Zitat von norman normal
Spoiler:
Zitat von Winterheart
Zitat von norman normal
Zitat von Winterheart
Einfach die Schnelltests verweigern? Kann mir nicht vorstellen, dass die Polizei bei ner Festivalkontrolle jeden mit aufs Revier nehmen plus richterliche Anordnung zur Blutentnahme, außer du fährst so kacke dass man ernsthaft Angst um deine Fahrtüchtigkeit haben muss.
Kannst diese schnelltests halt alle verweigern, wenn sie trotzdem denken du hast konsumiert/stehst unter einfluss, dann mit pech blutentnahme, allerdings kommst du um Blutentnahme eh nicht drum herum, wenn sie einen positiven Schnelltest haben.
wenn du den schnelltest verweigerst, kann es sein dass du motorikkontrolltests machen musst, aber die sind idR recht einfach zu durchstehen
Kannst diese schnelltests halt alle verweigern, wenn sie trotzdem denken du hast konsumiert/stehst unter einfluss, dann mit pech blutentnahme, allerdings kommst du um Blutentnahme eh nicht drum herum, wenn sie einen positiven Schnelltest haben.
wenn du den schnelltest verweigerst, kann es sein dass du motorikkontrolltests machen musst, aber die sind idR recht einfach zu durchstehen
@galenikus:
wie sinnvoll das ist oder nicht, ist die eine geschichte. so ist es aber momentan. is halt die frage ob es das dem polizist, auch bei antipathien, wert ist. ist unmengen papierkram für den und in der zeit die er damit verbringt dich zur wache zu fahren, dort zu warten bis ein arzt kommt etc pp hätte er 10 andere verkehrssünder rausziehen können. daher wird sowas idR auch nur gemacht, wenn ernsthafte zweifel an der fahrtüchtigkeit des kontrollierten besteht.
diese tests sind vor gericht auch nicht zulässig, sie bieten der polizei nur ne einschätzungsgrundlage um weiterführende tests (bultkontrolle) durchzuführen. vor gericht hat lediglich der blutwert eine stichhaltige aussagekraft. daher kann und sollte man schnelltests auch verweigern, da diese eine recht hohe false-positive rate aufweisen
„Die Anordnung steht dem Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von Satz 1 keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Straftat nach § 315a Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 und 3, § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Absatz 2 und 3 oder § 316 des Strafgesetzbuchs begangen worden ist.
Zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten finden die Befugnisse der StPO Anwendung, soweit sie sich für das Ordnungswidrigkeitenverfahren eignen. Näheres dazu enthält der § 46 OWiG (Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren).“
Zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten finden die Befugnisse der StPO Anwendung, soweit sie sich für das Ordnungswidrigkeitenverfahren eignen. Näheres dazu enthält der § 46 OWiG (Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren).“
Und das die Schnelltests schlecht oder ungenau sein sollen, ist auch Unfug. Die Urintests sind in den allermeisten Fällen sehr genau, was sich dann auch in den Ergebnissen des Blutgutachtens darstellt.
Ach und dieser Unmengen an Papierkram ist bei einem §24a minimal. Die Owi-Anzeige schreib ich dir in 20min fertig.
Bin kein Anwalt, aber ist für mich als Laien vergleichbar einer Aussageverweigerung.
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