrale-sachsen.de/neue-rechte-fuer-telefon-und-internetkunden-umzug-kann-zur-kuendigung-berechtigen
wenn das so ist, wirst du einen dementsprechenden passus in deinem vertrag haben. das heißt also ein vertragliches kündigungsrecht.Zitat von QTPieIch habe dort angerufen, meine Situation mit dem Support besprochen ( haben 2 Jahresvertrag, ziehen jetzt nach einem jahr um). Dort wurde mir gesagt das Sonderkündigunsrecht greift sofern Mnet am neuen Wohnort keine Leitung hat. haben sie nicht. Wurde mir auch am Telefon so bestätigt. Die haben mir gesagt, ich soll Kündigung + Umzugsnachweis (In meinem Fall die Meldebestätigung vom neuen Wohnort) einreichen. In der Kündigung habe ich eben verlangt, das innerhlab von 3 Monaten gekündigt wird, wie am Telefon besprochen.Zitat von Justushalt stop! woraus ziehst du, dass du kündigen darfst? sofern das nicht vertraglich zwischen dir und dem provider geregelt wurde, steht dir kein kündigungsrecht zu. denn aus dem gesetz ergibt sich ein solches in deinem fall ganz eindeutig nicht!
diese provider-fälle sind ein klassiker im rahmen des § 326 BGB. sofern du meiner annahme bzgl. des fehlens einer vertragsklausel, die dich beim umzug zur kündigung berechtigt, nicht widersprichst, gehe ich gern näher darauf ein.
aber ganz wichtig: nicht einfach zahlungen einstellen oder rückbuchen lassen.
ist schon etwas schriftlich gelaufen? diese firmen lassen sich gern extra viel zeit, wenn nicht schriftlich gekündigt wird. also schriftlich + einschreiben-rückschein. weitere zahlung einstellen ab heute.
ich bin grad etwas überfragt, wie die sachlage bzgl. der bereits gezahlten beträge aussieht. das würde dann deine möglichkeit zur rückbuchung betreffen. dazu kann ich grad nichts sagen.
/edit: sorry, rolle rückwärts. kündigungsrecht folgt aus § 46 VIII TKG
Kommentar
-
Zitat von Justushalt stop! woraus ziehst du, dass du kündigen darfst? sofern das nicht vertraglich zwischen dir und dem provider geregelt wurde, steht dir kein kündigungsrecht zu. denn aus dem gesetz ergibt sich ein solches in deinem fall ganz eindeutig nicht!
diese provider-fälle sind ein klassiker im rahmen des § 326 BGB. sofern du meiner annahme bzgl. des fehlens einer vertragsklausel, die dich beim umzug zur kündigung berechtigt, nicht widersprichst, gehe ich gern näher darauf ein.
aber ganz wichtig: nicht einfach zahlungen einstellen oder rückbuchen lassen.
/edit: ich hab sogar die entscheidung gefunden, weshalb ich selbst gar keine ausführungen starten muss. also es ging in der sache um die frage des zahlungsanspruches des providers:
BGH III ZR 57/10 (Auszug)
Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die vom Kläger ausgesprochene Kündigung das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis nicht beendet. Der Umzug des Klägers an einen Ort, an dem die Beklagte einen DSL-Anschluss nicht herstellen könne, sei kein Grund zu einer außerordentlichen Kündigung im Sinne der §§ 314, 626 BGB. Der Wohnortwechsel gehöre allein zur Risiko- und Verantwortungssphäre des Kunden. Es sei auch nicht unzumutbar, den Kläger an dieser Zuordnung und damit am Bestehen des Vertrags festzuhalten. Er habe sich zur Eingehung einer Dauerschuldverpflichtung entschlossen, welche ihn in den Genuss einer vergleichsweise niedrigen monatlichen Pauschalgebühr unter Inkaufnahme einer längeren Laufzeit gebracht habe. Er sei dem Vortrag der Beklagten nicht entgegen getreten, dass es am Markt auch kurzfristig kündbare DSL-Anschlussverträge gebe, welche dem Flexibilitätsbedürfnis des Kunden Rechnung trügen, jedoch nur gegen Aufpreis angeboten würden. Es sei allgemein bekannt, dass die technischen Voraussetzungen für die Bereitstellung von DSL nicht überall in Deutschland gegeben seien. Der Kläger habe deshalb auch nicht erwarten können, dass die Beklagte sich habe verpflichten wollen, die DSL-Dienstleistungen allenthalben zu garantieren. Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen sei allenfalls anzunehmen, wenn der Kunde aus unabweisbaren beruflichen Gründen zu einem Ortswechsel gezwungen sei. Hierzu habe der Kläger aber trotz entsprechenden Hinweises nichts vorgetragen. