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Ok bei einem Diebstahlsdelikt wäre dann also nur das Rechtsgut Besitz gefährdet und nicht das Rechtsgut Eigentum? Ist das Eigentum nur gefährdet wenn ein materieller Schaden vorliegt?
ich will die hobbyköche nicht unterbrechen, aber die rechtslage sieht wie folgt aus:
I. Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (677,683,670 bgb)
Anspruch auf die Abschleppkosten ca 180
1. Geschäftsbesorgung +
2. fremdes geschäft +
3. Fremdgeschäftsführungswille +
4. kein Auftrag +
5. Übereinstimmung mit dem Interesse des Geschäftführers -
(Der Falschparker will lieber, dass du für 20 mit dem Taxi fährst als für das 9x abgeschleppt zu werden)
Aber:
6. Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens gemäß 679 bgb
Zuparken verstößt gegen das Rücksichtsnahmeverbot nach 1 II stvo (öffentliches Interesse)
evtl gilt gleiches wenn er gegen ein Halteverbotsschild verstoßen hat.
7. Ergebnis ANSPRUCH +
II. Anspruch aus 823 I
1. Haftungsbegründender TB
a) Eigentumsverletzung
liegt vor, wenn dem Berechtigen der bestimmungsgemäße Gebrauch entzogen oder unmöglich gemacht wird. Der Gebrauch liegt im Fahren mit dem Auto. Dies wird vollständig unmöglich. Mithin liegt eine Eigentumsverletzung vor.
b) Besitzbeeinträchtigung + (sonstiges Recht isd 823)
c) adäquat kausale Handlung +
d) RW Schuld +
2. Schaden
wenn der Falschparker gem 858 mit verbotener Eigenmacht handelt, dann ist der Anspruch vollständig zu ersetzen, wenn nicht, dann hat der Eigentümer anteilig einen Teil an den Kosten zu zahlen wegen mitverschulden (muss den Fahrer anrufen/zum wegfahren auffordern)
Ok bei einem Diebstahlsdelikt wäre dann also nur das Rechtsgut Besitz gefährdet und nicht das Rechtsgut Eigentum? Ist das Eigentum nur gefährdet wenn ein materieller Schaden vorliegt?
Will es nur nochmal verinnerlichen.
zivilrechtlich wurde sowohl eigentum als auch besitz verletzt.
ein diebstahl setzt u.a. eine Wegnahme vorraus, die hier nicht vorliegt, da kein neuer Gewahrsam begründet wurde, geschweige denn alter gebrochen.
besser du verinnerlichst hier nichts, außer dem was ich schreibe, alles andere ist quark
strafrechtlich müsste man eine Nötigung prüfen, und evtl eine Sachbeschädigung, aber beides liegt nicht. eigentlich eine reine zivilrechtliche Prüfung
Ok war vorhin auf dem falschen Dampfer.
Habe mich so auf eine vorliegende Gefahr versteift, da so eine dritte Person von der Polizei in Anspruch genommen werden könnte, was aber offensichtlich nicht der Fall ist.
Also A parkt B zu. C besitzt auch einen Schlüssel vom Auto des A. Polizei darf C nicht in Anspruch nehmen das AUto wegzufahren da keine Gefahr vorliegt. sollte so passen
Edit: Weshalb wurde Eigentum und Besitz verletzt?
Besitz kann ich ja nachvollziehen aber Eigentum???
Ok war vorhin auf dem falschen Dampfer.
Habe mich so auf eine vorliegende Gefahr versteift, da so eine dritte Person von der Polizei in Anspruch genommen werden könnte, was aber offensichtlich nicht der Fall ist.
Also A parkt B zu. C besitzt auch einen Schlüssel vom Auto des A. Polizei darf C nicht in Anspruch nehmen das AUto wegzufahren da keine Gefahr vorliegt. sollte so passen
Edit: Weshalb wurde Eigentum und Besitz verletzt?
Besitz kann ich ja nachvollziehen aber Eigentum???
a) Eigentumsverletzung
liegt vor, wenn dem Berechtigen der bestimmungsgemäße Gebrauch entzogen oder unmöglich gemacht wird. Der Gebrauch liegt im Fahren mit dem Auto. Dies wird vollständig unmöglich. Mithin liegt eine Eigentumsverletzung vor
Ok war vorhin auf dem falschen Dampfer.
Habe mich so auf eine vorliegende Gefahr versteift, da so eine dritte Person von der Polizei in Anspruch genommen werden könnte, was aber offensichtlich nicht der Fall ist.
Also A parkt B zu. C besitzt auch einen Schlüssel vom Auto des A. Polizei darf C nicht in Anspruch nehmen das AUto wegzufahren da keine Gefahr vorliegt. sollte so passen
Edit: Weshalb wurde Eigentum und Besitz verletzt?
