Die vorgerichtlichen Gebühren Inkassogebühren fallen auf jeden fall weg weil Inkassogebühren grundsätzlich nicht zusätzlich zu den RA Gebühren zu zahlen sind
offtopic
bei dem 2005 BGH Urteil ging es eine verlorene Vollstreckungsabwehrklage einer über den Tisch gezogenen 77 Jahre alten Oma
Gegen die Prozeßbevollmächtigten (RA Wehnert und Koll/UGV Inkasso) ist am 1.7.2013 Anklage von der Staatsanwaltschaft Frankethal erhoben worden
Anklagepunkt : Erpressung und Betrug
Zitat aus dem 2005 er BGH Urteil
Ob auch die von der Beklagten im Mahnverfahren geltend gemachten, die geringen Hauptforderungen der Höhe nach um ein Vielfaches übersteigenden Ansprüche auf Inkasso- und Rechtsverfolgungskosten einer Schlüssigkeitsprüfung stand gehalten hätten, kann dahinstehen. Denn die Erstattungsfähigkeit von Mahn- und Inkassokosten ist in Rechtsprechung und Schrifttum stark umstritten. Insbesondere ob, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe der Schuldner für Kosten einzustehen hat, die wie hier durch die Einschaltung eines Inkassobüros entstanden sind, ist bisher nicht abschließend geklärt (vgl. Seitz in Inkasso-Handbuch, 3. Aufl., Rdnr. 639 ff.; Münch-Komm/Thode, BGB, 4. Aufl., § 286 Rdnr. 22; Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 286 Rdnr. 49; Staudinger/Löwisch, BGB (2004), § 286 Rdnr. 216 ff., jeweils m.w.Nachw.).
http://www.ra-kotz.de/gewinnversprechen1.htm
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bei dem 2005 BGH Urteil ging es eine verlorene Vollstreckungsabwehrklage einer über den Tisch gezogenen 77 Jahre alten Oma
Gegen die Prozeßbevollmächtigten (RA Wehnert und Koll/UGV Inkasso) ist am 1.7.2013 Anklage von der Staatsanwaltschaft Frankethal erhoben worden
Anklagepunkt : Erpressung und Betrug
Zitat aus dem 2005 er BGH Urteil
Ob auch die von der Beklagten im Mahnverfahren geltend gemachten, die geringen Hauptforderungen der Höhe nach um ein Vielfaches übersteigenden Ansprüche auf Inkasso- und Rechtsverfolgungskosten einer Schlüssigkeitsprüfung stand gehalten hätten, kann dahinstehen. Denn die Erstattungsfähigkeit von Mahn- und Inkassokosten ist in Rechtsprechung und Schrifttum stark umstritten. Insbesondere ob, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe der Schuldner für Kosten einzustehen hat, die wie hier durch die Einschaltung eines Inkassobüros entstanden sind, ist bisher nicht abschließend geklärt (vgl. Seitz in Inkasso-Handbuch, 3. Aufl., Rdnr. 639 ff.; Münch-Komm/Thode, BGB, 4. Aufl., § 286 Rdnr. 22; Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 286 Rdnr. 49; Staudinger/Löwisch, BGB (2004), § 286 Rdnr. 216 ff., jeweils m.w.Nachw.).
http://www.ra-kotz.de/gewinnversprechen1.htm
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