verbraucherzentrale hamburg:
Ein Gutschein ist grundsätzlich drei Jahre gültig. Denn jeder allgemeine zivilrechtliche Anspruch verjährt in drei Jahren. Mit dem einem Gutschein zugrunde liegenden Anspruch (aus Kaufvertrag, Dienstvertrag, etc.) ist dies nicht anders. Gerechnet werden die drei Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem der Gutschein ausgestellt wurde (§§ 195, 199 BGB).
Zu beachten: Die Rede ist hier nicht von Gutscheinen, die manche Unternehmen oder Warenhäuser im Rahmen einer Werbeaktion ihren Kunden kostenlos zukommen lassen. Selbstverständlich können solche Gutscheine auf eine beliebige Dauer befristet werden, denn dafür hat niemals jemand zuvor einen Gegenwert bezahlt.
Zu beachten: Die Rede ist hier nicht von Gutscheinen, die manche Unternehmen oder Warenhäuser im Rahmen einer Werbeaktion ihren Kunden kostenlos zukommen lassen. Selbstverständlich können solche Gutscheine auf eine beliebige Dauer befristet werden, denn dafür hat niemals jemand zuvor einen Gegenwert bezahlt.
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