Morgen. Heute Berufsschule.. jedes mal wenn ich hier bin bekomme ich mehr Angst vor der Prüfung :
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teh "arbeitstag langeweile" thread #2
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#Zitat von topf.Das kann man dann nur rautieren. Wahrhaftig unfassbar.Zitat von pinjo. bin davon ja nicht betroffen, aber die möglichkeit, unser rechtssystem für privatwirtschaftliche interessen so zu missbrauchen und ohne existenz von beweisen gegenüber einer spezifischen person und ohne ermittlung dieser beweise durch eine staatliche stelle eine massenkriminalisierung vorzunehmen ist echt unfassbar.
das thema sollte unbedingt dringendst im sinne der bürger und des verbraucherschutzes geregelt werden. aber aus der großen politik kommt in diesen bereichen eher so gar nichts.
Gestern einen Artikel zu dem Thema gelesen. War echt Interessant zu erfahren wie dreist da vorgegangen wird... Zumal das ermitteln der IP's, so wie es dort beschrieben war, auf illegalem Wege stattgefunden hat. Unfassbar
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Gibts da inzwischen neue Erkenntnisse?
Ich hatte etwas gelesen von einer in Panama registrierten Domain retdube.com (nicht besuchen, der Link hier ist entschärft), die dann auf das normale redtube-Angebot zeigt.
Ich schätze mal, dass hier einfach ein Reverse Proxy eingesetzt wurde, womit es natürlich ein Leichtes war, an die IP-Adressen der Leute zu kommen.
An Dreistigkeit ist sowas kaum zu überbieten...
Oh, jetzt gehts los mit Scam-Mails:
Spoiler:
Sehr geehrte(r) XXX XXX,
Gegenstand unserer Beauftragung ist eine von Ihrem Internetanschluss aus begangene Urheberrechtsverletzung an dem Werk Hot Stories. Unserer Mandantin The Archive AG steht das ausschließliche Recht zu, dieses Werk zu vervielfältigen (§§ 16, 94 f. UrhG). Dieses Recht wurde durch das Streamen des betreffenden Werkes über Ihren Internetanschluss verletzt.
Folgende Daten konnte die seitens unserer Mandantschaft beauftragte Ermittlungsfirma feststellen und beweissicher rechtlich speichern:
Datum/Uhrzeit: 18.12.2013 23:44:65
IP-Adresse: 99.14.143.24 XXX XXX
Produktname: Hot Stories
Benutzerkennung: 8929372341
Anbieter: Redtube
Unserer Mandant hat daher vor dem Landgericht Köln Ihren Internet-Service-Provider gemäß § 101 Abs. 9 UrhG auf Auskunft in Anspruch genommen. Das Landgericht hat für diesen Vorfall sowohl die Rechtsinhaberschaft als auch die ordnungsgemäße Erfassung der Rechtsverletzung und Funktionsweise der Ermittlungssoftware bejaht. In dem Beschluss mit dem Aktenzeichen 233 0 173/13 wurde Ihrem Internetserviceprovider die Herausgabe Ihrer Daten gestattet.
Die beim Streamen des genannten Werkes technisch notwendige Zwischenspeicherung stellt ein Vervielfältigen nach § 16 UrhG dar und steht ausschließlich dem Urheber bzw. dem Rechteinhaber zu. Hierfür spielt es keine Rolle, ob das Werk dauerhaft oder nur vorübergehend gespeichert wird. Eine rechtmäßige Nutzung der Raubkopie (§ 44a UrhG) ist ohne Genehmigung des Urhebers nicht möglich (vgl. AG Leipzig, Urteil vom 21.12.2011 - Az. 200 Ls 390 Js 184/11). Eine erlaubte Vervielfältigung zum privaten Gebrauch (§ 53 UrhG) kommt hier von vornherein nicht in Betracht, da eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet worden ist. Daher hat unsere Mandantschaft gegen Sie einen Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz (§ 97 UrhG). Weiterhin hat unsere Mandantschaft gegen Sie den Anspruch auf Vernichtung aller bei Ihnen noch befindlichen rechtswidrigen Kopien (§ 98 UrhG).
