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juristische frage

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    juristische frage

    gesetzt dem fall, ich will jmd. vergiften und tue das gift unbemerkt in eine kaffeetasse, die ein anderer jedesmal der person bringt, die ich umbringen will.
    wenn der andere davon jetzt nichts wüsste, wäre der fall klar, mittelbare täterschaft von mir und straflosigkeit des werkzeuges.
    wie ist es aber, wenn das werkzeug weiß, was ich will, es aber trotzdem tut, weil er selber schuldne bei dieser person hat. ich selber weiß davon nichts, und gehe davon aus, dass das werkzeug ahnungslos bei seiner tat ist.
    hat das auswirkungen auf meine bestrafung, da ja nun die tat des werkzeuges nicht mehr ohne wissen ist, sondern mit eigenen absichten versehen ist. mit anderen worten, kommt für mich weiterin mittelbare täterschaft in frage?

    #2
    ja.

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      #3
      nein

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        #4
        das war mir zu verwirrend.

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          #5
          du willst es ja noch genauso wie vorher. nur weil ' einer mitmacht ' kann dir ja nicht die schuld genommen werden. da schützt auch keine unwissenheit nicht

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            #6
            Du machst dich nicht wegen mittelbarer Täterschaft zur vollendeten Tat strafbar, aber nach der überwiegenden Meinung wegen Versuchs der Begehung in mittelbarer Täterschaft (a.A. Bloy) und Anstiftung (die ist allerdings weit umstrittener).

            Spoiler: 
            Wessels AT Rn. 515; BGHSt 40, 218, 232 ff.; Bloy ZStW 117 (2005), 3; Schönke/Schröder-Heine, Vor § 25 ff, Rn. 79; Jescheck/Weigend, AT § 62 III 1; Kühl, AT § 20 Rn. 86 f.; SK-Samson, § 25 Rn. 38 (März 2000); Joecks, Kommentar § 25 Rn. 50; Kretschmer, Jura 2003, 535, 536; SK-Hoyer, § 25 Rn. 145 (März 2000); Herzberg, Täterschaft und Teilnahme S. 45.; Roxin, AT Bd. 2, S. 69; LK-Schünemann, § 25 Rn. 146 ff.

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              #7
              ok olli,
              aber wie kann ich anstiftung begründne, wenn ich davon ausgehe, dass das werkzeug davon nichts weiß.

              danke!

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                #8
                das sind gekreuzte mordmerkmale. ziemlich fetter streit und ziemlich scheisse zum darstellen im gutachten. wurde bei mir damals aber auch in meiner HA für Fortgeschrittene abgefragt.

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                  #9
                  Ich schreib mal mehr oder weniger aus dem Rengier AT ab :

                  Der Hintermann irrt sich ja über das Strafbarkeitsdefizit des tatsächlichen Täters.

                  Pro Strafbarkeit des Täters gem. §212, 211, 26 : Die wohl h.M. sagt, dass die Vorsatz zur Anstiftung quasi schon in dem schwereren Vorsatz zur mittelbaren Täterschaft enthalten sei.

                  Contra : Der Täter hat keinen direkten Anstiftervorsatz, ergo widrespricht es dem Wortlaut des §26 und damit auch dem Art. 103 II GG.

                  Mit gekreuzten Mordmerkmalen hat die Frage wie sie gestellt wurde erstmal nicht direkt was zu tun. Der Streit dazu ist auch ziemlich unnötig eigentlich, muss aber immer geführt werden...

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                    #10
                    I. Strafbarkeit des Mundharmonika gem. §§ 223 I, 26
                    M könnte sich blabla

                    1. Obj. Tatbestand
                    - Vorsätzliche rw. Haupttat des "Werkzeugs" (+)
                    - "Bestimmen" = Erteilung des Auftrags (+)

                    2. Subj. Tatbestand
                    - M müsste Vorsatz hinsichtl. vorsätzl. rw Haupttat des "Werkzeugs" gehabt haben und zudem bzgl. seiner Anstifterhandlung vorsätzl. gehandelt haben.
                    - Streit aufbauen:
                    • e.A.: Vorsatz (-), weil M für vollendete Anstiftung den Vorsatz des "Werkzeuges" in seinen eigenen Vorsatz hätte aufnehmen müssen (siehe Quellen). Außerdem hat M Teilnehmer- und nicht Anstiftervorsatz.
                    • a.A.: Vorsatz (+), weil es nicht zwingend aus Gesetz folgt, dass M Vorsatz des "Werkzeugs" hätte aufnehmen müssen. Akzessorischer Rechtsgutsangriff liegt unabhängig davon vor, ob M sich "Werkzeug" als vorsätzl. handelnd vorgestellt hat, oder nicht. Außerdem ist "Teilnehmerwille" nicht Voraussetzung der Teilnahme, da Teilnahme nicht positiv, sondern negativ durch das Fehlen der Täterkriterien bestimmt wird. Entscheidend: Objektiv liegen in solchen Fällen die Voraussetzungen der mittelbaren Täterschaft und somit ein Mehr gegenüber der Anstiftung vor, während subjektiv Anstiftervorsatz bei M und auch der für § 26 erforderliche Vorsatz beim "Werkzeug" gegeben sind => Der Anstiftervorsatz ist als Minus im Tatherrschaftswillen enthalten.

