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    #61
    Hier noch ein aktuelles AZ

    AG Brandenburg
    Entscheidungsdatum: 27.08.2012
    Aktenzeichen: 31 C 266/11

    Dokumenttyp: Urteil
    Die Mahnungen von Inkassounternehmen sollen im Übrigen zwar in mehreren Fällen Erfolg haben, in dem Sinne, dass der Schuldner auf diese Mahnungen leistet. Da aber die Mitarbeiter des Inkassounternehmens in der Regel weder über besondere Rechtskenntnisse verfügen, noch über ein nachhaltiges Druckmittel, das über die eigenen Möglichkeiten des Gläubigers hinaus geht, ist dieser Erfolg wohl nur unter den Aspekten zu würdigen, dass der Schuldner ohnehin auf nachdrückliche und mehrfache Mahnungen des Gläubigers geleistet hätte oder der Schuldner den Mahnungen des Inkassounternehmens aus irrationalen Gründen eine größere Bedeutung beimisst als den Mahnungen des Gläubigers selbst und nur deswegen die Forderung bedient. Beides rechtfertigt jedoch noch nicht, dem säumigen Schuldner deswegen allein schon auch die Inkassokosten aufzuerlegen. Denn der behauptete Erfolg von Inkassounternehmen - so dies den überhaupt zutrifft - beruht entweder auf einer Tätigkeit (Mahnwesen), die zunächst eine Aufgabe des Gläubigers selbst ist und auf Kosten des Schuldners in unwirtschaftlicher Art und Weise auf das Inkassounternehmen ausgelagert wird oder ggf. sogar auf der Ausnutzung einer unterschwelligen irrationalen Angst.Zahlt der Schuldner nicht innerhalb der üblichen Frist, ist es nämlich zunächst Sache des Gläubigers, sich um die Erfüllung der Forderung zu bemühen. Dazu gehören nach herrschender Auffassung die Überwachung der Zahlungseingänge und Zahlungsfristen sowie zumindest eine zweimalige Mahnung. (...) Die Beauftragung des Inkassounternehmens dient insofern nämlich ausschließlich der Bearbeitung und außergerichtlichen Abwicklung des Anspruchs. Solche Aufwendungen kann der Gläubiger von dem Schuldner aber regelmäßig gerade nicht ersetzt verlangen (BGH, BGHZ Band 181, Seiten 233 ff. = ZGS 2009, Seiten 369 ff. = NJW 2009, Seiten 2530 ff. = Das Grundeigentum 2009, Seiten 974 ff. = VersR 2009, Seiten 1121 ff. = Schaden-Praxis 2009, Seiten 304 f. = NZM 2009, Seiten 595 ff. = WM 2009, Seiten 1664 ff. = DAR 2009, Seiten 515 ff. = ZfSch 2009, Seiten 558 ff. = MDR 2009, Seiten 1166 ff. = VRS Band 117, Seiten 23 ff., Nr. 7; BGH, NJW 1977, Seite 35; BGH, BGHZ Band 66, Seiten 112 ff. = NJW 1976, Seiten 1256 ff. = VersR 1976, Seiten 857 ff. = MDR 1976, Seiten 831 f.; OLG Dresden, NJW-RR 1994, Seiten 1139 ff.; OLG Köln, WM 1989, Seiten 246 ff.; LG Berlin, Urteil vom 20.07.2009, Az.: 5 O 468/08, u. a. in: "juris"; AG Kehl, Urteil vom 26.04.2011, Az.: 4 C 19/11, u. a. in: "juris").Diesen grundsätzlich somit nicht ersatzfähigen Eigenaufwand für die Einziehung einer eigenen Rechnung hat die Klägerin vorliegend aber nur "ausgelagert", indem sie nach Eintritt des Verzugs ein Inkassobüro mit der Beitreibung beauftragt hat. Ihr stand selbstverständlich frei so zu verfahren. Jedoch kann sie die damit verbundenen Kosten nicht ohne weiteres auf den Schuldner umlegen, weil es sich gerade um Kosten des grundsätzlich nicht ersatzfähigen Eigenaufwands handelt.

