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Rechtsfrage: Frauen schlagen

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    #91
    vielleicht war es bisschen übertrieben, dass er sie gleich durch die scheibe boxt.
    nach dem ersten schlag hätte ich an seiner stelle noch nciht reagiert und erst eine art warnung ausgesprochen, nach dem zweiten schlag einfach mit der flachen hand eine schmieren. denke dass hätte sie auch ganz gut aus dem konzept gebracht und auch gereicht.
    also gerecht wäre wohl wenn beide bestraft werden, sie weil sie einfach dumm ist (zuerst zuschlagen und dann auch noch ein 2tes mal) und er weil er sie gleich durch die scheibe boxt. (auch wenn sie es verdient hat)
    denke aber nicht, dass man dort von selbstverteidung reden kann, eine richtige gefahr war sie ja jetzt nicht ...

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      #92
      Zitat von achtanabl
      Zitat von Mundharmonika
      sollte man trotz allem zu dem schluss kommen, dass der schlag des mannes rechtswidrig war, wäre er über den §33 entschuldigt, weil er mMn eher aus einem asthenischen affekt heraus gehandelt hat.
      Na ich weiß ja nicht.
      die Anwendung von § 33 stgb halte ich hier auch für sehr - sehr sehr - optimistisch.

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        #93
        Zitat von CRZ-
        Spoiler: 
        Zitat von Kim Andersson
        Zitat von Mundharmonika
        in deutschland herrscht ein sehr schneidiges notwehrrecht.

        1. gegenwärtiger rechtswidriger eingriff liegt vor
        2. sein schlag war geeignet den angriff zu beenden. da er sich mit einer faust gewehrt hat, kann man auch sagen, er hat das relativ mildest zur verfügung stehende mittel benutzt, den angriff ohne weitere gefahrenaufnahme abzuwenden.
        3.strittig ist vllt, ob die handlung geboten war. aber da schlagen ein angriff auf das rechtsgut des mannes ist, besteht auch kein krasses missverhältnis zwischen schlag der frau und schlag des mannes.
        fraglich in der situation ist außerdem, wie der konflikt entstanden ist, zb. ob der gründe vorher provoziert hat. solange man das nicht weiß, ist sein abwehrschlag in ordnung.
        4. verteidigungswille lag auch vor.

        sollte man trotz allem zu dem schluss kommen, dass der schlag des mannes rechtswidrig war, wäre er über den §33 entschuldigt, weil er mMn eher aus einem asthenischen affekt heraus gehandelt hat.

        summa summarum, freispruch :-D
        Soso. Was ein Schwachsinn.

        Soso. Du kennst dich also mit Strafrecht aus.
        Ich kenne das Notwehrprüfschema , ja. Und zu behaupten ein Faustschlag von THOR gegen eine Frau wäre das absolut mildeste Mittel, dass heisst, es wäre von allen zur Verfügung stehenden Mitteln diesen Angriff abzuwehren das mildeste gewesen, ist einfach nicht wahr.

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          #94
          Scheibe war schon kaputt, der Schlag war auch nicht wirklich hart.

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            #95
            der durch die scheibe boxxer :D

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              #96
              ahahahaha hat die tusse sowas von verdient.

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                #97
                finds verdient aber nicht richtig, is das sinnig? ;D

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                  #98
                  würde sie 6mal so hart zurück klatschen!

                  obv. darf er das auch!
                  egal wie ' breit' oder 'groß' er ist, sie hat angefangen ihn zu attackieren , er darf sich verteidigen!


                  wenn n mörder n taek wan doo meister von hinten erstechen will , packt er ihn ja auch wirft ihn übern kopf und gibt hart!


                  ist eben die dummheit des angreifers wenn man anfängt , gg problem solved

                  rm polizei

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                    #99
                    Zitat von Kim Andersson
                    Zitat von CRZ-
                    Spoiler: 
                    Zitat von Kim Andersson
                    Zitat von Mundharmonika
                    in deutschland herrscht ein sehr schneidiges notwehrrecht.

