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Rechtsfrage bzgl Video

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    Rechtsfrage bzgl Video

    Hallo Elite,

    ich habe eine Rechtsfrage, und zwar wurde bei meinem alten Arbeitgeber ein Video gedreht auf dem hauptsächlich ich zu sehen bin und etwas erkläre. Nun habe ich dort aber gekündigt und mich in der gleichen Branche selbstständig gemacht. Und nun meine Fragen:

    1.) Darf mein alter Arbeitgeber das Video immernoch verwenden?
    2.) Da ich ja auf dem Video zu sehen bin, darf ich das für meine Zwecke öffentlich verwenden? (Ich denke mal nicht, da es sein Eigentum ist, aber immerhin bin zu 95% ich im Video zu sehen)


    Danke!

    #2
    Hast du vorher ein Dokument unterzeichnet, auf dem du dein Einverständnis bestätigst?

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      #3
      Zitat von gaspard
      Hast du vorher ein Dokument unterzeichnet, auf dem du dein Einverständnis bestätigst?
      Nope, habe nichts bzgl. dem Video unterzeichnet.

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        #4
        Dann würde ich mal einen Anwalt fragen. Ich kenne nur grob die Rechtslage bei Bildern.
        Meine Firma wurde schon einmal von einem Mitarbeiter verklagt, weil er auf einem Bild zu sehen war. Seitdem müssen alle ein Schriftstück unterzeichnen.

        Würde als Laie sagen, dass du gute Chancen hast, dass das Video zumindest nicht mehr benutzt wird. Lasse mich aber gerne eines Besseren belehren.

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          #5
          okay, vielen Dank schonmal. Also ist es ziemlich realistisch das sie das Video nicht mehr verwenden dürfen, ich selbst darf es aber trotzdem nicht verwenden, oder?

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            #6
            wenn nichts im vertrag steht oder es anderweitig geregelt wurde, dürfte er das video eigentlich nicht veröffentlichen

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              #7
              Denke mal nicht, dass du Anspruch auf das Video hast und es selber verwenden darfst. Solche Sachen stehen meistens im Vertrag.

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                #8
                wenn du nichts unterschrieben hast stehen die chancen gut, dass dein alter arbeitgeber das video nicht weiter verwenden darf

                da es allerdings ihm gehört, darfst du es natürlich auch nicht verwenden, außer ihr findet eine regelung/du kaufst es ihm hab

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                  #9
                  okay vielen Dank!

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                    #10
                    die frage ist, ob du wirklich nichts unterschrieben hast...

                    als du dort angefangen hast, hast du sicherlich eine geheimhaltungserklärung oder ähnliches unterschreiben müssen. kann gut sein, dass sowas mit drin steht :/

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                      #11
                      Zitat von SJM
                      die frage ist, ob du wirklich nichts unterschrieben hast...

                      als du dort angefangen hast, hast du sicherlich eine geheimhaltungserklärung oder ähnliches unterschreiben müssen. kann gut sein, dass sowas mit drin steht :/
                      oder sehr wahrscheinlich im arbeitsvertrag...

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                        #12
                        Zitat von vnc
                        Zitat von SJM
                        die frage ist, ob du wirklich nichts unterschrieben hast...

                        als du dort angefangen hast, hast du sicherlich eine geheimhaltungserklärung oder ähnliches unterschreiben müssen. kann gut sein, dass sowas mit drin steht :/
                        oder sehr wahrscheinlich im arbeitsvertrag...
                        Im Arbeitsvertrag stehen meistens Klauseln drin, welche sich auf erbrachte Leistungen beziehen, die während der Arbeit entstanden sind. Fragt sich, ob das auch auf das Auftreten in Videos anzuwenden ist.

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                          #13
                          und hier die Expertenmeinung:

                          Das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 I S.1 i.V.m Art 1 I GG schützt die freie Entfaltung der Persönlichkeit

                          I Schutzbereich
                          Es gibt 3 Spähren: die Intimsphäre (kein Eingriff möglich), die Privatsphäre (Eingriff nur in Ausnahmefällen) und die Sozialsphäre (Eingriffe möglich). Bei deinem Verhältnis zu deinem Arbeitgeber sollte es sich um den weitesten Bereich, nämlich die Sozialsphäre handeln (evtl. war es auch ein Schwulenporno, dann wären wir in der Privatsphäre zwischen dir und deinem "Hintermann". Für die Elite wäre es ein Teil der Intimsphäre.)
                          Bei Privatpersonen sind die meisten Eingriffe nur durch Erlaubnis möglich.
                          Aus dem APR erwächst dir ein Recht auf Selbstdarstellung. Dieses gibt dir die Entscheidung über die Verbreitung eigener Bilder und personenbezogener Informationen. Folglich ist hier der SB eröffnet.