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      #62
      Sei froh, dass es nur Inkasso ist. Mir hat eine Versicherung wegen 7,50€ mal direkt einen Anwalt an den Hals gehetzt. Die berechnen für einen (!) Brief nochmal ganz andere Gebühren.

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        #63
        was genau ist die kundenkarte und was das ticket? ich raff den zusammenhang nicht

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          #64
          zu 1. )"Bei uns in Frankfurt ( viele Schwarzfahrer) ist diesbezüglich noch nie geklagt worden " n/c

          zu 2. )
          a) können wir mal aufhören völlig nutzlose Amtsgerichtsentscheidungen zu zitieren? die interessieren _niemanden_
          b) wie sich die aussage des AGs begründet is mir nicht ersichtlich. es scheint jedenfalls überhaupt nicht herrschende Meinung zu sein,da im allgemeinen Inkassokosten anerkennt (mit Ausnahme der oben vom AG Dieburg genannten Fälle)

          vgl insbesondere http://www.iww.de/quellenmaterial/id/1960

          " Die einem Gläubiger durch den Auftrag zur Einziehung einer Forderung bei einem Inkassobüro entstehenden Kosten können sich als ein Verzugsschaden darstellen, der nach § 286 BGB zu ersetzen ist. Der Verzug ist grundsätzlich die adäquate Ursache der Kosten, weil der im Verzug befindliche Schuldner mit Beitreibungskosten rechnen muss. Hier hat sich die Beanspruchung eines Inkassobüros aber als erfolglos herausgestellt. In einem solchen Fall fragt es sich, ob der Gläubiger die Erfolglosigkeit voraussehen konnte und zur Abwendung des durch die Inanspruchnahme eines Inkassobüros erwachsenden Schadens von einer solchen Beauftragung nach § 254 Abs. 2 BGB hätte absehen müssen (Siegert Betr. 1965, 1767)."

          edit : hier noch was zum AG Brandenburg ;) - lustigerweise entschieden vor dem oben zitierten Urteil?
          http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20110907_1bvr101211.html

          "Diese Rechtslage hat das Amtsgericht verkannt. Die Kosten eines Inkassobüros können - wenngleich im Einzelnen manches umstritten ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2005 - VIII ZR 299/04 -, NJW 2005, S. 2991 m.w.N.) - nach vielfacher höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Meinung in der Literatur, unbeschadet bestimmter Einschränkungen, grundsätzlich als Verzugsschaden geltend gemacht werden (vgl. etwa BGH, Urteil vom 24. Mai 1967 - VIII ZR 278/64 -, juris; OLG München, Urteil vom 29. November 1974 - 19 U 3081/74 -, NJW 1975, S. 832; OLG Karlsruhe, Urteil vom 11. Juni 1986 - 6 U 234/85 -, NJW-RR 1987, S. 15; OLG Frankfurt, Urteil vom 14. November 1989 - 11 U 14/89 -, NJW-RR 1990, S. 729; OLG Dresden, Urteil vom 4. April 1995 - 13 U 1515/93 -, NJW-RR 1996, S.1471; OLG Oldenburg, Urteil vom 24. April 2006 - 11 U 8/06 -, JurBüro 2006, S. 481; Unberath, in: Bamberger/Roth, BeckOK zum BGB, Stand: 1. Februar 2009, § 286 Rn. 74; Ernst, in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2007, § 286 Rn. 157 m.w.N.). "

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            #65
            War nicht Dieburg sonder Brandenburg ;)

            Nutzlose Amtsgerichtsentscheidungen ?
            Wo werden denn sonst die Entscheidungen getroffen ?

            Noch mehr ?

