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Garantie auf komplette Uhr?

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    Garantie auf komplette Uhr?

    Hey,
    Ich war am Mittwoch mit ner Schnitte im Karstadt weil sie ihre Uhr zurückgeben wollte bzw umtauschen, kp
    Diese Schnalle am Band der Uhr ist irgendwie geplatzt (Keramik), Sie hatte die Quittung etc alles dabei. Die Olle an der Kasse meinte es gibt nur auf die Uhr ohne Band etc Garantie, kp wie man das, also das runde ding wo der Zeiger drin ist^^
    Es handelt sich um eine 250€ Uhr. Sie haben angeboten sie für 80-120€ reparieren zu lassen. Wir sind instant reingehauen. An alle RM-Anwälte, Stimmt das mit der Garantie?
    Wenn ja, kann man das begründen? mMn foll der quatsch!

    #2
    foll gut

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      #3
      neues armband kaufen>reparieren

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        #4
        ihr seid instant reingehauen... was?

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          #5
          es war das knie

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            #6
            Zitat von fert
            neues armband kaufen>reparieren
            ja wir sind gegangen

            Zitat von CHUCK BASS
            es war das knie
            ? :-/

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              #7
              war das eine neue uhr?

              ich glaub, dass das so ist, dass der verkäufer 2mal das recht auf nachbesserung/reparatur hat. und erst dann darf man umtauschen.

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                #8
                Zitat von -Anarion
                war das eine neue uhr?

                ich glaub, dass das so ist, dass der verkäufer 2mal das recht auf nachbesserung/reparatur hat. und erst dann darf man umtauschen.
                ja relativ neu, 2-3 wochen
                wie meinst du das? der verkäufer hat recht auf reparatur?

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                  #9
                  versuchs mal über das gewährleistungsrecht aus dem kaufvertrag. Dann trifft nämlich den verkäufer die beweislastumkehr aus §476 BGB

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                    #10
                    Bei einer 2-3 Wochen alten Uhr ist das seitens der Verkäufer eine bodenlose frechheit.
                    Vergiss erstmal das Wort Garantie, eine Garantie ist erstmal eine freiwillige Vereinbarung in der der Verkäufer einem Garantie auf irgendwas gewährt (hier wahrsch. nur das Uhrwerk an sich)
                    Es geht hier um Gewährleistung, wenn man als Verbraucher in Deutschland etwas kauft, steht einem ein sogenanntes Gewährleistungsrecht zu, dass bedeutet, dass wenn der Kaufgegenstand einen Mangel (§ 434 BGB) enthält man ein Recht auf Nacherfüllung (siehe § 437 BGB ) bzw. Schadensersatz oder Rücktritt hat. Zusätzlich ändert sich in den ersten 6 Monaten, dass der Verkäufer beweisen muss dass die Kaufsache (hier die Uhr) frei von Mängeln war (sogenannte beweislastumkehr § 476 BGB). Ich würde mich auf die Gewährleistung berufen und nicht auf die Garantie, wenn sie dann nicht kostenlos reparieren wollen (Nacherfüllung §439 BGB) bzw. die Uhr ersetzen, dann kann deine Freundin vom Kaufvertrag zurücktreten und bekommt ihr Geld zurück.

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                      #11
                      Die Vermutung des § 476 BGB gilt aber nur in zeitlicher Hinsicht. Dass der Mangel schon bei Gefahrübergang vorlag ist aber sinnlos, da sie sonst die Uhr nicht 2-3 Wochen hätte verwenden können.
                      Sie muss also immer noch beweisen, dass der Mangel bei Übergabe der Uhr an sie bereits veranlagt war, also, dass es sich um einen Materialfehler handelte. Der Beweis wird ohne größere Untersuchungen zu betreiben scheitern, da es auch sehr gut möglich ist, dass es sich nicht um einen Materialfehler handelte, sondern um falsche Verwendung ihrerseits.

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                        #12
                        Die Schnalle gehört meiner Meinung nach zur Uhr, die Garantie sollte deshalb eigentlich auch dafür gelten. Vielleicht einfach mal eine andere Verkäuferin fragen oder mehr Stress machen.

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                          #13
                          Zitat von DontPanic
                          Die Schnalle gehört meiner Meinung nach zur Uhr, die Garantie sollte deshalb eigentlich auch dafür gelten. Vielleicht einfach mal eine andere Verkäuferin fragen oder mehr Stress machen.
                          Wenn die Verkäuferin sagt es gibt nur auf die Uhr Garantie, dann ist das so. Da Garantie was freiwilliges ist könnten sie auch sagen, Garantie gibts nur auf die Zeiger...