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Klage ist unbegründet. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dem Kläger habe für seine Kündigung des Vertrags kein wichtiger Grund zur Seite gestanden. Das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis ist dementsprechend nicht beendet. Der Zahlungsanspruch der Beklagten ist nicht unbegründet, und schließlich kann der Kläger auch nicht Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten verlangen.Der Kläger ist auch dann zur Entrichtung der verlangten monatlichen Grundgebühren verpflichtet, wenn man dafür hielte, der Beklagten sei die ihr obliegende Leistung infolge des Umzugs des Klägers (teilweise) unmöglich geworden, so dass dessen Anspruch aus dem Vertrag gemäß § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen wäre. Die Beklagte behielte ihren Anspruch auf die Gegenleistung jedenfalls gemäß § 326 Abs. 2 Satz 1 BGB. Aus diesem Grunde ist die Klage auch insoweit unbegründet, als der Kläger die Feststellung verlangt, er sei zur Entrichtung der drei von der Beklagten über das Inkassounternehmen geltend gemachten Monatsbeträge einschließlich Nebenkosten nicht verpflichtet. Gemäß § 326 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Schuldner, der von seiner Leistungspflicht nach § 275 Abs. 1 bis 3 BGB frei wird, die Gegenleistung weiterhin verlangen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der zum Fortfall der Leistungspflicht führt, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist. Die Verantwortlichkeit des Gläubigers kann sich nicht nur aus Verstößen gegen vertragliche Haupt- oder Nebenpflichten (§ 276 BGB) ergeben, sondern auch daraus, dass er nach der vertraglichen Risikoverteilung die Gefahr für ein bestimmtes Leistungshindernis übernommen hat. Der Umzug des Klägers, der zum Fortfall der Leistungspflicht der Beklagten geführt hat, fällt aus den oben angeführten Gründen in seine vertragliche Risikosphäre.
bevor du hier zig entscheidungen anhängst; denkst du nicht, der TE hätte sich über das Kündigungsrecht im Vertrag oder per Absprache mit Provider schlau gemacht? hat er doch gleich im ersten satz erläutert......
wenn du dich in einer klausur an so einem detail aufhältst, dass eindeutig geregelt ist, wirst du durchfallen! (ich geh mal davon aus, dass du gerade mit jura angefangen hast ;-) )
Kommentar
-
Justus
du wurst. als wäre es schädlich mal auf nachfrage bzw. verdacht die relevanteste entscheidung in diesem zusammenhang zu nennen.Zitat von FreeeD`bevor du hier zig entscheidungen anhängst; denkst du nicht, der TE hätte sich über das Kündigungsrecht im Vertrag oder per Absprache mit Provider schlau gemacht? hat er doch gleich im ersten satz erläutert......
wenn du dich in einer klausur an so einem detail aufhältst, dass eindeutig geregelt ist, wirst du durchfallen! (ich geh mal davon aus, dass du gerade mit jura angefangen hast ;-) )
/edit: ich hab genau so gerade mit jura angefangen, wie du mit dass-das-unterscheidung angefangen hast.
Kommentar
-
ich sagte doch das es auch vertraglich vorgesehen ist. glaubst der verbraucherschutz packt das zur spass auf seine seite?Zitat von Justusdu wurst. als wäre es schädlich mal auf nachfrage bzw. verdacht die relevanteste entscheidung in diesem zusammenhang zu nennen.Zitat von FreeeD`bevor du hier zig entscheidungen anhängst; denkst du nicht, der TE hätte sich über das Kündigungsrecht im Vertrag oder per Absprache mit Provider schlau gemacht? hat er doch gleich im ersten satz erläutert......
wenn du dich in einer klausur an so einem detail aufhältst, dass eindeutig geregelt ist, wirst du durchfallen! (ich geh mal davon aus, dass du gerade mit jura angefangen hast ;-) )
/edit: ich hab genau so gerade mit jura angefangen, wie du mit dass-das-unterscheidung angefangen hast.
hast du dich mit der schufa schonmal ausseinadergesetzt?Zitat von Bob LeeJo und mit ein wenig Pech nen negativen Schufa Eintrag riskieren, well playedZitat von gizzEinfach die Zahlungen Rückbuchen lassen? Dann melden die sich von ganz alleine.
Kommentar
-
Justus
das sonderkündigungsrexht ist nicht vertraglich sondern gesetzlich, 46 abs. 8 tkg siehe der edit oben
Kommentar
Kommentar