            Hier

            LG Berlin 4. Zivilkammer Entscheidungsdatum: 08.02.2012 AZ : 4 O 452/11
            AG Bremen, Urteil vom 30.08.2012, 9 C 173/12:
            AG Brandenburg Entscheidungsdatum: 27.08.2012 AZ: 31 C 266/11
            Amtsgericht (AG) Dortmund 8. August 2012, Az. 425 C 6285/12) AG Berlin Mitte vom 01.09.2009 Geschäftsnr. 8 C 118/09)
            AG Kehl Urteil vom 26.4.2011, 4 C 19/11
            AG Köln, Urteil vom 03.11.2010, 118 C 186/10
            AG Bochum Urteil 75 C 187/06 v. 06.10.2006
            AG Jever vom 21.08.97 AZ.: 5 C 368/97
            AG Cottbus vom 18.05.99 AZ.: 38 C 455/98
            AG Wiesbaden 92 C 3458/07
            AG Osnabrück Az.: 44 C 307/00
            AG Rendsburg 11 C 801/99
            AG Bad Liebenwerda 13 C 282/04
            AG Hohenschönhausen 10 C 293/98
            AG Remscheid 8 C 373/00
            AG Vechta 11 C 603/04
            AG Altenkirchen 71 C 419/05
            AG Lemgo Teil-VU u. Schlussurteil 28.09.2007
            LG Ulm 6 O 219/00
            AG Eisleben 21 C 148/99
            AG Grimma / Zwgst. Wurzen 7 C 063503/Dr.
            AG Stade 64 C 107/98
            AG Schwarzenbeck 2 C 346/06/
            AG Bremen 25 C 141/02
            AG Fürstenwalde 13 C 300/2000
            AG Charlottenburg 206 C 184/02
            AG Waren (Müritz) 2 C 59/02/Hoppe
            AG Heidelberg 27 C 209/01/Strothe Urteil 31.10.2001
            LG Essen, Beschluss v. 28.08.2006 – Az.: 13 S 65/06
            AG Essen, Urteil v. 08.12.2006 – Az.: 13 C 285/06
            AG Gelsenkirchen-Buer, Urteil v. 08.01.2007 – Az.: 28 C 387/06
            AG Soltau, Urteil v. 22.08.2006 – Az.: 4 C 589/06
            AG Plön, Urteil v. 26.04.2006 – Az.: 2 C 1376/06
            AG Brandenburg 35 C 339/00
            LG Berlin, Urteil v. 09.10.1986, 20 O 156/86

            Hier ist Dieburg :

            AG Dieburg
            Entscheidungsdatum: 20.07.2012
            Aktenzeichen: 20 C 646/12