                          Zitat von shiJzu-
                          Die Vermutung des § 476 BGB gilt aber nur in zeitlicher Hinsicht. Dass der Mangel schon bei Gefahrübergang vorlag ist aber sinnlos, da sie sonst die Uhr nicht 2-3 Wochen hätte verwenden können.
                          Sie muss also immer noch beweisen, dass der Mangel bei Übergabe der Uhr an sie bereits veranlagt war, also, dass es sich um einen Materialfehler handelte. Der Beweis wird ohne größere Untersuchungen zu betreiben scheitern, da es auch sehr gut möglich ist, dass es sich nicht um einen Materialfehler handelte, sondern um falsche Verwendung ihrerseits.
                          Die Beweislast liegt im Gewährleistungsfall beim Verkäufer, also muss sie erstmal garnix beweisen.

                          Wenn der Uhr ein Garantieschein beilag, würd ich sie einfach einschicken. Die Karstadt Leute können da selber wohl eh wenig machen.

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                            #14
                            Zitat von shiJzu-
                            Die Vermutung des § 476 BGB gilt aber nur in zeitlicher Hinsicht. Dass der Mangel schon bei Gefahrübergang vorlag ist aber sinnlos, da sie sonst die Uhr nicht 2-3 Wochen hätte verwenden können.
                            Sie muss also immer noch beweisen, dass der Mangel bei Übergabe der Uhr an sie bereits veranlagt war, also, dass es sich um einen Materialfehler handelte. Der Beweis wird ohne größere Untersuchungen zu betreiben scheitern, da es auch sehr gut möglich ist, dass es sich nicht um einen Materialfehler handelte, sondern um falsche Verwendung ihrerseits.

                            Kommentar sagt dazu:
                            Es wird ein Mangel entdeckt, von dem unklar ist, ob er bei Gefahrübergang schon vorlag und der sowohl auf einer Fehlbedienung des Käufers als auch auf einer Mangelhaftigkeit schon im Zeitpunkt des Gefahrübergangs beruhen kann: Die Vermutung des § 476 greift unstreitig ein.

                            Es tritt ein Mangel auf, der sicher bei Gefahrübergang noch nicht vorlag. Dieser Mangel beruht aber sicher auf einem Grundmangel, der seinerseits sowohl auf einer Fehlbedienung des Käufers als auch auf einer Mangelhaftigkeit schon im Zeitpunkt des Gefahrübergangs beruhen kann: Die Vermutung des § 476 greift ebenfalls ein. Vermutet wird das Vorliegen jedenfalls des „Grundmangels“ im Zeitpunkt des Gefahrübergangs.

                            Es tritt ein Mangel auf, der sicher bei Gefahrübergang noch nicht vorlag. Dieser Mangel könnte auf einem Grundmangel beruhen, was allerdings nicht sicher ist: Es wird nach h. Lit. vermutet, dass der Mangel auf einem – schon im Zeitpunkt des Gefahrübergangs bestehenden – Grundmangel beruht. Nach der Rspr. muss der Käufer das Vorliegen des Grundmangels grds. beweisen, es sei denn, eine Fehlbedienung ist durch den Verkäufer nicht einmal vorgetragen.
                            ...
                            Nur weil der Mangel so nicht sichtbar ist kann trotzdem ein Grundmangel vorliegen, der aufgrund schlechter Verarbeitung zurückzuverfolgen ist. § 476 konstruiert in diesem Fall die Annahme dass der Mangel bereits von Beginn an vorlag und der Verkäufer muss beweisen, dass dies nicht der Fall ist. Nur worrin soll denn die unsachgemäße Behandlung bestehen ? Nimmt man die Rechtsprechung des BGH hierzu, bezieht sich die nur auf PKWs, da ist es ja noch nachvollziehbar dass man durch Fahrfehler etc. den Mangel selber verursacht hat. Aber bei einer Uhr ist dass doch sehr unwahrscheinlich. Ich sehe hier erstmal keine Anhaltspunkt der auf einen unsachgemäßen Gebrauch schließen lässt, und Verschleisserscheinungen bei sachgemäßen Gebrauch fallen genauso unter die Konstruktion des § 476 laut BGH. (BGH NJW 2007, 2621-2623)

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                              #15
                              Habe den Fall so verstanden, wie es im 3. Absatz deines Literaturhinweises steht.

                              Da nämlich das Armband völlig unbrauchbar ist, ist es ausgeschlossen, dass er bei GÜ vorlag. Schließlich wurde die Uhr bereits mehrere wochen getragen, was ohne Armband schlecht geht.

                              Worauf der Mangel beruht wissen wir auch nicht, also ob er schon veranlagt war.. Denkbar ist ein veranlagter Materialfehler oder ein unsachgemäßer Gebraucht (mmN durchaus denkbar). Ohne mehr infos können wir also nichts sicheres sagen.
                              Habe hier extra nur die Rspr. dargestellt, da ihm die Literaturmeinungen nichts bringen in der Praxis.

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