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Juristen gefragt: GEMA-Vermutung und Wettbewerbsre

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    Juristen gefragt: GEMA-Vermutung und Wettbewerbsre

    Moin, ich bin heute mal wieder auf die GEMA-Vermutung gestoßen, die ich schon immer irgendwie ungerecht empfand.

    Money Quote:

    Wikipedia:

    Kann die Sachlage nicht eindeutig geklärt werden, wird davon ausgegangen, dass die Musik nicht GEMA-frei ist, also zum GEMA-Repertoire gehört und somit entsprechende GEMA-Gebühren zu entrichten sind.
    Die GEMA ist ein Verein. Jetzt habe ich folgende Frage: Wenn ich jetzt meine eigene Rechteverwertungsgesellschaft gründe, einen Konkurrenzverein sozusagen, verstößt die die GEMA-Vermutung dann nicht gegen Wettbewerbsrecht? Immerhin verschafft die Vermutung der GEMA einen krassen Vorteil, da im Zweifel immer eine Gebühr anfällt. Oder wäre es gar nicht möglich einen Konkurrenzverein zu gründen?

    Bitte keine GEMA-Flames/Lobhudeleien, über Sinn/Unsinn der GEMA soll hier nicht diskutiert werden. Danke.

    #2
    Interessante Frage, ich versuche morgen mal was in schlauen Büchern zu finden - würde ich jetzt auch gerne wissen.

    Ich vermute spontan, dass die GEMA eine Sonderstellung hat.

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      #3
      go Ollie

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        #4
        Bin ja nun auch kein jurist, aber wird nicht oftmals, wie auch im handelsrecht die ledigliche vermutung (sofern nicht widerlegt) zu einer Tatsache?

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          #5
          Ich lese gerade ein wenig dazu - ist ne echt geniale Frage.

          Leider finde ich bisher nichts brauchbares dazu, weil es einfach noch nie Konkurrenz gab, obwohl es im Prinzip für jeden möglich ist eine eigene Verwertungsgesellschaft zu gründen. Das wurde auch ein paar mal versucht, doch wurde die notwendige Erlaubnis bisher immer von deutschen Patentamt versagt.

          Insofern musste sich wohl noch niemand mit dieser Frage auseinandersetzen, zumal die Gema-Vermutung durch die Rechtsprechung der Gerichte seit 1960 ohne wirkliche gesetzliche Grundlage (herzlichen dank..) entstanden ist.

          Hier mal eine gerichtliche Begründung für die Vermutung:
          Spoiler: 
          Denn zu ihren Gunsten spreche die auf Grund des umfassenden In- und Auslandsrepertoires der Klägerin anerkannte tatsächliche Vermutung, daß ihr die Aufführungsrechte an in- und ausländischer Tanz- und Unterhaltungsmusik zustünden. Diese Vermutung gelte auch für die Filmmusik in Unterhaltungsfilmen, wie sie die Beklagte zu 1 im Schmalfilmformat vertreibe.


          sind jetzt aber nur gegoogelte Ergebnisse.

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            #6
            es gab mal einen recht langen artikel zu der gema entstehungsgeschichte bzw. praktiken (pro-verfahren usw), hat den mal wer parat? hab den nie zu ende gelesen.

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              #7
              Die Idee ist nicht abwegig und wurde erst vor kurzem diskutiert. Ich finde grade nicht den Artikel, den ich suche, aber einen nicht minderwertigen Kurzkommentar darüber auf heise.de. Da wird auch nochmal ausdrücklich erwähnt, dass die Gema keine staatliche Stelle ist.

              Bei dem betreffenden Gesetz, dem die Gema und potentielle ähnliche Stellen unterliegen, haben wir es mit dem UrhWG (Urheberrechtswahrnehmungsgesetz) zu tun. Ich habs mal überflogen, aber allzu spannendes steht nicht drin, AUßER: § 13c, der wohl die Grundlage für den Rabatz sein wird.

              Ansonsten hab ich nur das 1. Urteil zur Gema-Vermutung gefunden, aus dem ich aber auf den ersten Blick nicht schlau werde: Gema-Vermutung I

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                #8
                nice, da hab ich ja erstmal was zum schmökern, danke Leute

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                  #9
                  l9l hab grad ein Buch dazu von meinem damaligen BGB AT-Prof gefunden. Mir fehlen die sehr entscheidenden Stellen in der Online-Vorschau, aber vielleicht ists für dich trotzdem interessant: Der Abschnitt ab Seite 680

                  Doch immerhin steht da: "Diese Vermutung greift auch dann ein, wenn [...] konkurrierende Gesellschaften existieren." Rn. 8

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                    #10
                    Spontan halte ich das für unhaltbar.

