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rm anwälte - versuchter totschlag?

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    #76
    Zitat von Bordi
    Du hast ein Messer dabei, um dich verteidigen zu können? Super, willkommen in Amerika.

    Früher hat man das mit Fäusten geregelt. Warst du zu knochig, gabs ein paar aufs Maul und fertig.
    This! Früher war halt alles besser!

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      #77
      naja wär doch etwas schade, würd der thread wieder in den tiefen der gruppe verschwinden, ohne dass die nicht-jurastudenten nicht wenigstens einen kleinen einblick in die probleme bekämen. kann dementsprechend auch nur zu gut verstehen, dass dann hier schon auf den ersten seiten die arroganz-keule geschwungen wird, bei dem, was sich hier einige anscheinend höhere semester - oder solche, die es vorgeben - erlauben. hinzu kommt dann die eigene arbeitsverweigerung (bzgl. sv-aufklärung). wenn ich mich für ein thema nicht interessiere, dann lasse ich es unkommentiert. man schreibt nicht, einfach um etwas geschrieben zu haben. zugegeben - den fehler machen leider viele juristen.

      so genug der flennerei. wie hier schon von vielen seiten geschrieben wurde, hängen sachverhalte im strafrecht von einem satz, manche gar von wenigen worten ab. pauschal zu urteilen oder formelartige if();else()-klauseln aufzustellen, ist völlig verfehlt. denn im strafrecht schießt man mit den größten kanonen, die unsere verfassung im staat-bürger-verhältnis zu bieten hat.

      und so kann bei so einer kurzen sv-darstellung die antwort nur lauten "das kommt darauf an" - eine der 3 antwortmöglichkeiten für juristen. es kommt darauf an, ob sich das opfer zurecht in größter form bedroht fühlen durfte. es kommt auf den grad der bedrohung an, wobei indizien dafür wären: körperliche und zahlenmäßige unterlegenheit, keine hoffnung auf hilfestellung, vorverhalten des täters, und, und, und. es kommt darauf an, ob der angegriffene die rechtsgutsverletzung nicht gar hinnehmen (gebotenheit) musste.

      den begriff verhältnismäßigkeit in diesem zusammenhang zu gebrauchen, ist allerdings völlig falsch. in der notwehrprüfung findet gerade keine güterabwägung statt. ich verstehe aber, wie man darauf kommen kann, weil man geeignetheit, erforderlichkeit und mildestes mittel ird erforderlichkeit prüft und art und maß der verteidigung sich nach dem angriff und den ihm zugrundeliegenden umständen richten. eine "richtige" interessenabwägung findet erst ird notstandsprüfung (§ 34 StGB) statt. für nicht-juristen: begrifflichkeiten in jura sind unbedingt zu trennen. nicht von "notwehr" sprechen und notstand, oder gar beides, meinen.

      lange rede kurzer sinn: liebe kolleginnen und kollegen, bitte etwas mehr gemäßigtheit.

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        #78
        man schreibt nicht, einfach um etwas geschrieben zu haben.
        Vielleicht nimmst du dir das mal zu Herzen. Viel Text, wenig Inhalt und vor allem nichts neues.

        Abgesehen davon verwendest du absolut ungenaue und unzutreffende Begriffe ("größte Bedrohung").

        PS: Juristen wirken teilweise bereits durch die Fachsprache arrogant. Zudem hat man sich einen knappen, nüchternen Schreibstil angeeignet (bzw sollte man das), der für denkbar wenig Sympathie sorgt. Zuletzt gibt es zu viele Unwahrheiten, Ungenauigkeiten etc pp, die korrigiert werden müssen.

        Aus dem letzten Grund, sollte man sich bei einer ernsten Sache nie auf ein Forum verlassen. Selbst diese Anwaltsseiten sind angesichts der lächerlichen Honorare Schrott.

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          #79
          Zitat von Max ist KhYr0n
          man schreibt nicht, einfach um etwas geschrieben zu haben.
          Vielleicht nimmst du dir das mal zu Herzen. Viel Text, wenig Inhalt und vor allem nichts neues.

