Zitat von overkill
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1. Eine Unterlassungserklärung kann schon aus ihrer Natur heraus nicht rückwirkend gelten. Denn in einer solchen wird sich ja verpflichtet in Zukunft ein bestimmtes rechtsverletzendes Verhalten zu unterlassen.
2. NIEMALS die zugeschickte Unterlassungserklärung unterschreiben. NUR DANN entstehen nämlich die hohen Abmahngebühren (rechtlich gesehen ist das Entwerfen der Erklärung durch den abmahnenden Anwalt nämlich eine Geschäftsführung ohne Auftrag).
3. Stattdessen eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben (kann man überall im Netz ziehen). Damit "erfüllt" man dann den Unterlassungsanspruch des Rechteinhabers ohne zugleich die massiven Kosten zu haben.
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