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teh "arbeitstag langeweile" thread #2

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    Zitat von pin
    Spoiler: 
    Zitat von WSKonFire
    Zitat von pin
    nein.
    wenn private nutzung explizit verboten wird, dürfen alle mails gelesen werden, da sie als geschäftlich gelten.
    Da wäre ich mir gar nicht mal so sicher. Es darf wohl ins Postfach geschaut werden und Nachrichten mit Betreff angeschaut. Aber lesen glaube ich nicht.
    doch, ich aber ;)
    wenn eine private nutzung ausdrücklich verboten wurde. gilt obv genauso zweckgebunden wie alles andere im sinne des datenschutzes.
    beispielquelle
    1. Verbot der privaten Nutzung
    Gestattet ein Arbeitgeber die Nutzung eines personalisierten dienstlichen E-Mail-
    Accounts (z.B. [email protected]) und des Internets aus-
    schließlich zu dienstlichen Zwecken
    , ist er nicht Anbieter im Sinne des Telekommu-
    nikations- und Telemedienrechts. Die Zulässigkeit der Erhebung und Verarbeitung
    von Daten über das Nutzungsverhalten der Beschäftigten richtet sich nach den je-
    weils einschlägigen, am Erforderlichkeitsmaßstab orientierten Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) bzw. des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG).
    Das Fernmeldegeheimnis (§ 88 TKG) gilt insoweit nicht.
    Der Arbeitgeber hat in diesen Fällen grundsätzlich das Recht, stichprobenweise zu
    überprüfen
    , ob das Surfen bzw. Versenden von E-Mails durch die Beschäftigten dienstlicher Natur ist. Von ein- und ausgehenden dienstlichen E-Mails seiner Beschäftigten darf der Arbeitgeber im selben Maße Kenntnis nehmen wie von deren übrigem dienstlichen Schriftverkehr. So könnte der Vorgesetzte verfügen, dass ihm seine Mitarbeiter jede ein- oder ausgehende E-Mail einzeln zur Kenntnis zuleiten.
    q
    Kann dann evtl. Landesdatenschutzgesetz sein?!
    In NRW wurde das auf jeden Fall so mal angesprochen - war nur mal Vertretungsweise für den Datenschutzbeauftragten auf so nem Kongress was anhören wo aktuelle Themen angesprochen worden sind :-/

    Kommentar


      Guten Morgen zusammen.

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        Moin Jungens!

        Durchhalten! noch 2 1/2 Tage !!!

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          Zitat von r1zo
          Moin Jungens!
          Durchhalten! noch 2 1/2 Tage !!!
          Bitte was???
          Meinst wohl nur 4h...


          Spoiler: 
          änänänänäää hehehehehe hhuehuehuehue ääääääätsch

          Kommentar


            Moin Leute! Nur noch heute und morgen rumkriegen, dann kommt der Urlaub! Yes!

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              moinsen partypeople :D

              gratz @hardestmanintown das du es schon so früh überstanden hast :)

              23. -> 17 Uhr ist schluss bis am 27. :D yolo

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                Dafür nehme ich 0 Urlaub mit ins nächste Jahr und beginn am 07.01 mit -7 Stunden.

                Ist halt doch nicht immer alles Gold was glänzt

                Kommentar


                  Morgen,

                  hatte es heute echt sehr sehr schwer aufzustehen, bin immer noch sehr schlaftrunken. Habe auch sehr intensiv geträumt. krass was da so alles verarbeitet wurde. heute noch bis 17 uhr runterreißen, dann ins fitness und den rest der woche dann schule bis 14:40 bzw 12:40.

                  Kommentar


                    finde ich jetzt nicht so wild :D

                    nehme auch nur 1 tag mit und hab letzten monat schon gut abgebaut vll so ~+15 h grademal

                    und nächstes jahr schon 5 wochen urlaub verplant oO

                    Kommentar


                      darf nachher erstmal schön Kuchen backen, yeah.

                      Kommentar


                        was hast denn geplant?