          Abgesehen davon verwendest du absolut ungenaue und unzutreffende Begriffe ("größte Bedrohung").
          wo schreibe ich etwas von "größter bedrohung"? kann dir gerade nicht folgen, tut mir leid.

          dass du als mit der materie vertrauter mit dem beitrag nichts anfangen kannst, war mir klar. darum geht es hier aber doch gerade nicht. nicht jeder hat die ersten 2 semester strafrecht at/bt hinter sich. und für gerade die war der text gedacht. genau das habe ich doch an mehreren stellen angesprochen.

          sicherlich bringt es "nichts neues", doch setze ich mich wenigstens hin und versuche den thread mit etwas inhalt zu füllen, anstelle mich hier großspurig aufzuspielen und andere für ihre beiträge runterzumachen. du kannst von mir nicht verlangen - und es ist auch vollkommen unnötig das hier zu tun - streitstände, definitionen, diskussionen einzubringen. eventuell meinst du das mit "absolut ungenau und unzutreffend". aber das ist es nicht, denn alles im beitrag ist korrekt, wenn auch für den adressaten auf eine seinen interessen gerecht werdende kürze gebracht.

          ich denke ich habe meinen punkt deutlich gemacht und möchte nochmals auf den absatz bzgl der gemäßigtheit verweisen ;).

          p.s.: und das ist nun wirklich nicht anstößig oder sonstwie negativ gemeint. es steht mir gar nicht zu dich für deinen post zu kritisieren. du hast ihn von deiner perspektive verstanden und beurteilt. das ist ok. aber musst du einsehen, dass der post gar nicht für jemanden in deiner stellung geschrieben war.

          und bevor wir jetzt über die diskussion diskutieren, belassen wir es doch lieber dabei, oder?

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            #80
            Ich hab nicht ganz korrekt zitiert. Du hattest geschrieben: "ob sich das opfer zurecht in größter form bedroht fühlen durfte". Das meinte ich.

            Ok dein Post war gut gemeint und ist ja auch nicht verkehrt.
            Ich denke nur einfach, dass die wenigsten sich für Hintergründe interessieren. Bspw versteht fast keiner den Sinn der Strafe oder noch krasser das Jugendstrafrecht. Man kann es auch tausend mal erklären und man dringt nicht zum Gegenüber durch, wenn ein Jugendlicher eine schwerere Straftat begangen hat.

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              #81
              Messer dabei haben ist halt schon ziemlich arm.

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                #82
                A. B hat den Tatbestand des §§ 212, 22, 23 I Stgb erfüllt.

                B. Es könnte Notwehr gem. § 32 StGB vorliegen.

                I. Notwehrlage

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                  #83
                  1. Angriff = jede Bedrohung rechtlich geschützer Interessen durch menschliches Verhalten (wenn A dem B aufs Mowl hauen will, dann +)

                  2. Gegenwärtigkeit = jeder Angriff, der unmittelbar bevorsteht, stattfindet oder noch andauert hier auch (+) da der A auf den B zugelaufen kommt also stattfindet

                  3. Rechtswidrigkeit = ein Angriff, der onjektiv im Widerspruch zur Rechtsordnung steht und nicht selber durch Erlaubnissatz gedeckt ist.
                  es gibt keine Notwehr gegen Notwehr, wenn das Messer ziehen kein Angriff war, dann handelte B nicht rechtswidrig

                  4. Notwehrlage (+)

                  II Notwehrhandlung

                  1. Erforderlichkeit: Erforderlich ist eine Verteidigungshandlung, wenn sie einerseits zur Abwehr des Angriffs geeignet ist und andererseits das relativ mildeste Mittel darstellt, d.h. bei mehreren zur Verfügung stehenden Verteidungsmitteln, die mit gleicher Sicherheit die sofortige Beendigung des rechtswidrigen Angriffs bewirken können, ist unter diesen das mildeste Mittel zu wählen (BGH, GA 1980, 183, Schönke/Schröder-Lencler/Perron, §32 Rn. 34ff) ( Eine Güterabwägung erfolgt grds. nicht --> Das Recht braucht dem Unrecht nicht weichen)
                  Der Messerstich war geeignet den Angriff des A abzuwehren. Fraglich ist, ob ihm ein milderes Mittel zur Verfügung Stand. Da gibt der SV nichts her, und wenn er nur ein Messer hat, dass ist das auch (+)