Besitz kann ich ja nachvollziehen aber Eigentum???
a) Eigentumsverletzung
liegt vor, wenn dem Berechtigen der bestimmungsgemäße Gebrauch entzogen oder unmöglich gemacht wird. Der Gebrauch liegt im Fahren mit dem Auto. Dies wird vollständig unmöglich. Mithin liegt eine Eigentumsverletzung vor
Ok war vorhin auf dem falschen Dampfer.
Habe mich so auf eine vorliegende Gefahr versteift, da so eine dritte Person von der Polizei in Anspruch genommen werden könnte, was aber offensichtlich nicht der Fall ist.
Also A parkt B zu. C besitzt auch einen Schlüssel vom Auto des A. Polizei darf C nicht in Anspruch nehmen das AUto wegzufahren da keine Gefahr vorliegt. sollte so passen
Edit: Weshalb wurde Eigentum und Besitz verletzt?
Besitz kann ich ja nachvollziehen aber Eigentum???
Wo hast du das her? Du prüfst grade aus dem öffentlichen Recht, wenn die Polizei einen VA erlässt ob der C mit dem Schlüssel nach 7 POG (RLP) als Nichtverantwortlicher oder als Zustandsstörer nach 5 POG richtiger Adressat (Störer) ist.
Wenn der A eine Nötigung an B begangen hat, hat er die öffentliche Sicherheit verletzt, da er gegen die Rechtsordnung (STGB) verstoßen hat. Also wäre ein EGL für den VA gem 9 POG (RLP) möglich. Wenn C den schlüssel hat, dann hat er die tatsächliche Sachherschaft und ist Zustandsstörer, weil er ja wegfahren könnte.
Hauptproblem ist hier wieder ob der C eine GoA für den A macht, und weil es im Sinne ist, dass der A die öffentliche Sicherheit nicht verletzt, ist der C auch berechtigt und die Polizei verlangt nichts rechtswidriges von C.
Ok war vorhin auf dem falschen Dampfer.
Habe mich so auf eine vorliegende Gefahr versteift, da so eine dritte Person von der Polizei in Anspruch genommen werden könnte, was aber offensichtlich nicht der Fall ist.
Also A parkt B zu. C besitzt auch einen Schlüssel vom Auto des A. Polizei darf C nicht in Anspruch nehmen das AUto wegzufahren da keine Gefahr vorliegt. sollte so passen
Edit: Weshalb wurde Eigentum und Besitz verletzt?
Besitz kann ich ja nachvollziehen aber Eigentum???
Wo hast du das her? Du prüfst grade aus dem öffentlichen Recht, wenn die Polizei einen VA erlässt ob der C mit dem Schlüssel nach 7 POG (RLP) als Nichtverantwortlicher oder als Zustandsstörer nach 5 POG richtiger Adressat (Störer) ist.
Wenn der A eine Nötigung an B begangen hat, hat er die öffentliche Sicherheit verletzt, da er gegen die Rechtsordnung (STGB) verstoßen hat. Also wäre ein EGL für den VA gem 9 POG (RLP) möglich. Wenn C den schlüssel hat, dann hat er die tatsächliche Sachherschaft und ist Zustandsstörer, weil er ja wegfahren könnte.
Hauptproblem ist hier wieder ob der C eine GoA für den A macht, und weil es im Sinne ist, dass der A die öffentliche Sicherheit nicht verletzt, ist der C auch berechtigt und die Polizei verlangt nichts rechtswidriges von C.
Voraussetzung dafür, dass die Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen greift nach §7 ist ja aber, dass eine "gegenwärtige erhebliche Gefahr" vorliegt.
Könnte man so argumentieren, dass ja durch das zuparken eine Eigentumsverletzung vorliegt und deshalb von einer Gefahr sprechen?
Edit: Du hast recht, da er ja einen Schlüssel besitzt könnte man den C auch nach §5 POG (RLP) in Anspruch nehmen, allerdings ist hier auch wieder die Voraussetzung eine Gefahr.
Mein Problem ist es zur Zeit wie ich diese Gefahr begründen soll.
ja.
In den Gesetztestexten ist immer von "Gefahr" die Rede und ich tue mich schwer bei einem zugeparkten Auto von einer Gefahr zu sprechen.
von einer gegenwärtigen, erheblichen Gefahr kann man hier mmN nicht ausgehen. Das wäre vll dann der Fall, wenn das Auto an einer für die Verkehrssicherheit relevanten Stelle abgestellt wäre.
Geht es dir denn gerade um die Frage, was die Polizei hier machen darf oder um die zivilrechtliche Situation?
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