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Video zur Polizeikontrolle True / False ???

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    #61
    :D SRSLY ?! WER LÖSCHT MEINE KOMMENTARE ???

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      #62
      Zitat von f l e X Q Z
      Zitat von kevju
      naja und da es zwei polizisten sind sagen sie einfach "ja war halt auffällig" fertig. woher ich das weiß? eigene erfahrung. siehe oben.
      wenn du ablehnst dann nehmen sie dich it und machen blutprobe und die musst du machen.
      Die Aussage "ja war halt auffällig" ist viel zu unbestimmt, um einen Tatverdacht zu begründen.

      Ohne eine Rechtsgrundlage darf dich die Polizei weder mitnehmen (Freiheitsberaubung im Amt) noch darf bei dir eine Blutprobe entnommen werden (Körperverletzung im Amt).
      Was muss denn gegeben sein, dass sie dich mit auf die Wache nehmen duerfen? Ich werd naemlich oefter mal angehalten und so langsam nervts mich. Wenn ich den obligatorischen Urintest ablehne koennen sie mich nicht einfach fuer nen Bluttest mitnehmen?

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        #63
        Zitat von jn13
        DAS VIDEO IST SO BESTE! !!!
        this.

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          #64
          Wieso kommen eigentlich keine Urteile vom Killa? Der muss sich doch da mit seiner Fachinformatiker-Ausbildung recht gut auskennen!

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            #65
            Hallo zusammen

            Habe heute folgenden Blog-Beitrag gelesen: http://www.lawblog.de/index.php/archives/2012/06/14/polizei-macht-urintests-am-straenrand/

            Liebe grüsse

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              #66
              Zitat von Simeon
              Zitat von jn13
              DAS VIDEO IST SO BESTE! !!!
              this.
              :D freut mich^^

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                #67
                Falls es welche interessiert:

                Kein Beweisverwertungsverbot bei Verstoß gegen den Richtervorbehalt nach § 81 a Abs. 2 StPO

                Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Beschluss vom 24.02.2011 (BVerfG, 2 BvR 1596/10 vom 24.2.2011) deutlich gemacht, dass es auch in Zukunft kein Beweisverwertungsverbot geben wird, wenn eine Blutentnahme durchgeführt wird, ohne das zuvor ein Richter seine Genehmigung erteilt hat.

                Im Grundsatz liegt dieser Entscheidung folgende Problematik zugrunde:

                Hat die Polizei bei einer Verkehrskontrolle den Verdacht, dass der Fahrzeugführer unter Alkohol- oder Drogeneinfluss steht, muss diese Annahme duch eine Blutprobe belegt werden. Die Blutprobe ist in der sich anschließenden Gerichtsverhandlung das entscheidende Beweismittel für die Fahruntüchtigkeit des Delinquenten. Die Blutentnahme kann - so will es das Gesetzt - von der Staatsanwaltschaft und ihren Hilfspersonen (sprich die Polizei) nur angeordnet werden, wenn Gefahr im Verzug besteht. Ansonsten hat die Anordnung durch einen Richter zu erfolgen.

                In der Praxis wird der Begriff "Gefahr im Verzug" weit ausgelegt und die Blutentnahme regelmässig von der Polizei direkt angeordnet. Die Umgehung des "Richtervorbehalts" kann aber zur Folge haben, dass die Blutprobe vor Gericht nicht einbezogen und bewertet werden darf.

                Mit dem oben genannten Beschluss hat das BVerfG klar gemacht, dass es nur noch in absoluten Ausnahmefällen zu einem solchen Beweisverwertungsverbot kommen kann.

                Für den rechtlichen Alltag bedeutet dies, dass das Berufen auf die "Rechtswidrigkeit" der Blutentnahme keine Aussicht auf Erfolg haben wird. Liegt eine Blutprobe vor, dann wird sie auch herangezogen und eine Veruteilung entsprechend der gemessenen Werte ausgesprochen.

                Und:

                Richtervorbehalt bei Blutentnahme

                Erfolgt eine Polizeikontrolle gegen die Mittagszeit und soll eine Blutprobe entnommen werden, ist i.d.R. ein Ermittlungsrichter zu erreichen. Der Polizeibeamte muss also, vor einer selbstständigen Anordnung einer Blutentnahme durch den Beamten selbst, zumindest telefonisch eine richterliche Entscheidung herbeiführen.

                (OLG Frankfurt /M., Beschl. v. 29.07.2011 - 2 Ss OWi 998/10)

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