Jedem das seine...
Die Strafzumessung wird hauptsächlich von der Höhe des Steuerschadens bestimmt:
- Bis 50.000 Euro werden normalerweise Geldstrafen verhängt.
- Ab 50.000 Euro kann auch eine Freiheitsstrafe (auf Bewährung) verhängt werden. Ab dieser Schadenshöhe ist zudem regelmäßig ein besonders schwerer Fall gemäß § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO gegeben.
- Ab 100.000 Euro sollte in der Regel eine Freiheitsstrafe verhängt werden.
- Ab 1.000.000 Euro ist eine bewährungsfähige Strafe (bis einschließlich zwei Jahre Freiheitsstrafe) nur noch bei Vorliegen von „besonders gewichtigen Milderungsgründen“ zu verhängen.
Die Strafzumessung wird hauptsächlich von der Höhe des Steuerschadens bestimmt:
- Bis 50.000 Euro werden normalerweise Geldstrafen verhängt.
- Ab 50.000 Euro kann auch eine Freiheitsstrafe (auf Bewährung) verhängt werden. Ab dieser Schadenshöhe ist zudem regelmäßig ein besonders schwerer Fall gemäß § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO gegeben.
- Ab 100.000 Euro sollte in der Regel eine Freiheitsstrafe verhängt werden.
- Ab 1.000.000 Euro ist eine bewährungsfähige Strafe (bis einschließlich zwei Jahre Freiheitsstrafe) nur noch bei Vorliegen von „besonders gewichtigen Milderungsgründen“ zu verhängen.
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