            Leitsatz
            Die Geltendmachung von sog. Inkassokosten im Wege des Schadensersatzes verstößt regelmäßig gegen die Schadensminderungspflicht.
            (Auszüge)
            Nach ständiger Rechtsprechung des Amtsgerichts Dieburg sind Inkassokosten in aller Regel wegen eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht gem. § 254 BGB nicht zu erstatten.
            Anwaltskosten sind bei der Prüfung, ob ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vorliegt, nicht zu berücksichtigen. Rechtsanwälte sind anders als Inkassounternehmen Organe der Rechtspflege. Das RVG kann deshalb zur Rechtfertigung von Inkassokosten nicht herangezogen werden. Es handelt sich hierbei um ein Sondergesetz, das nur für Rechtsanwälte anwendbar ist und diese als Teil der Rechtsordnung privilegiert.Inkassobüros prüfen die einzutreibenden Forderungen nicht. Hierzu besteht weder ein Wille der Auftraggeber noch eine Verpflichtung der Inkassounternehmen. Mangels juristischer Ausbildung fehlte es an der Fähigkeit der Inkassounternehmen und der Erlaubnis, da die Rechtsberatung den Rechtsanwälten per Gesetz vorbehalten ist.Dies ergibt sich auch aus einem qualitativen Unterschied. Der Anwalt hat die geltend zu machenden Ansprüche selbst zu prüfen und die Mandanten auf rechtlich unbegründete Forderungen hinzuweisen. Er haftet für seine Rechtsberatung, auf die sich der Mandant deshalb verlassen kann. Macht er bewusst unrechtmäßige Forderungen geltend, macht er sich neben dem Auftraggeber strafbar. Damit besteht auch für den Schuldner bis zu einem gewissen Grad eine Gewissheit der Rechtmäßigkeit der gegen ihn geltend gemachten Forderung.
            Inkassobüros prüfen die einzutreibenden Forderungen nicht. Hierzu besteht weder ein Wille der Auftraggeber noch eine Verpflichtung der Inkassounternehmen. Mangels juristischer Ausbildung fehlte es an der Fähigkeit der Inkassounternehmen und der Erlaubnis, da die Rechtsberatung den Rechtsanwälten per Gesetz vorbehalten ist.
            Die Kompetenz des von der Klägerin eingeschalteten Inkassounternehmens erhöht sich auch nicht durch ein eigenes Call-Center, in dem besonders geschulte Mitarbeiter vor allem telefonisch versuchen, gemeinsam mit den Versicherungsnehmern eine Möglichkeit der Regulierung der Angelegenheit zu erreichen.Es ist überhaupt nicht ersichtlich, dass Inkassounternehmen überhaupt eine für die Schuldner befriedigende Lösung finden wollen. Schließlich werden sie von den Gläubigern bezahlt und haben den Auftrag, möglichst viel Geld von den Schuldnern einzutreiben. Mangels Prüfung der Rechtmäßigkeit der Forderung wären sie auch gar nicht in der Lage Belange der Schuldner zu berücksichtigen. Selbst wenn die Schuldner die Forderung mangels finanzieller Mittel nicht begleichen können, werden deren Belange nicht berücksichtigt, sondern die Kosten weiter in die Höhe getrieben, indem kostenpflichtige Ratenzahlungsvereinbarungen abgeschlossen werden, ohne Rücksicht darauf, dass Zinsen die Forderung weiter erhöhen, und der Schuldner auch bei Zahlungen die Forderung nie wird vollständig tilgen können. Die von den Inkassounternehmen "besonders geschulten Mitarbeiter" haben die Aufgabe ihre durch die Schulungen erworbenen Kenntnisse zugunsten des Inkassounternehmens einzusetzen. Erfolge werden nicht dadurch erzielt, dass die Schuldner von der Rechtmäßigkeit der Forderung überzeugt werden, sondern weil sie durch ständige Wiederholungen der "Nachteile" bei Nichtzahlung Ängste schüren und Schuldner zur Zahlungen bewegen, auch wenn die behaupteten Forderungen nicht berechtigt sind.

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              #66
              lauter schoene amtsgerichtsentscheidungen die keine berufung überstehen?
              ich bleib dann bei der bgh rechtsprechung ;)
              edit : zu dem is jetz fuer mich schwer überprüfbar,ob auch immer das drinsteht,was hier behauptet wird,da ich kaum alle urteile einzeln durchlesen werde.
              selbst wenns drinsteht,isses aber gegen die hoechstrichterliche rechtsprechung..
              (wenn auch im kern teilweise nachvollziehbar)

              edit 2 :
              die entscheidung des AG Dieburg vom post über mir trifft nicht den vorliegenden Fall.
              ein verstoß gegen die schadensgeringhaltungsobliegenheit liegt nicht vor,da aus dem sachverhalt für das s-bahn unternehmen nicht ersichtlich war, dass eine beauftragung eines inkasso unternehmens erfolglos sein wird

              edit 3 :
              auch sehe ich nicht wie man aus der begruendung "das RVG ist (anm : angeblich) nicht anwendbar" ein "es gibt gar keine forderung" macht.

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                #67
                edit : hier noch was zum AG Brandenburg ;) - lustigerweise entschieden vor dem oben zitierten Urteil?
                www.bundesverfassungsge...0110907_1bvr101211.html


                Das von mir gepostete Brandenburger Urteil ist ein neues AZ


                Außerdem ist hier anscheinend der Wunsch Vater des Gedankens denn bei dem von Dir geposteten Urteil des Bundesverfassungsgerichtes handelt es NUR um einen Verfahrensfehler (nicht zugelassene Berufung)

                Das Urteil wurde aufgehoben und bis heute - 18 Monate (!!) später - ist es zu keiner Klage des Forderungsinhabers gekommen !

