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Erhöhtes Beförderungsentgelt S-Bahn dreist ?

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    #76
    Die vorgerichtlichen Gebühren Inkassogebühren fallen auf jeden fall weg weil Inkassogebühren grundsätzlich nicht zusätzlich zu den RA Gebühren zu zahlen sind

    offtopic
    bei dem 2005 BGH Urteil ging es eine verlorene Vollstreckungsabwehrklage einer über den Tisch gezogenen 77 Jahre alten Oma

    Gegen die Prozeßbevollmächtigten (RA Wehnert und Koll/UGV Inkasso) ist am 1.7.2013 Anklage von der Staatsanwaltschaft Frankethal erhoben worden

    Anklagepunkt : Erpressung und Betrug

    Zitat aus dem 2005 er BGH Urteil

    Ob auch die von der Beklagten im Mahnverfahren geltend gemachten, die geringen Hauptforderungen der Höhe nach um ein Vielfaches übersteigenden Ansprüche auf Inkasso- und Rechtsverfolgungskosten einer Schlüssigkeitsprüfung stand gehalten hätten, kann dahinstehen. Denn die Erstattungsfähigkeit von Mahn- und Inkassokosten ist in Rechtsprechung und Schrifttum stark umstritten. Insbesondere ob, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe der Schuldner für Kosten einzustehen hat, die wie hier durch die Einschaltung eines Inkassobüros entstanden sind, ist bisher nicht abschließend geklärt (vgl. Seitz in Inkasso-Handbuch, 3. Aufl., Rdnr. 639 ff.; Münch-Komm/Thode, BGB, 4. Aufl., § 286 Rdnr. 22; Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 286 Rdnr. 49; Staudinger/Löwisch, BGB (2004), § 286 Rdnr. 216 ff., jeweils m.w.Nachw.).

    http://www.ra-kotz.de/gewinnversprechen1.htm

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      #77
      wo sind hier rechtsanwaltsgebühren (für einen rechtsanwalt )angefallen?
      in seinem geschilderten sachverhalt steht nicht ein wort über einen rechtsanwalt.

      du zaehlst voellig wirr irgendwelche rechtsprechung auf(die richtig ist,wie ich inzwischen mehrmals gesagt habe) die du offensichtlich nicht verstehst.

      nur weil
      entweder : inkassogebühren nicht neben gebühren für einen rechtsanwalt geltend gemacht werden dürfen (wegen §254 II BGB)
      Beispielsfall : S-Bahn Unternehmen beauftragt Inkassounternehmen X und Rechtsanwalt Y die Forderung ,notfalls gerichtlich, durchzusetzen. Daraufhin verlangt das Unternehmen Schadensersatz hinsichtlich Rechtsanwalt und Inkassounternehmen.


      oder : inkassogebühren die RVG - gebühren nicht überschreiten
      dürfen (ebenfalls : §254 II BGB),
      Beispielsfall : Inkassounternehmen X verlangt 500 € für ihr Tätigwerden. Die Gebühren für die Beauftragung hinsichtlich der selben Tätigkeit eines Anwalts hätten aber nur 350 € betragen.


      heisst dies nicht,dass man niemals inkassogebühren geltend machen kann.



      "offtopic" : interessiert mich null ob iwelche inkasso leute sich strafbar machen oder nicht,mussich sagen.

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        #78
        Der RA kann doch nur die vorgerichtlichen Inkassogebühren geltend machen

        Die HF ist ja beglichen

        Und die rechtsprechung ist nun mal in diesem bezug (Inkassogebühren) uneinheitlich das ist doch nicht ernsthaft von der hand zu weisen

        Das Gericht würde in diesem fall dezimieren ( auf 0,,3 ) und die Kostenaufteilung wäre für den Auftraggeber sehr ungünstig

        Der Inkassoladen will ja mehr wie 0,3 rvg - sonst würde sich das ja nicht rechnen

        Bin mir recht sicher das Du - wärst Du an Stelle des TE - die brieftasche auch nicht öffnen würdest

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          #79
          wieso sollte nur ein rechtsanwalt vorgerichtliche inkassogebühren geltend machen koennen?
          http://dejure.org/gesetze/ZPO/78.html
          http://dejure.org/gesetze/GVG/23.html
          http://dejure.org/gesetze/GVG/71.html

          ich versteh immer noch net,wo hier ein rechtsanwalt herkommen soll?
          selbst wenn er es täte,solange der rechtsanwalt nicht vorgerichtlich tätig wird,entstehen auch keine Mehrkosten im vergleich dazu,dass die S-Bahn sofort nen RA beauftragt.

          Sollte hier noch ein Rechtsanwalt in Erscheinung treten,sagt die von dir angeführte Rechtsprechung nix anderes,als dass die S-Bahn nicht 2 mal kassieren darf. Bis jetz tut sie das aber auch nicht.

          davon ab fehlt mir immer noch ein BGH Urteil in dem ebendieser sagt,dass man Inkassokosten nicht verlangen darf?
          Klar gibts viele Ausnahmen,aber bisher trifft hier nicht eine davon zu.
          Im Gegenteil,die einzige Aussage die sich stets wieder findet ist :
          GRUNDSÄTZLICH kann man Inkassokosten als Verzugsschaden ersetzt verlangen,auch wenn man Kaufmann ist.
          Das dem iwelche AGs widersprechen(vielleicht?) ist kurzum,völlig egal.

          Über die Begrenzung auf eine 0.3 Gebühr hinsichtlich des schreibens kann man diskutieren,diese muss aber nicht notwendig abschließend sein.

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            #80
            wenn ich raten müsste wurde hier quasi (da ja das RVG direkt nicht anwendbar ist) eine 0.5 (0.5*45 €) Gebühr geltend gemacht + 20% davon als telekommunikationsauslage + 19% umsatzsteuer = ~32.20 €

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              #81
              zipzap, kannst Du Deine (angebliche) BGH-Rspr. irgendwie belegen?

              Hier am KG sind Inkassogebühren jedenfalls regelmäßig nicht erstattungsfähig.

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                #82
                du meinst abgesehen von den letzten 2 seiten in dem thread? nein

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                  #83
                  Ich meine abgesehen von den beiden von Dir aufgeführten Entscheidungen. Denn die klären die Problematik ja nun keineswegs.

                  Die Obergerichte scheinen da ja keine einheitliche Linie zu fahren.

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