Grundsätzlich gilt (direkt aus der Rechtsvorlesung): Die Abgabe eines Gebotes bei eBay stellt die 2. Willenserklärung dar (1. durch einstellen des Gegenstandes). Der Höchstbietende hat also bei Schluss der Auktion einen gültigen Kaufvertrag. Sollte der Preis irrtümlicherweise falsch angegeben worden sein, so muss der Gegenstand nicht herausgegeben werden. Allerdings ist der Verkäufer verpflichtet die Differenz zwischen Kaufpreis und eigentlichem Wert dem Käufer zu erstatten.
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ebay-"Rechtsberatung" bei Sofortkauf
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Könntest wahrscheinlich auch nen Auto für 5000 anstatt gewollten 5000,01 reinsetzen und zurücktreten, nur was bringts? Du willst es ja verkaufen...Zitat von attenzioneeGilt das nur bei 1 ? Oder könnte ich z.B. ein Auto für 5000 reinstellen, danach jedoch wieder zurücktreten da ich es für 50k einstellen wollte ?
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Es kommt grundsätzlich nicht auf die Diskrepanz zwischen tatsächlichem und gewollten Verkaufspreis an, um einen Irrtum zu begründen. Nur muss der Irrtum ja auch erstmal bewiesen werden.Zitat von H1pplaKönntest wahrscheinlich auch nen Auto für 5000 anstatt gewollten 5000,01 reinsetzen und zurücktreten, nur was bringts? Du willst es ja verkaufen...Zitat von attenzioneeGilt das nur bei 1 ? Oder könnte ich z.B. ein Auto für 5000 reinstellen, danach jedoch wieder zurücktreten da ich es für 50k einstellen wollte ?
Wenn mir so ein Verkäufer unterkommt, verlange ich erst die Übergabe und Übereignung und ansonsten Schadensersatz.Zitat von nemixWenn mir sowas passiert (meistens Softwarebug), melde ich den Artikel als defekt bei Ebay und warte 2-3 Tage mit dem Neueinstellen.
Ja, aber: Du trägst hier die Rechtslage für die Auktion vor, nicht den Sofortkauf. Darüber hinaus ist der Verkäufer bei ebay ebenso zur Übergabe und Übereignung verpflichtet, wie jeder andere Verkäufer auch. Beide müssen, wenn sie es nicht tun, Schadensersatz zahlen.Zitat von slayerGrundsätzlich gilt (direkt aus der Rechtsvorlesung): Die Abgabe eines Gebotes bei eBay stellt die 2. Willenserklärung dar (1. durch einstellen des Gegenstandes). Der Höchstbietende hat also bei Schluss der Auktion einen gültigen Kaufvertrag. Sollte der Preis irrtümlicherweise falsch angegeben worden sein, so muss der Gegenstand nicht herausgegeben werden. Allerdings ist der Verkäufer verpflichtet die Differenz zwischen Kaufpreis und eigentlichem Wert dem Käufer zu erstatten.
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1. Anfechtung ist nicht Rücktritt. Ein Rücktritt seitens des Käufers/Verkäufers ist grundsätzlich nicht möglich (pacta sunt servanda).
2. Der Verkäufer kann die Willenserklärung (hier das Angebot die Sache xy zum Preis xyz zu veräußern)anfechten, dazu braucht er einen Anfechtungsgrund, bei vertippen etc. ist das der bereits vorher erwähnte Erklärungsirrtum § 119 BGB.
Sollte der Verkäufer die Willenserklärung anfechten, muss er nach § 122 BGB dir den sogenannten Vertrauensschaden ersetzen (sogenanntes negatives Erfüllungsinteresse) dies umfasst nicht den möglichen entgangenen Gewinn, falls du jedoch die Sache bereits weiterveräußert hast bzw. jemanden gefunden hast, der dir die Sache für mehr abkaufen will, muss der Verkäufer auch diese Differenz zwischen Kauf und Verkaufspreis ersetzen.
Für den BGH ist eine Ebay Auktion keine Versteigerung im Sinne des § 156 BGB, da der Zuschlag fehlt(BGH VIII ZR 375/03). Die Behauptung, es wäre kein Fernabsatzvertrag entstanden, ist generell falsch, ein Widerruf bei einem Verbraucher(Ersteigerer :) )- Unternehmer(Versteigerer) Verhältnis ist ohne Weiteres möglich, das bedeutet, man kann ohne Angabe von Gründen innerhalb von 2 Wochen(falls der Verkäufer einen über das Widerufsrecht aufgeklärt hat) nach Vertragsschluss als Verbraucher den Kaufvertrag widerrufen, gemäß §§ 312d, 355 BGB.Zitat von MadWie hier schon mehrfach angedeutet, ist auch die Sofortkaufoption ein verbindliches Angebot. Vom Sinn her eigentlich noch viel mehr, als die Auktion, die nicht als solche anerkannt wird und nach BGH-Rechtsprechung auch nicht "als solche gesehen wird".
Es ist auch kein Fernabsatzvertrag iSd. BGB entstanden.
Der Verkäufer kann aber tatsächlich den Vertrag wegen eines Irrtums anfechten.
Das ist nur dann nicht möglich falls der Verkäufer, kein Unternehmer im Sinne des §14 BGB ist, also ein Privatverkauf vorliegt.
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