Aufgrund der Zuordnung der oben bezeichneten IP-Adresse zu Ihrem Internetanschluss besteht ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Inhaber für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Dies hat der Bundesgerichtshof jüngst in seiner Morpheus-Entscheidung am 15.11.2012 bestätigt (Az. I ZR 74/12). Als Anschlussinhaber müssen Sie sich auch das Verhalten Dritter zurechnen lassen. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12.05.2010 (Az. I ZR 121/08) entschieden, dass der Betrieb eines nicht ausreichend gesicherten WLAN-Anschlusses adäquat kausal für Urheberrechtsverletzungen ist, die unbekannte Dritte unter Einsatz dieses Anschlusses begehen. Im Rahmen der sekundären Darlegungs- und Beweislast ist von Ihnen darzulegen und zu beweisen, dass ausreichende Sicherungsmaßnahmen getroffen wurden. Als Anschlussinhaber haften Sie daher zivilrechtlich für die Rechtsverletzung. Die unerlaubte Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke wird gemäß § 106 UrhG zudem mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren bestraft.
Namens und in Vollmacht unserer Mandantin fordern wir Sie hiermit auf, die gegebenenfalls noch vorhandene rechtswidrige Kopie unverzüglich von Ihrem Computer zu entfernen. Weiter fordern wir Sie auf zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr eine Unterlassungserklärung gegenüber unserer Mandantin abzugeben, für deren Eingang in unserer Kanzlei eine Frist bis spätestens 15.12.2013 notiert wurde. Die Unterlassungserklärung muss hier im Original mit Unterschrift vorliegen. Eine Kopie oder eine Übermittlung per Telefax ist nicht ausreichend. Die Unterlassungserklärung muss ausreichend strafbewehrt, unbedingt und unwiderruflich sein Ein entsprechender Formulierungsvorschlag mit einer Vertragsstrafenregelung nach dem gängigen Hamburger Brauch ist in der Anlage beigefügt Sofern Sie beabsichtigten, diesen abzuändern (§ 97 a Abs. 2 Nr. 4 UrhG), weisen wir darauf hin, dass nur eine Unterlassungserklärung mit einer ausreichenden Vertragsstrafe die Wiederholungsgefahr beseitigt. Im Falle von Änderungen der Unterlassungserklärung tragen Sie das Risiko, dass diese von uns nicht akzeptiert wird.
Gemäß § 97a Abs. 3 UrhG besteht weiterhin ein Kostenerstattungsanspruch gegen Sie. Sie haben unserer Mandantin den durch die unerlaubte Verwertung entstandenen Schaden zu ersetzen, den wir hier mit 72,74 Euro beziffern. Weiterhin haben Sie die Kosten der Ermittlungsfirma zur Feststellung der Rechtsverletzung, die Gerichtskosten des Verfahrens vor dem Landgericht Köln und die anteiligen Aufwendungen, die Ihrem Provider gemäß § 101 Abs. 2 UrhG zu erstatten waren zu ersetzen. Hierfür sind 70,00 Euro anzusetzen. Die erstattungspflichtigen Kosten unserer Beauftragung bemessen sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und werden wie folgt beziffert:
Gegenstandswert: 1665,00 Euro
Geschäftsgebühr §§ 13, 14, Nr. 2030 VV RVG: 119,20 Euro
Pauschale für Post und Telekommunikation: 19,79 Euro
Schadensersatz: 72,74 Euro
Aufwendung für Ermittlung der Rechtsverletzung pauschal: 70,00 Euro
Die Beweisdaten sowie die Kontodaten und unsere Kontaktdaten ersehen Sie in der angehängten Datei.
Mit freundlichen Grüßen
Regensburger Rechtsanwaltsgesellschaft Urmann + Collegen (U+C)
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Geil, danke! Ich bin selbst Zwilling - erhöht das meine Chancen? :DZitat von LeroyalDoppelte Elternzeit
gl! Chance liegt bei ca 1/80 ohne Vorbelastung! Go for it!
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Hat nix mit Männern zu tun, sorry brudi. "Zwillings-Gen", beziehungsweise die Veranlagung hängt zu 100% an der Frau, außer deine Soldaten sind lazy as fuck!Zitat von f l e X Q ZGeil, danke! Ich bin selbst Zwilling - erhöht das meine Chancen? :DZitat von LeroyalDoppelte Elternzeit
gl! Chance liegt bei ca 1/80 ohne Vorbelastung! Go for it!
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Bazo0
keine frauen in im betrieb oder wollen die nur nich?Zitat von f l e X Q ZHm, dann hab ich wohl Pech gehabt. Drücke dann aber meiner Schwester mal die Daumen :D
Btw:
Heute Weihnachtsfeier. Männeranteil 100%. Not sure if csb or ssb.
Iner Verwaltung gibs gefühlt 90% nur Frauen. Davon sind die meisten alt.
rumgezicke und hexenterror vorprogrammiert ...
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