Zitat von CRZ-
Spoiler:
Zitat von Kim Andersson
Zitat von CRZ-
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Zitat von Kim Andersson
Zitat von Mundharmonika
in deutschland herrscht ein sehr schneidiges notwehrrecht.
1. gegenwärtiger rechtswidriger eingriff liegt vor
2. sein schlag war geeignet den angriff zu beenden. da er sich mit einer faust gewehrt hat, kann man auch sagen, er hat das relativ mildest zur verfügung stehende mittel benutzt, den angriff ohne weitere gefahrenaufnahme abzuwenden.
3.strittig ist vllt, ob die handlung geboten war. aber da schlagen ein angriff auf das rechtsgut des mannes ist, besteht auch kein krasses missverhältnis zwischen schlag der frau und schlag des mannes.
fraglich in der situation ist außerdem, wie der konflikt entstanden ist, zb. ob der gründe vorher provoziert hat. solange man das nicht weiß, ist sein abwehrschlag in ordnung.
4. verteidigungswille lag auch vor.
sollte man trotz allem zu dem schluss kommen, dass der schlag des mannes rechtswidrig war, wäre er über den §33 entschuldigt, weil er mMn eher aus einem asthenischen affekt heraus gehandelt hat.
summa summarum, freispruch :-D
1. gegenwärtiger rechtswidriger eingriff liegt vor
2. sein schlag war geeignet den angriff zu beenden. da er sich mit einer faust gewehrt hat, kann man auch sagen, er hat das relativ mildest zur verfügung stehende mittel benutzt, den angriff ohne weitere gefahrenaufnahme abzuwenden.
3.strittig ist vllt, ob die handlung geboten war. aber da schlagen ein angriff auf das rechtsgut des mannes ist, besteht auch kein krasses missverhältnis zwischen schlag der frau und schlag des mannes.
fraglich in der situation ist außerdem, wie der konflikt entstanden ist, zb. ob der gründe vorher provoziert hat. solange man das nicht weiß, ist sein abwehrschlag in ordnung.
4. verteidigungswille lag auch vor.
sollte man trotz allem zu dem schluss kommen, dass der schlag des mannes rechtswidrig war, wäre er über den §33 entschuldigt, weil er mMn eher aus einem asthenischen affekt heraus gehandelt hat.
summa summarum, freispruch :-D
Soso. Du kennst dich also mit Strafrecht aus.
Aber zur Sicherheit:
Der Täter muss sich aber nicht auf einen ungewissen Kampf einlassen er muss zwar das relativ mildeste Mittel aussuchen, um sich zu verteidigen. In die Auswahl müssen aber nur diejenigen Mittel einbezogen werden, die auch geeignet sind, die Gefahr sofort und endgültig abzuwenden (BGH NStZ 1996, 29; BGH NStZ 2000, 365 mit Verweis auf BGHR StGB § 32 Abs 2 Erforderlichkeit 6; BGH NStZ 2002, 140; BGH NStZ-RR 1999, 40, 264 mit Verweis auf BGHR StGB § 32 Abs 2 Erforderlichkeit 1, 5, 8, 11, 12 und 13; vgl auch BGH 5 StR 530/10 Urt v 22.2.2011; OLG Koblenz NStZ-RR 2011, 171). Welches das relativ mildeste Mittel ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, nach der konkreten Kampflage (BGH NStZ 1998, 508; NStZ 1996, 29). Dabei ist in die Abwägung mit einzubeziehen, wie stark und gefährlich der Angriff ist und welche Abwehrmöglichkeiten dem Verteidiger zur Verfügung stehen je gefährlicher der Angriff ist, umso stärkere Abwehrhandlungen sind auch erlaubt. Ist die Abwehrwirkung weniger gefährlicher Verteidigungsmittel zweifelhaft, können je nach Bedrohungs- und Kampflage auch lebensgefährliche Mittel (bspw wuchtiger Messerstich in die linke Brust) eingesetzt werden (BGH NStZ 2006, 152).
Ihr könnt doch nicht ernsthaft behaupten das ein Faustschlag ins Gesicht in dieser Situation das mildeste Mittel ist um den Angriff zu unterbinden. Ihr müsst trollen, srsly.
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