                    1. gegenwärtiger rechtswidriger eingriff liegt vor
                    2. sein schlag war geeignet den angriff zu beenden. da er sich mit einer faust gewehrt hat, kann man auch sagen, er hat das relativ mildest zur verfügung stehende mittel benutzt, den angriff ohne weitere gefahrenaufnahme abzuwenden.
                    3.strittig ist vllt, ob die handlung geboten war. aber da schlagen ein angriff auf das rechtsgut des mannes ist, besteht auch kein krasses missverhältnis zwischen schlag der frau und schlag des mannes.
                    fraglich in der situation ist außerdem, wie der konflikt entstanden ist, zb. ob der gründe vorher provoziert hat. solange man das nicht weiß, ist sein abwehrschlag in ordnung.
                    4. verteidigungswille lag auch vor.

                    sollte man trotz allem zu dem schluss kommen, dass der schlag des mannes rechtswidrig war, wäre er über den §33 entschuldigt, weil er mMn eher aus einem asthenischen affekt heraus gehandelt hat.

                    summa summarum, freispruch :-D
                    Soso. Was ein Schwachsinn.

                    Soso. Du kennst dich also mit Strafrecht aus.
                    Ich kenne das Notwehrprüfschema , ja. Und zu behaupten ein Faustschlag von THOR gegen eine Frau wäre das absolut mildeste Mittel, dass heisst, es wäre von allen zur Verfügung stehenden Mitteln diesen Angriff abzuwehren das mildeste gewesen, ist einfach nicht wahr.
                    Merkste was?

                    Aber zur Sicherheit:

                    Der Täter muss sich aber nicht auf einen ungewissen Kampf einlassen – er muss zwar das relativ mildeste Mittel aussuchen, um sich zu verteidigen. In die Auswahl müssen aber nur diejenigen Mittel einbezogen werden, die auch geeignet sind, die Gefahr sofort und endgültig abzuwenden (BGH NStZ 1996, 29; BGH NStZ 2000, 365 mit Verweis auf BGHR StGB § 32 Abs 2 Erforderlichkeit 6; BGH NStZ 2002, 140; BGH NStZ-RR 1999, 40, 264 mit Verweis auf BGHR StGB § 32 Abs 2 Erforderlichkeit 1, 5, 8, 11, 12 und 13; vgl auch BGH 5 StR 530/10 – Urt v 22.2.2011; OLG Koblenz NStZ-RR 2011, 171). Welches das relativ mildeste Mittel ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, nach der konkreten Kampflage (BGH NStZ 1998, 508; NStZ 1996, 29). Dabei ist in die Abwägung mit einzubeziehen, wie stark und gefährlich der Angriff ist und welche Abwehrmöglichkeiten dem Verteidiger zur Verfügung stehen – je gefährlicher der Angriff ist, umso stärkere Abwehrhandlungen sind auch erlaubt. Ist die Abwehrwirkung weniger gefährlicher Verteidigungsmittel zweifelhaft, können je nach Bedrohungs- und Kampflage auch lebensgefährliche Mittel (bspw wuchtiger Messerstich in die linke Brust) eingesetzt werden (BGH NStZ 2006, 152).

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                      Zitat von Asa Akira
                      Zitat von piter
                      wie er dann bei 0:23 nochmal zuckt auch nicht schlecht :D
                      Ist normal, wegen des Adrenalins!
                      Kann nicht jeder so cool sein wie Kobe Bryant und nicht zucken - http://www.youtube.com/watch?v=lxLpaifGurw

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                        Zitat von HB28
                        Zitat von Kim Andersson
                        Zitat von Mundharmonika
                        in deutschland herrscht ein sehr schneidiges notwehrrecht.

                        1. gegenwärtiger rechtswidriger eingriff liegt vor
                        2. sein schlag war geeignet den angriff zu beenden. da er sich mit einer faust gewehrt hat, kann man auch sagen, er hat das relativ mildest zur verfügung stehende mittel benutzt, den angriff ohne weitere gefahrenaufnahme abzuwenden.
                        3.strittig ist vllt, ob die handlung geboten war. aber da schlagen ein angriff auf das rechtsgut des mannes ist, besteht auch kein krasses missverhältnis zwischen schlag der frau und schlag des mannes.
                        fraglich in der situation ist außerdem, wie der konflikt entstanden ist, zb. ob der gründe vorher provoziert hat. solange man das nicht weiß, ist sein abwehrschlag in ordnung.
                        4. verteidigungswille lag auch vor.

