Guten Abend,
nun werden seit Anfang des Jahres die Stimmen, die eine Änderung des Strafgesetzbuches fordern, immer lauter. Hasskriminalität - eingedeutscht aus dem in den USA anerkannten "hate crime" - soll nun auch hierzulande eine größere Bedeutung zugemessen werden.
Zu diesem Zweck soll nun der § 46 StGB, betreffend die Strafzumessung im Absatz 2 Satz 2 um die Worte: "besonders auch rassistische, fremdenfeindliche oder sonstige menschenverachtende" ergänzt werden.
Begründet wird all das damit, das Strafrecht müsse deutlicher Stellung zu Verbrechen beziehen, die sich gegen eine Person allein wegen ihrer politischen Einstellung, Nationalität, Volkszugehörigkeit, Rasse, etc. richten. Gerade an der Stelle des § 46 StGB müsse ein "deutliches Zeichen" gesetzt werden, dass hassgeleitete Motive ein strafschärfender Umstand sind.
Ich halte die komplette Diskussion für absoluten Humbug. Es bestehen gewiss weit größere Streitpunkte im Strafrecht, zu denen eine Klarstellung des Gesetzgebers mehr als nur wünschenswert wäre - denn um mehr geht es hier nicht. Und dessen ist man sich auch bewusst: "Zwar können die Gerichte im Rahmen der Strafzumessung bereits jetzt hassgeleitete Motive des Täters strafschärfend berücksichtigen. Eine entsprechende ausdrückliche Regelung, durch die auch der erhöhte Unwertgehalt, der sich aus diesen Motiven für die Tat ergibt, betont wird, fehlt allerdings."
Hier wird die Rechtsordnung mal wieder als bloßes Politikum verkehrt. In wie vielen Gesetzen soll denn noch auf Diskriminierungsverbote hingewiesen werden?
Nicht zuletzt wurden auch in den USA heftige Debatten über eine Politisierung des Strafrechts bzw. sogar die Schaffung eines Gesinnungsstrafrechts geführt. Und wenn wir mal nachdenken, etwas Abstand nehmen, dann drängt sich doch auf, dass nun ebendieses gefordert wird: Aufgrund dieses Zusatzes werden nun nicht bloß tatsächliche kriminelle Handlungen bestraft, sondern darüberhinaus Ideen - ein absolutes No-Go der Rechtsordnung seit dem 3. Reich.
Allein aufgrund dieser Tatsache gehe ich davon aus, dass das potentiell folgende Gesetz garantiert vor der BVerfG landen wird - nebenbei: Examensrelevanz für die Klausuren im öffentlichen Recht dürfte wohl auch gegeben sein.
Was haltet ihr davon? Ist so eine Ergänzung tatsächlich notwendig? Sind die Bedenken bzgl. eines Gesinnungsstrafrechts unbegründet?
Quellen:
- Tagesschau
- Stern
- DerWesten/Westdeutsche Allgemeine Zeitung
- BR Drucks. 26/12
nun werden seit Anfang des Jahres die Stimmen, die eine Änderung des Strafgesetzbuches fordern, immer lauter. Hasskriminalität - eingedeutscht aus dem in den USA anerkannten "hate crime" - soll nun auch hierzulande eine größere Bedeutung zugemessen werden.
Zu diesem Zweck soll nun der § 46 StGB, betreffend die Strafzumessung im Absatz 2 Satz 2 um die Worte: "besonders auch rassistische, fremdenfeindliche oder sonstige menschenverachtende" ergänzt werden.
Begründet wird all das damit, das Strafrecht müsse deutlicher Stellung zu Verbrechen beziehen, die sich gegen eine Person allein wegen ihrer politischen Einstellung, Nationalität, Volkszugehörigkeit, Rasse, etc. richten. Gerade an der Stelle des § 46 StGB müsse ein "deutliches Zeichen" gesetzt werden, dass hassgeleitete Motive ein strafschärfender Umstand sind.
Ich halte die komplette Diskussion für absoluten Humbug. Es bestehen gewiss weit größere Streitpunkte im Strafrecht, zu denen eine Klarstellung des Gesetzgebers mehr als nur wünschenswert wäre - denn um mehr geht es hier nicht. Und dessen ist man sich auch bewusst: "Zwar können die Gerichte im Rahmen der Strafzumessung bereits jetzt hassgeleitete Motive des Täters strafschärfend berücksichtigen. Eine entsprechende ausdrückliche Regelung, durch die auch der erhöhte Unwertgehalt, der sich aus diesen Motiven für die Tat ergibt, betont wird, fehlt allerdings."
Hier wird die Rechtsordnung mal wieder als bloßes Politikum verkehrt. In wie vielen Gesetzen soll denn noch auf Diskriminierungsverbote hingewiesen werden?
Nicht zuletzt wurden auch in den USA heftige Debatten über eine Politisierung des Strafrechts bzw. sogar die Schaffung eines Gesinnungsstrafrechts geführt. Und wenn wir mal nachdenken, etwas Abstand nehmen, dann drängt sich doch auf, dass nun ebendieses gefordert wird: Aufgrund dieses Zusatzes werden nun nicht bloß tatsächliche kriminelle Handlungen bestraft, sondern darüberhinaus Ideen - ein absolutes No-Go der Rechtsordnung seit dem 3. Reich.
Allein aufgrund dieser Tatsache gehe ich davon aus, dass das potentiell folgende Gesetz garantiert vor der BVerfG landen wird - nebenbei: Examensrelevanz für die Klausuren im öffentlichen Recht dürfte wohl auch gegeben sein.
Was haltet ihr davon? Ist so eine Ergänzung tatsächlich notwendig? Sind die Bedenken bzgl. eines Gesinnungsstrafrechts unbegründet?
Quellen:
- Tagesschau
- Stern
- DerWesten/Westdeutsche Allgemeine Zeitung
- BR Drucks. 26/12
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