                          II Eingriff
                          Es müsste ein Eingriff vorliegen.Ein Eingriff liegt bei jedem staatlichen Rechtsakt vor, der final-unmittelbar und imperativ auf die Beeinträchtigung von bestimmten Grundrechten bei bestimmten Grundrechtsträgern gerichtet ist.
                          Ein staatlicher Eingriff liegt natürlich nicht vor, deswegen müsste man das Ganze im Wege einer Unterlassungsklage gem. § 1004 BGB vor einem Zivilgericht prüfen, wobei das APR eine drittschützende Norm ist, also auch auf horizontaler Ebene einen Schutz gewährleistet (als Ausprägung des 1004).

                          III. Rechtfertigung
                          1. Einwilligung
                          Gerechtfertigt ist der Eingriff dann, wenn der Betroffene selbst einwilligt. Hier hast du dich anscheinend freiwillig filmen lassen (außer ihr habt Handschellenspielchen getrieben, und dein Chef hat etwas anderes ( = Kamera) aus der Hose gezogen als du erwartet hast). Dein Schweigen und deine Bereitschaft könnte einen konkludente Einwilligung darstellen. Jetzt muss man dies gem. §§ 133, 157 BGB auslegen. Es ist anzunehmen, dass du während deiner Arbeit mit der Verwendung einverstanden warst. Dies könnte sich aber durch deinen neuen Beruf, der auch noch in der selben Branche ist, geändert haben. Jetzt wäre es für dich kontraproduktiv, wenn ein potenzieller Konkurrent von deiner Leistung profitieren würde. Mithin wurde die Erlaubnis nachträglich wieder entzogen.

                          2. sonstige Schranke
                          nicht ersichtlich

                          IV. Gesamtergebnis
                          Du kannst die Verwendung verbieten, darfst aber selber das Video nicht benutzen, weil der Urheber nicht du warst, sondern dein Chef und du lediglich "Darsteller im Bild". Eine Benutzung deinerseits würde wiederum eine Erlaubnis deines Ex-Boss vorraussetzen.

                          edit: war natürlich Rechtfertigung

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                            #14
                            Spoiler: 
                            Zitat von Nukular
                            und hier die Expertenmeinung:

                            Das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 I S.1 i.V.m Art 1 I GG schützt die freie Entfaltung der Persönlichkeit

                            I Schutzbereich
                            Es gibt 3 Spähren: die Intimsphäre (kein Eingriff möglich), die Privatsphäre (Eingriff nur in Ausnahmefällen) und die Sozialsphäre (Eingriffe möglich). Bei deinem Verhältnis zu deinem Arbeitgeber sollte es sich um den weitesten Bereich, nämlich die Sozialsphäre handeln (evtl. war es auch ein Schwulenporno, dann wären wir in der Privatsphäre zwischen dir und deinem "Hintermann". Für die Elite wäre es ein Teil der Intimsphäre.)
                            Bei Privatpersonen sind die meisten Eingriffe nur durch Erlaubnis möglich.
                            Aus dem APR erwächst dir ein Recht auf Selbstdarstellung. Dieses gibt dir die Entscheidung über die Verbreitung eigener Bilder und personenbezogener Informationen. Folglich ist hier der SB eröffnet.

                            II Eingriff
                            Es müsste ein Eingriff vorliegen.Ein Eingriff liegt bei jedem staatlichen Rechtsakt vor, der final-unmittelbar und imperativ auf die Beeinträchtigung von bestimmten Grundrechten bei bestimmten Grundrechtsträgern gerichtet ist.
                            Ein staatlicher Eingriff liegt natürlich nicht vor, deswegen müsste man das Ganze im Wege einer Unterlassungsklage gem. § 1004 BGB vor einem Zivilgericht prüfen, wobei das APR eine drittschützende Norm ist, also auch auf horizontaler Ebene einen Schutz gewährleistet (als Ausprägung des 1004).

