Und was ist mit den Besoffenen Abends in der Straßenbahn oder im Bus? Draußen auf der Straße?
Es bleibt dabei: Es gibt keine Haftungsgrundlage für den Clubbetreiber, weshalb sein Argument gegenstandslos ist.
Es bleibt dabei: Es gibt keine Haftungsgrundlage für den Clubbetreiber, weshalb sein Argument gegenstandslos ist.
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