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    #16
    Um das nochmal klarzustellen, der BGH hat sich aber in der Hinsicht nur mit neuwertigen bzw. gebrauchten PKWs befasst, das ist hier aus meiner Sicht eh nicht anwendbar weil aus meiner Sicht völlig andere Kriterien hier zum Tragen kommen und ein Fehlgebrauch aus meiner Sicht auch eher in Frage kommt als bei einer Uhr.

    Ich verweise nur noch kurz auf §434 und die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes.

    Dieser muss zum gewöhnlichen Gebrauch geeignet sein. Bei einer Uhr hat man da auf jeden Fall zu erwarten dass man sie tragen kann und sie funktioniert. Ich denke man kann erwarten, dass eine Uhr für 250 € die nötige Beschaffenheit aufweist, dass bei ordnungsgemäßen Gebrauch dort nichts innerhalb so einer kurzen Zeit kaputt geht und das entspricht dann eher Alt. 2 des Kommentars. Nur weil man diesen bei GÜ nicht gleich erkennt und es in erster Zeit funktioniert spricht das noch lange nicht gegen ein Vorliegen des Mangels. Ansonsten könnte man ja bei jedem Gegenstand massiv Geld (Produktions als auch Materialkosten) einsparen, indem man einfach ein minderwertiges Material einsetzt was zum Zeitpunkt des GÜ funktioniert und dann nach ein paar Tagen kaputt geht und man wäre in Sachen Beweispflicht fein raus.

    In dem genannten Urteil wird das aus meiner Sicht auch klar deutlich. Ansonsten würde §476 auch komplett leerlaufen. Ich bleibe dabei, solange es keine klaren Anzeichen auf Fehlgebrauch gibt gilt hier die Beweislastumkehr.

    Evtl. werde ich das mal in unserer Jura Gruppe posten mal schauen was andere dazu meinen.

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