                  2. Gebotenheit

                  a) Fraglich ist ob die gezielte Tötung eines Menschen überhaupt erlaubt ist mM sagt nein wegen Art 2 EMRK, HM sagt EMRK soll den Bürger vor Übergriffen des Staats schützen

                  b) Fraglich ist ob B rechtsmissbräuchlich handelte:

                  - Krasses Missverhältnis zwischen dem angegriffenen und dem verteidigten Rechtsgut hier (-)
                  - Unfugabwehr (-)
                  - Angriff gegen Kinder, Behinderte etc
                  - persönliche Beziehung
                  - vom Verteidiger selbst verschuldeter Angriff

                  Das wäre eine Möglichkeit, aber SV sagt wieder nichts. Wenn B mit dem Messer irgendwie die Sache verschuldet hat, dann kann es sein dass er nur Schutz und nicht Trutzwehr betreiben darf, also dass er wegrennen muss und nicht zu stechen darf.

                  c) Verteidigungswill


                  Wenn alles plus ist, dann war es gerechtfertigt

                  Ich glaube der TE hat das hier gelesen (google -> Messer+Notwehr) http://www.tz-online.de/aktuelles/muenchen/tz-messerstich-notwehr-student-bekommt-neuen-prozess-465262.html

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                    #84
                    endlich sieht die welt mal was man als jurastundent alles durchmachen muss

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                      #85
                      Zitat von nomonsta
                      endlich sieht die welt mal was man als jurastundent alles durchmachen muss
                      Scheinen die meisten hier ja auch nicht unbeschadet überstanden zu haben. :D
                      Der Te ist auf jeden Fall schon lange raus...

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                        #86
                        Zitat von Max ist KhYr0n
                        Ich hab nicht ganz korrekt zitiert. Du hattest geschrieben: "ob sich das opfer zurecht in größter form bedroht fühlen durfte". Das meinte ich.

                        Ok dein Post war gut gemeint und ist ja auch nicht verkehrt.
                        Ich denke nur einfach, dass die wenigsten sich für Hintergründe interessieren. Bspw versteht fast keiner den Sinn der Strafe oder noch krasser das Jugendstrafrecht. Man kann es auch tausend mal erklären und man dringt nicht zum Gegenüber durch, wenn ein Jugendlicher eine schwerere Straftat begangen hat.
                        hmmm ich hab die erfahrung gemacht, dass sich sehr viele für die hintergründe interessieren, sobald sich jemand dran macht, die grundgedanken wirklich plastisch darzustellen. sieht man doch schon daran, wie viele hier mit gegoogleten definitionen an der diskussion teilzuhaben versuchen.

                        man raubt sich und anderen doch ungemein viel an potential, wenn man diskussionen abweist.

                        die prüfung von nukular könnte man vielleicht noch etwas ausbessern. vielleicht hat er ja auch noch etwas spaß an einer nachträglichen vervollständigung. wenn man schon die sachverhaltsquetsche (lebensnah!) betätigt, dann doch mit etwas mehr schmackes ;). ist ohnehin für außenstehende recht uninteressant und dient nur unserer belustigung.

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                          #87
                          Als ich gestern den Startpost gelesen habe war mein erster Gedanke "NeTTer Troll, 2/10". Da hatte ich wohl die Macht eines Jurastudiums unterschätzt. Hätte nicht gedacht das die ganzen Jurafags aus ihren Löchern kommen und sich hier battlen. Also 8/10, gz an den TE.

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                            #88
                            Zitat von Fallon
                            Als ich gestern den Startpost gelesen habe war mein erster Gedanke "NeTTer Troll, 2/10". Da hatte ich wohl die Macht eines Jurastudiums unterschätzt. Hätte nicht gedacht das die ganzen Jurafags aus ihren Löchern kommen und sich hier battlen. Also 8/10, gz an den TE.
                            als jurastudent is man ganz andere sachverhalte gewöhnt... die sind noch abgedrehter und unwarscheinlicher. only dazu konstruiert um uns zu vergewaltigen.

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                              #89
                              Welches Semester bist du nomonsta?

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                                #90
                                Zitat von CRZ-
                                Welches Semester bist du nomonsta?
                                4. du ?

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