Zitat von pin
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Zitat von WSKonFire
Zitat von pin
nein.
wenn private nutzung explizit verboten wird, dürfen alle mails gelesen werden, da sie als geschäftlich gelten.
wenn private nutzung explizit verboten wird, dürfen alle mails gelesen werden, da sie als geschäftlich gelten.
wenn eine private nutzung ausdrücklich verboten wurde. gilt obv genauso zweckgebunden wie alles andere im sinne des datenschutzes.
beispielquelle
1. Verbot der privaten Nutzung
Gestattet ein Arbeitgeber die Nutzung eines personalisierten dienstlichen E-Mail-
Accounts (z.B. [email protected]) und des Internets aus-
schließlich zu dienstlichen Zwecken, ist er nicht Anbieter im Sinne des Telekommu-
nikations- und Telemedienrechts. Die Zulässigkeit der Erhebung und Verarbeitung
von Daten über das Nutzungsverhalten der Beschäftigten richtet sich nach den je-
weils einschlägigen, am Erforderlichkeitsmaßstab orientierten Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) bzw. des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG).
Das Fernmeldegeheimnis (§ 88 TKG) gilt insoweit nicht.
Der Arbeitgeber hat in diesen Fällen grundsätzlich das Recht, stichprobenweise zu
überprüfen, ob das Surfen bzw. Versenden von E-Mails durch die Beschäftigten dienstlicher Natur ist. Von ein- und ausgehenden dienstlichen E-Mails seiner Beschäftigten darf der Arbeitgeber im selben Maße Kenntnis nehmen wie von deren übrigem dienstlichen Schriftverkehr. So könnte der Vorgesetzte verfügen, dass ihm seine Mitarbeiter jede ein- oder ausgehende E-Mail einzeln zur Kenntnis zuleiten.
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Gestattet ein Arbeitgeber die Nutzung eines personalisierten dienstlichen E-Mail-
Accounts (z.B. [email protected]) und des Internets aus-
schließlich zu dienstlichen Zwecken, ist er nicht Anbieter im Sinne des Telekommu-
nikations- und Telemedienrechts. Die Zulässigkeit der Erhebung und Verarbeitung
von Daten über das Nutzungsverhalten der Beschäftigten richtet sich nach den je-
weils einschlägigen, am Erforderlichkeitsmaßstab orientierten Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) bzw. des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG).
Das Fernmeldegeheimnis (§ 88 TKG) gilt insoweit nicht.
Der Arbeitgeber hat in diesen Fällen grundsätzlich das Recht, stichprobenweise zu
überprüfen, ob das Surfen bzw. Versenden von E-Mails durch die Beschäftigten dienstlicher Natur ist. Von ein- und ausgehenden dienstlichen E-Mails seiner Beschäftigten darf der Arbeitgeber im selben Maße Kenntnis nehmen wie von deren übrigem dienstlichen Schriftverkehr. So könnte der Vorgesetzte verfügen, dass ihm seine Mitarbeiter jede ein- oder ausgehende E-Mail einzeln zur Kenntnis zuleiten.
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In NRW wurde das auf jeden Fall so mal angesprochen - war nur mal Vertretungsweise für den Datenschutzbeauftragten auf so nem Kongress was anhören wo aktuelle Themen angesprochen worden sind :-/
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