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Steuererklärung nach dem Studium

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    Steuererklärung nach dem Studium

    Jetzt ist es Zeit erwachsen zu werden und endlich mal ne Steuererklärung zu machen. Knackpunkt: Ich als alter MINT-Nerd hab absolut 0 Dunst davon. Daher wende ich mich hier nun niederkniehend an die ganzen BWL-Checker die nicht nur die Bitches ohne Ende geklärt haben sondern auch die Einkommenssteuer.

    Zu meiner Situation:
    2010-2013 Bachelor, 2013-16 Master und seit Oktober 2016 Promotion (50% Stelle nach E13 TV-L, auch als Promotionsstudent eingeschrieben). Ich wollte jetzt die für 2016 machen (Mit dem WISO-Programm) und bekomme da schon die komplette Lohnsteuer zurück da ich anscheinend unter diesem Freibetrag bin. Auch wenn ich sowas wie Hausmeisterkosten etc angebe steigt der angezeigte Erstattungsbetrag nicht (weil ich ja eh wohl die gesamte Lohnsteuer für 2016 zurück bekomme?)
    Ich habe aber immer gesagt bekommen, dass ich mir Studiengebühren von meinem Studium auch noch 7? Jahre rückwirkend zurückholen kann. Ebenso wie diverse Werbungskosten. Allerdings hab ich kein Plan was ich überhaupt machen muss. Hätte ich dafür auch schon früher ne Steuererklärung machen müssen? Ich hab leider in solchen Dingen keine Ahnung und muss jeden zweiten Begriff erstmal googeln :-(

    Kann mir da jemand helfen und evtl mich da etwas durchbegleiten?

    #2
    Du kannst dir die Studiengebühren nicht direkt rückwirkend ansetzen. Also nicht im Jahr 2016 sämtliche Studiengebühren reinhauen. Der Master zählt als zweit Studiengang. Das bedeutet, dass sämtliche Kosten, die im Rahmen des Studiums entstehen, als sogenannte Werbungskosten in der Anlage N angesetzt werden können. Also den nicht selbstständigen Einkünften. Einkünfte können negativ werden und diesen negativ Betrag kannst du entweder 1 Jahr vorher reinhauen oder 4 Jahre weiterführen und damit in einem späteren Jahr deine Einkünfte senken. Das bedeutet, dass du die Jahre bis 2012 vernachlässigen kannst, da die Kosten einen erst Studiums nur Sonderausgaben sind und diese nicht negativ werden können. 2013 wäre also das erste Jahr von Bedeutung. Hier ist jedoch zu sagen, dass du dieses nicht mehr abgeben darfst, da die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen ist. Also kannst du 2014 und 2015 erstellen und jeweils einen Verlustvortrag bilden. Diesen nutzt du dann entweder 2016 vollständig oder erst 2017 oder teilst ihn halt auf beide Jahre auf. Wenn du nicht gerade am existenzminimum verdienst, geh am besten zu einem Steuerberater, wenn du absolut null Ahnung von der Materie hast. Der holt dir das maximum raus und klärt auch unnötigen Schriftkram mit dem Finanzamt für dich.

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      #3
      Also so wie ich das verstanden habe jetzt: Ich muss ne Steuererklärung jedes Jahr machen rückwirkend bis 2013 mit einem Verlustvortrag. Dieser verschiebt sich, weil ich kein Einkommen habe immer wieder ins nächste Jahr. Sobald dann mein erstes Einkommen kommt, wird dieser Verlustvortrag mit aufgerechnet.

      Allerdings: Wenn ich mit meinem ersten Einkommensjahr (2016) unter dem Freibtrag von 8000€ liege, also eh schon den vollen Betrag erhalte, wird der Verlustvortrag (sagen wir mal grob 2000€) darauf trotzdem angerechnet und "verpufft" quasi im nichts?

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        #4
        Genau.. Deswegen schiebe ihn einfach komplett in 2017 dann erst rein. :)

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          #5

          Zitat von Trollface1337
          Genau.. Deswegen schiebe ihn einfach komplett in 2017 dann erst rein. :)
          Das stimmt so nicht. Der Verlust muss erst komplett mit 2016 verrechnet werden, egal wie die steuerliche Auswirkung ist. Nur wenn ein Verlust übrig bleibt, geht es 2017 weiter.

          Insbesondere das Aufteilen auf 2016 und 2017 ist nicht möglich.

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            #6
            Zitat von Grup Tekkan
            Zitat von Trollface1337
            Genau.. Deswegen schiebe ihn einfach komplett in 2017 dann erst rein. :)
            Das stimmt so nicht. Der Verlust muss erst komplett mit 2016 verrechnet werden, egal wie die steuerliche Auswirkung ist. Nur wenn ein Verlust übrig bleibt, geht es 2017 weiter.

            Insbesondere das Aufteilen auf 2016 und 2017 ist nicht möglich.
            Hast Recht... dachte man kann ihn in ein späteres Jahr übertragen, wenn man unter dem Grundfreibetrag bleibt. Gibt dazu jedes Jahr mehrere Klagen. Ist aber immer noch beim alten geblieben. Also verpufft der leider wirklich. :(

            e: also kannst du dir die Arbeit praktisch auch sparen :D

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              #7
              Muss auch mal demnächst ran. Ist WISO zu empfehlen, gibt es andere gute Programme/Tipps oder besser gleich zum Steuerberater? Verdiene Mittelmäßig, würde es daher lieber selbst machen.

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                #8
                "Nach dem Studium mehrere Tausende € wiederbekommen!"

                ssb :-D

                aber für mich schon csb genug dass ich meine komplette Lohnsteuer von rund 420€ wieder bekomme. Ist für mich immer noch ne Menge Geld.

                Danke jeweils für die Auskunft!

                Zitat von alfonso muskedunder
                Muss auch mal demnächst ran. Ist WISO zu empfehlen, gibt es andere gute Programme/Tipps oder besser gleich zum Steuerberater? Verdiene Mittelmäßig, würde es daher lieber selbst machen.
                Kann ich auf den ersten Blick empfehlen. Führt dich für eine normale Steuererklärung super durch und erklärt eigentlich auch alles recht einfach was du wo angeben kannst. Für so Spezialfälle wie meinen halt eher nicht so - zumindest kam ich mir da etwas aufgeschmissen vor. Habe aber wie gesagt davon auch keinen Plan.

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                  #9
                  Zitat von alfonso muskedunder
                  Muss auch mal demnächst ran. Ist WISO zu empfehlen, gibt es andere gute Programme/Tipps oder besser gleich zum Steuerberater? Verdiene Mittelmäßig, würde es daher lieber selbst machen.
                  Wenn keine besonderen Sachverhalte, dann reicht auch ein Lohnsteuerhilfeverein. Die kosten nur einen Bruchteil.

                  Software kann ich dir leider keine empfehlen.

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                    #10
                    Elster ist mittlerweile auch recht gut und simpel.

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                      #11
                      *klick*

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                        #12
                        Kleiner Nachtrag:

                        Nach neuer Rechtsprechung ist ein Masterstudium auch eine Erstausbildung, wenn das angestrebte Berufsziel von vornherein war, diesen Abschluss zu erhalten und deine vorigen Maßnahmen (in deinem Fall dein Bachelor) diesem zuträglich waren.

                        Ist dies bei dir der Fall (@ TE) würde ich mir nicht die Mühe machen deine ganzen alten Unterlagen für einen Verlustvortrag zu durchsuchen, da dies vom Finanzamt sowieso nicht anerkannt wird.

                        Quelle

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