                        sollte man trotz allem zu dem schluss kommen, dass der schlag des mannes rechtswidrig war, wäre er über den §33 entschuldigt, weil er mMn eher aus einem asthenischen affekt heraus gehandelt hat.

                        summa summarum, freispruch :-D
                        Soso. Was ein Schwachsinn.
                        er hatte keine andere wahl. ausweglose situation
                        Seh ich auch so oder so ähnlich. Als müsste man in so einer Situation genau analylieren wie stark man selbst und er potenzielle Gegner ist. Alles andere würde bedeuten, wo auch immer man in der Öffentlichkeit eine Frau sieht, die einem Schläge androht oder anschreit muss man instant weglaufen, weil wenn es zu körperlichen Übergriffen kommt nicht mal die einfachste Form erlaubt wäre sich als Mann zu wehren.

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                          gerechtfertigt. absolut. die frau muss den schaden noch übernehmen der durch die fensterscheibe entstand, da es ohne ihr zutun nicht soweit gekommen wäre. das wäre die einwandfreie beweiselage hierzulande

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                            wie der typ im grünen pullover (im TE video) für jeden angriff genau einmal zurückschlägt und ganz entspannt bleibt :D

                            bzgl deiner frage: gewalt ist was für schwächlinge

                            ja. Und zu behaupten ein Faustschlag von THOR gegen eine Frau wäre das absolut mildeste Mittel,
                            no offense, aber daran sieht man dass du das prinzip nicht verstanden hast

                            Kommentar


                              Zitat von Kim Andersson
                              Zitat von CRZ-
                              Spoiler: 
                              Zitat von Kim Andersson
                              Zitat von Mundharmonika
                              in deutschland herrscht ein sehr schneidiges notwehrrecht.

                              1. gegenwärtiger rechtswidriger eingriff liegt vor
                              2. sein schlag war geeignet den angriff zu beenden. da er sich mit einer faust gewehrt hat, kann man auch sagen, er hat das relativ mildest zur verfügung stehende mittel benutzt, den angriff ohne weitere gefahrenaufnahme abzuwenden.
                              3.strittig ist vllt, ob die handlung geboten war. aber da schlagen ein angriff auf das rechtsgut des mannes ist, besteht auch kein krasses missverhältnis zwischen schlag der frau und schlag des mannes.
                              fraglich in der situation ist außerdem, wie der konflikt entstanden ist, zb. ob der gründe vorher provoziert hat. solange man das nicht weiß, ist sein abwehrschlag in ordnung.
                              4. verteidigungswille lag auch vor.

                              sollte man trotz allem zu dem schluss kommen, dass der schlag des mannes rechtswidrig war, wäre er über den §33 entschuldigt, weil er mMn eher aus einem asthenischen affekt heraus gehandelt hat.

                              summa summarum, freispruch :-D
                              Soso. Was ein Schwachsinn.

                              Soso. Du kennst dich also mit Strafrecht aus.
                              Ich kenne das Notwehrprüfschema , ja. Und zu behaupten ein Faustschlag von THOR gegen eine Frau wäre das absolut mildeste Mittel, dass heisst, es wäre von allen zur Verfügung stehenden Mitteln diesen Angriff abzuwehren das mildeste gewesen, ist einfach nicht wahr.
                              Und es gibt in der Notwehr trotzdem keine Verhältnismäßigkeitsprüfung.....

                              Soweit man das im Video sieht, schlägt die Frau nochmal zu, deshalb ist der Angriff auch gegenwertig.

                              Mundharmonika hat Recht, soweit die Frau/Mettchen nicht minderjährig ist. Die Frage, ob das krass unverhältnismäßig ist, stellt sich glaube ich gar nicht, solange nicht Sachwerte betroffen sind. (Da bin ich mir aber nicht sicher)

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                                ja denke geht klar was er getan hat.. unmoralisch keines falls, er wehrt sich und sie weiß wie schon mehrfach gesagt was sie tut.

                                würde von selbst auch nie eine frau schlagen, allerdings würde ich mich immer wehren ;)

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