                Warum wohl ?

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                  #68
                  weil nicht jeder forderungsinhaber klagt?

                  davon ab zeigt das bverfg grade die hoechstrichterliche rechtsprechung auf.

                  Kommentar


                    #69
                    Berufungen expl wg vorgerichtlicher Inkassokosten ?

                    So unwahrscheinlich wie die Wahl Sarah Wagenknechts zur neuen CSU Vorsitzenden

                    Zur BGH Rechtsprechung ein Artikel von STIFTUNG WARENTEST

                    http://www.test.de/Inkasso-Mahnen-gleich-mit-Anwalt-1356230-0/

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                      #70
                      Der Forderungsinhaber (ein Factoringunternehmen ) ist extra wg des verfahrensfehlers vor das Bundesverfassungsgericht gezogen um anschließend klein bei zu geben ?

                      Halte ich für wenig wahrscheinlich

                      Das Verfassunbgsgericht sagt ja in der Begründung " Dem gericht stand es zu so zu entscheiden jedoch hätte es die berufung zulassen müssen "

                      Ich habe 3 jahre für Acoreus (Masseninkasso) gearbeitet
                      In meiner zeit ist es noch nie zu einer Klage expl wg vorgerichtl Inkassogebühren gekommen (Postversand 30 Tausend wöchentlich)

                      Außerdem handelt es sich bei dem Auftraggeber um ein geschäftserfahrens Unternehmen (Bahn) welches keinerlei Hilfe eines ext Finanzdienstleisters bedarf

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                        #71
                        ok. bevor ich jetz noch weiter unpassende AG entscheidungen lesen muss - oder noch besser, STIFTUNG WARENTEST (ernsthaft? ) -
                        Palandt 68. Auflage §286 BGB Rn 46.
                        Wer mir nicht glaubt,kann auch den Quellen im Palandt nicht glauben ,dem BGH,dem Bundesverfassungsgericht ,da kannich dann leider nimmer helfen =)

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                          #72
                          Nachtrag zum von Dir erwähnten RVG Argument

                          Hätte die bahn sofort einen "echten" Rechtsanwalt eingeschaltet sind diese Kosten als Verzugsschaden zu zahlen (0,3 RVG) und werden auch meistens - falls der Schuldner die Gebühren nicht zahlt - einggeklagt

                          Es wurde aber NUR ein Inkassobüro eingeschaltet

                          Ein Inkassobüro ist nunmal nichgt mit einem RA zu vergleichen

                          lg

                          Kommentar


                            #73
                            was die hoehe des schadens begrenzt aber ihn nicht ausschliest.

                            lg


                            edit : stünde ebenfalls im palandt,wolle man ihn denn lesen.
                            nennt sich schadensgeringhaltungsobliegenheit,hatten wir schon 1,2 mal

                            Kommentar


                              #74
                              Stifung Warentest schreibt im Zusammenhang zum Thema BGH und Inkassogebühren

                              Wieso sollte das nicht seriös sein ? Das magazin geniest einen einwandfreien Ruf

                              Niemand behauptet ja das Inkassofirmen verboten sind
                              Nur mit der Durchsetzungsfähigkeit von Inkassogebühren sieht es ja nun mal nicht so gut aus sonst gäbe es nicht solche urteile

                              Kommentar


                                #75
                                und wo steht irgendwas in dem bericht,dass deine these stützt,das im konkreten fall kein anspruch besteht? für mich steht da nur drin,dass eine erstmahnung(die nicht vorliegt) nicht ersatzfähig ist. dem stimme ich zu

                                edit : möchte nochmal ausführen,dass ich nicht unbedingt fan von inkassobüros bin,aber am BGH führt halt in der praxis wenig vorbei.

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