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                      #11
                      Zitat von CRZ-
                      Spontan halte ich das für unhaltbar.
                      Kommt ja auch aus Hamburg die Entscheidung :D.

                      //e: Läuft wahrscheinlich auf die Wortwahl hinaus. Das bloße existieren hindert die Vermutung nicht, sondern nur das bestehen expliziter Rechte an den Inhalten.

                      Ich kenn mich damit gar nicht aus. Ich frag mich grad, was wäre, wenn die Gema-Vermutung einfach ausgeräumt werden kann. Dann ist doch alles im Lot, oder nicht?

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                        #12
                        Ja, da haste wohl Recht. Kommen doch häufiger mal so komische Urteile aus Hamburg.

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                          #13
                          Zitat von Der Ollie
                          Ich frag mich grad, was wäre, wenn die Gema-Vermutung einfach ausgeräumt werden kann. Dann ist doch alles im Lot, oder nicht?
                          Was meinst du denn mit ausräumen? Für jede Veranstaltung, auf der Musik läuft einzeln oder allgemein? Um Letzteres ginge es mir ja. Ich mag einfach nicht glauben, dass diese Vermutung und die pauschale Umkehrung der Beweislast zu Gunsten (nur) eines Vereins konsistent mit bestehender Rechtssprechung ist.

                          Dann könnte man ja genau so gut auch die "Bahn-Vermutung" einführen. Jeder Mensch, der in der Nähe eines Bahnhofs angetroffen wird, muss nachweisen, dass er nicht Bahn gefahren ist. Sonst muss er einen pauschalen Fahrpreis zahlen (oder gar eine Strafe).

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                            #14
                            Als wettbewerbsrechtlicher Laie ...

                            Wenn ich das richtig gelesen habe, betrifft diese GEMA-Vermutung doch die Verwertung von Musikstücken. Wenn ich jetzt einen Konkurrenzverein aufmache, betrifft mich die GEMA-Vermutung in ihrem originären Anwendungsbereich erst, wenn ich selber ein Musikstück abspiele (... so wie jeden anderen auch).

                            Meine Wettbewerbsposition (im engeren Sinne) ist aber nicht beeinträchtigt: Denn beim Wettbewerb mit der GEMA um die Betreuung von Musikern bin ich nicht beeinträchtigt.

                            Die GEMA-Vermutung kann in so einer 2-Vereins-Konstellation doch "nur" zu folgenden Konsequenzen führen:
                            1. Ein Dritter benutzt eins meiner Lieder, die GEMA kommt, er kann die Vermutung entkräften => Nix passiert.
                            2. Ein Dritter benutzt eins meiner Lieder, die GEMA kommt, er kann die Vermutung nicht entkräften => Er muss an die GEMA zahlen, meine Ansprüche bleiben bestehen; "Pech" hat also der Dritte, nicht ich.
                            3. Weil die GEMA solche "Vermutungsgelder" einnimmt, hat sie mehr Kohle
                            a) Eine Subvention dürfte das nicht sein, da das Geld ja (zwangsweise) von Dritten kommt, welche die Vermutung nicht entkräftet kriegen.
                            b) Also kann der einzige Wettbewerbsvorteil der GEMA darin liegen, dass sie durch die "Vermutungsgelder" mehr Kohle in der Kasse haben, welche sie an die Künstler ausschütten können, so dass dadurch die Position des Konkurrenten (der darauf keinen Zugriff hat) verschlechtert ist...

                            Ob jetzt Konstellation 3 b) so ausreicht um von Wettbewerbswidrigkeit auszugehen... keine Ahnung. Aber der Sache nach stellt diese GEMA-Vermutung wohl eher ein Problem für den 0815-Musiknutzer dar (der insofern fraglos beschwert ist) und wohl weniger ein Problem für potentielle Konkurrenten.

                            ... kann mich natürlich auch brutal irren... kein Plan.

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                              #15
                              Gehört der Stadler zur rm army? : http://www.internet-law.de/2012/09/gema-leistungschutzrecht-und-immer-wieder-petitionen.html

                              "Denn die Rechtsprechung hat die GEMA-Vermutung ohne gesetzliche Grundlage bereits in den 60′er Jahren entwickelt, lange bevor es die heutige Regelung des § 13c Abs. 1 und 2 UrhWahrnG gab. Die gesetztliche Regelung stellt letztlich nur eine Weiterentwicklung und teilweise Kodifizierung der ständigen Rechtsprechung dar. Es ist in der Kommentarliteratur zum Urheberrecht (vgl. z.B. Schricker/Reinnbothe, Urheberrecht, § 13c WahrnG, Rn. 4) allerdings anerkannt, dass § 13c Abs. 1 und 2 WahrnG für die Rechtsprechung keine abschließende Regelung bildet."

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