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                          Zitat von WSKonFire
                          Zitat von pin
                          Spoiler: 
                          Zitat von WSKonFire
                          Zitat von pin
                          nein.
                          wenn private nutzung explizit verboten wird, dürfen alle mails gelesen werden, da sie als geschäftlich gelten.
                          Da wäre ich mir gar nicht mal so sicher. Es darf wohl ins Postfach geschaut werden und Nachrichten mit Betreff angeschaut. Aber lesen glaube ich nicht.
                          doch, ich aber ;)
                          wenn eine private nutzung ausdrücklich verboten wurde. gilt obv genauso zweckgebunden wie alles andere im sinne des datenschutzes.
                          beispielquelle
                          1. Verbot der privaten Nutzung
                          Gestattet ein Arbeitgeber die Nutzung eines personalisierten dienstlichen E-Mail-
                          Accounts (z.B. [email protected]) und des Internets aus-
                          schließlich zu dienstlichen Zwecken
                          , ist er nicht Anbieter im Sinne des Telekommu-
                          nikations- und Telemedienrechts. Die Zulässigkeit der Erhebung und Verarbeitung
                          von Daten über das Nutzungsverhalten der Beschäftigten richtet sich nach den je-
                          weils einschlägigen, am Erforderlichkeitsmaßstab orientierten Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) bzw. des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG).
                          Das Fernmeldegeheimnis (§ 88 TKG) gilt insoweit nicht.
                          Der Arbeitgeber hat in diesen Fällen grundsätzlich das Recht, stichprobenweise zu
                          überprüfen
                          , ob das Surfen bzw. Versenden von E-Mails durch die Beschäftigten dienstlicher Natur ist. Von ein- und ausgehenden dienstlichen E-Mails seiner Beschäftigten darf der Arbeitgeber im selben Maße Kenntnis nehmen wie von deren übrigem dienstlichen Schriftverkehr. So könnte der Vorgesetzte verfügen, dass ihm seine Mitarbeiter jede ein- oder ausgehende E-Mail einzeln zur Kenntnis zuleiten.
                          q
                          Kann dann evtl. Landesdatenschutzgesetz sein?!
                          In NRW wurde das auf jeden Fall so mal angesprochen - war nur mal Vertretungsweise für den Datenschutzbeauftragten auf so nem Kongress was anhören wo aktuelle Themen angesprochen worden sind :-/
                          wie meinen?

                          mein zitat ist halt ne stellungnahme von der aufsichtsbehörde bawü bzw dem landesbeauftragten für den datenschutz).
                          das ldsg ist für öffentliche institutionen einschlägig, privatwirtschaftliche unternehmen unterliegen i.d.r. dem bdsg.

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                            Zitat von pin
                            Zitat von WSKonFire
                            Zitat von pin
                            Spoiler: 
                            Zitat von WSKonFire
                            Zitat von pin
                            nein.
                            wenn private nutzung explizit verboten wird, dürfen alle mails gelesen werden, da sie als geschäftlich gelten.
                            Da wäre ich mir gar nicht mal so sicher. Es darf wohl ins Postfach geschaut werden und Nachrichten mit Betreff angeschaut. Aber lesen glaube ich nicht.
                            doch, ich aber ;)
                            wenn eine private nutzung ausdrücklich verboten wurde. gilt obv genauso zweckgebunden wie alles andere im sinne des datenschutzes.
                            beispielquelle
                            1. Verbot der privaten Nutzung
                            Gestattet ein Arbeitgeber die Nutzung eines personalisierten dienstlichen E-Mail-
                            Accounts (z.B. [email protected]) und des Internets aus-
                            schließlich zu dienstlichen Zwecken
                            , ist er nicht Anbieter im Sinne des Telekommu-
                            nikations- und Telemedienrechts. Die Zulässigkeit der Erhebung und Verarbeitung
                            von Daten über das Nutzungsverhalten der Beschäftigten richtet sich nach den je-
                            weils einschlägigen, am Erforderlichkeitsmaßstab orientierten Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) bzw. des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG).
                            Das Fernmeldegeheimnis (§ 88 TKG) gilt insoweit nicht.
                            Der Arbeitgeber hat in diesen Fällen grundsätzlich das Recht, stichprobenweise zu
                            überprüfen
                            , ob das Surfen bzw. Versenden von E-Mails durch die Beschäftigten dienstlicher Natur ist. Von ein- und ausgehenden dienstlichen E-Mails seiner Beschäftigten darf der Arbeitgeber im selben Maße Kenntnis nehmen wie von deren übrigem dienstlichen Schriftverkehr. So könnte der Vorgesetzte verfügen, dass ihm seine Mitarbeiter jede ein- oder ausgehende E-Mail einzeln zur Kenntnis zuleiten.
                            q
                            Kann dann evtl. Landesdatenschutzgesetz sein?!
                            In NRW wurde das auf jeden Fall so mal angesprochen - war nur mal Vertretungsweise für den Datenschutzbeauftragten auf so nem Kongress was anhören wo aktuelle Themen angesprochen worden sind :-/
                            wie meinen?
                            mein zitat ist halt ne stellungnahme von der aufsichtsbehörde bawü bzw dem landesbeauftragten für den datenschutz).
                            das ldsg ist für öffentliche institutionen einschlägig, privatwirtschaftliche unternehmen unterliegen i.d.r. dem bdsg.
                            wenn der AG den AN erlaubt das internet privat zu nutzen, fungiert er als telekommunikationsanbieter im auge des gesetzes --> TKG --> darf keine mails lesen
                            ansonsten kann er eigentlich machen was er will :)

                            Kommentar


                              habe nirgendwo was anderes behaupetet?
                              btw automatische verarbeitung ist im zweifel auch nicht zulässig. aber wie immer bei rechtsfragen: es ist im einzelfall zu prüfen, ob...

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                                TKKG darf alles, merk dir das bitte mal.

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