                            III. Schutzbereich
                            1. Einwilligung
                            Gerechtfertigt ist der Eingriff dann, wenn der Betroffene selbst einwilligt. Hier hast du dich anscheinend freiwillig filmen lassen (außer ihr habt Handschellenspielchen getrieben, und dein Chef hat etwas anderes ( = Kamera) aus der Hose gezogen als du erwartet hast). Dein Schweigen und deine Bereitschaft könnte einen konkludente Einwilligung darstellen. Jetzt muss man dies gem. §§ 133, 157 BGB auslegen. Es ist anzunehmen, dass du während deiner Arbeit mit der Verwendung einverstanden warst. Dies könnte sich aber durch deinen neuen Beruf, der auch noch in der selben Branche ist, geändert haben. Jetzt wäre es für dich kontraproduktiv, wenn ein potenzieller Konkurrent von deiner Leistung profitieren würde. Mithin wurde die Erlaubnis nachträglich wieder entzogen.

                            2. sonstige Schranke
                            nicht ersichtlich

                            IV. Gesamtergebnis
                            Du kannst die Verwendung verbieten, darfst aber selber das Video nicht benutzen, weil der Urheber nicht du warst, sondern dein Chef und du lediglich "Darsteller im Bild". Eine Benutzung deinerseits würde wiederum eine Erlaubnis deines Ex-Boss vorraussetzen.



                            III. wäre btw Rechtfertigung (ist aber vermutlich ein Bearbeitungsfehler)
                            Die Ausführungen gehen aus meiner Sicht auch zum Teil am Kern vorbei.
                            Man mag das auf §1004 BGB i.V.m. dem APR oder einer besonderen Ausprägung des APR stützen.
                            Dann muss man sich aber fragen ob er diese Störung zu dulden hat. Und hier liegt denk ich der Kern: Entweder man argumentiert, dass er einmal seine Einwilligung gegeben hat/dass es Teil seiner Arbeit war, er also durch Weisung gebunden war, es ausdrücklich in seinem Vertrag stand oder ein anderer Disclaimer existierte. Was denke ich aus folgender Sicht bedenkenswert ist: Das Video ist Teil der Arbeit gewesen. Die Erfüllung deiner Arbeit kannst du aber nicht "zurückfordern" oder nachträglich dem Arbeitgeber die "Früchte" der Arbeit nehmen. Folglich musst du auch im nachhinein damit leben, dass der Arbeitgeber das Video benutzt.
                            Oder man stellt sich auf den Standpunkt, dass hier das entscheidende das APR(o.Ä.) ist. Nach dem Motto: Deine Arbeit war xy, aber sicher nicht vor der Kamera zu sitzen und etwas zu erklären (anders bspw. als ein Schauspieler). Daher ist es im Kern kein Produkt deiner Arbeit, was dem Arbeitgeber auf ewig zur Verfügung stehen soll (wie bspw. eine Erfindung o.Ä.), da dies dein APR in Abwägung mit den Interessen des Arbeitgebers weit überstrapazieren würde. Selbst hier wird man bei einer ausdrücklichen Vereinbarung wohl sagen müssen, dass er es zu dulden hat (wegen Einwilligung). Bei einer Weisung ist dies dagegen m.E. nur schwer vertretbar, da der Arbeitnehmer halt höchstens konkludent einwilligt (was bei einer Weisung aufgrund der Folgen weisungswidrigen Verhaltens auch unwahrscheinlich ist). Und hier könnte dann ein Grundrechtsteil mit Abwägung der Interessen Arbeitgeber-Arbeitnehmer kommen.
                            Selbst wenn man es als reinen Grundrechtseingriff prüfen wollte, was ja frühestens beim Gerichtsurteil in Betracht kommt, müsste man wohl erörtern ob Art. 12 I GG (für ihn als neuen Selbstständigen) als Schranken-Schranke in Betracht kommt.

                            Anyway: Es gibt sicher Rechtsprechung dazu. Ohne die ist das alles nur (wenn auch amüsante) Spielerei imo, weil man beide Ergebnisse aus meiner Sicht vertreten kann.

                            Aber ich würde mich, wenn ich der TE wäre, sicher nicht auf einen rm-Forenthread verlassen. Ich empfehle dir das Aufsuchen eines Anwalts.

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                              #15
                              Zitat von Dray
                              Anyway: Es gibt sicher Rechtsprechung dazu. Ohne die ist das alles nur (wenn auch amüsante) Spielerei imo, weil man beide Ergebnisse aus meiner Sicht vertreten kann.
                              Das ist ja mal fail. Man kann immer beides vertreten. Deswegen will der TE wissen auf was er sich stützen kann, und das ist hier natürlich eine Abmahnung gefolgt von Unterlassungsklage und Verfassungsbeschwerde, die am Ende auf Art 1+2 GG beruht.

                              Dir sollte schon klar sein, dass man im echten Leben zum Chef geht und sagt: Ich möchte nicht, dass du das verwendest kumulativ verbunden mit:"Darf ich es verwenden".

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