                    - Streit entscheiden

                    3. RW und Schuld
                    +

                    4. Ergebnis
                    Mundharmonika hat sich der vollendeten Anstiftung zur KV strafbar gemacht.



                    //e: Ah Gift. Dann kommt die Problematik mit Mord noch dazu.

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                      #11
                      Zitat von Jungosi
                      Ich schreib mal mehr oder weniger aus dem Rengier AT ab :

                      Der Hintermann irrt sich ja über das Strafbarkeitsdefizit des tatsächlichen Täters.

                      Pro Strafbarkeit des Täters gem. §212, 211, 26 : Die wohl h.M. sagt, dass die Vorsatz zur Anstiftung quasi schon in dem schwereren Vorsatz zur mittelbaren Täterschaft enthalten sei.

                      Contra : Der Täter hat keinen direkten Anstiftervorsatz, ergo widrespricht es dem Wortlaut des §26 und damit auch dem Art. 103 II GG.

                      Mit gekreuzten Mordmerkmalen hat die Frage wie sie gestellt wurde erstmal nicht direkt was zu tun. Der Streit dazu ist auch ziemlich unnötig eigentlich, muss aber immer geführt werden...
                      Äh, das von dir zitierte ist teil des streits der gekreuzten mm. und da ich mal davon ausgehe, dass der threadersteller diese frage im rahmen von einer prüfung stellt, denke ich mal dass der prüfungssteller auch diesen streit durchgeprüft sehen möchte.

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                        #12
                        Zitat von rahL
                        Zitat von Jungosi
                        Ich schreib mal mehr oder weniger aus dem Rengier AT ab :

                        Der Hintermann irrt sich ja über das Strafbarkeitsdefizit des tatsächlichen Täters.

                        Pro Strafbarkeit des Täters gem. §212, 211, 26 : Die wohl h.M. sagt, dass die Vorsatz zur Anstiftung quasi schon in dem schwereren Vorsatz zur mittelbaren Täterschaft enthalten sei.

                        Contra : Der Täter hat keinen direkten Anstiftervorsatz, ergo widrespricht es dem Wortlaut des §26 und damit auch dem Art. 103 II GG.

                        Mit gekreuzten Mordmerkmalen hat die Frage wie sie gestellt wurde erstmal nicht direkt was zu tun. Der Streit dazu ist auch ziemlich unnötig eigentlich, muss aber immer geführt werden...
                        Äh, das von dir zitierte ist teil des streits der gekreuzten mm. und da ich mal davon ausgehe, dass der threadersteller diese frage im rahmen von einer prüfung stellt, denke ich mal dass der prüfungssteller auch diesen streit durchgeprüft sehen möchte.
                        Ja, schon, aber die Frage nach der mittelbaren Täterschaft wird damit nicht beantwortet. Vielleicht ist es deshalb echt erstmal besser das mit dem Mord außen vor zu lassen. Wobei ich nicht weiß, ob sich der Streit bei nem § 211 anders darstellen würde. Dafür müsst ich nachschlagen.

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                          #13
                          Zitat von rahL
                          Zitat von Jungosi
                          Ich schreib mal mehr oder weniger aus dem Rengier AT ab :

                          Der Hintermann irrt sich ja über das Strafbarkeitsdefizit des tatsächlichen Täters.

                          Pro Strafbarkeit des Täters gem. §212, 211, 26 : Die wohl h.M. sagt, dass die Vorsatz zur Anstiftung quasi schon in dem schwereren Vorsatz zur mittelbaren Täterschaft enthalten sei.

                          Contra : Der Täter hat keinen direkten Anstiftervorsatz, ergo widrespricht es dem Wortlaut des §26 und damit auch dem Art. 103 II GG.

                          Mit gekreuzten Mordmerkmalen hat die Frage wie sie gestellt wurde erstmal nicht direkt was zu tun. Der Streit dazu ist auch ziemlich unnötig eigentlich, muss aber immer geführt werden...
                          Äh, das von dir zitierte ist teil des streits der gekreuzten mm. und da ich mal davon ausgehe, dass der threadersteller diese frage im rahmen von einer prüfung stellt, denke ich mal dass der prüfungssteller auch diesen streit durchgeprüft sehen möchte.
                          Ist er nicht, zumindest nicht in meiner Auflage. Nach den Informationen des TE kann man wohl sagen, dass beide heimtückisch gehandelt haben. Da gelten die Regeln der §§26, 27 (Rengier BT II).

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                            #14
                            Mundharmonika sucht immer noch Hilfe bei seiner Hausarbeit @Uni Konstanz? ;)

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                              #15
                              Hier stand ein auf Dönerpreise bezogener schlechter Versuch eines Witzes. Ich bitte dies zu entschuldigen!

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