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Fahr zu ihm hin und hol dir deine PS3 wieder, wenn er sich weigert zu bezahlen.
Sind einfach die besten Mittel..Am besten du findest iwi raus, dass seine eltern (wohnt er noch zu hause?! wie alt seid ihr btw?) und er gleichzeitig zu hause sind. wenn seine eltern dann wind kriegen von der aktion, hat er eigentlich keine wahl und kriegt vlt noch anschiss..
@shiJzu-
arglistige täuschung geht ja wohl nur unter vorsatz. und wie willste ihm beweisen, dass er von anfang an nicht vor hatte, das ding zu bezahlen?
das ginge doch höchstens, wenn du beweisen könntest dass er gar keine alte playse zum versteigern hat oder, dass sein ebay acc wirklich gesperrt ist. und davon kann man ja nicht ausgehen.
unabhängig davon:
wenn er nich gerade drogenabhängig ist wird er das ding kaum verkauft haben. er war einfach zu faul seine alte bei ebay zu verkaufen oder die alte ist kaputt und er traut sich nicht es dir zu sagen, weil er weiß, dass er dir deine playse dann zurückgeben müsste und er spielt doch so gerne summer heat beach volleyball musst du wissen....
anrufen bringt nichts, selbst wenn er rangeht. werd bei ihm vorstellig und sag, dass du die kohle willst und setz ihm ne frist. am besten nimmste noch nen kumpl als zeugen mit.
wenn er die frist nicht einhält, wieder mit kollegen auftauchen und playse mitnehmen.
@shiJzu-
arglistige täuschung geht ja wohl nur unter vorsatz. und wie willste ihm beweisen, dass er von anfang an nicht vor hatte, das ding zu bezahlen?
das ginge doch höchstens, wenn du beweisen könntest dass er gar keine alte playse zum versteigern hat oder, dass sein ebay acc wirklich gesperrt ist. und davon kann man ja nicht ausgehen.
Deswegen hab ich ja auch geschrieben, dass man an arglisitige Täuschung denken kann.
Für Vorsatz könnte zum Beispiel sprechen, wenn zwischen Weiterverkauf und Erstverkauf nur ein sehr geringer Zeitraum liegt, da das gewolltes und planvolles Vorgehen nahe legt.
Liegt ein größerer Zeitraum dazwischen könnte es dafür sprechen, dass der Entschluss erst später gefasst wurde.
Das könnte man z.B. Tatsächlich durch Befragung etc. feststellen.
Es kann übrigens keine Kristerien geben, bei deren Vorligen man sicher sagen kann, dass vorsätzlich gehandelt wurde. Man kann aber versuchen, Restzweifel auszuräumen.
Ich habs ja auch dahinstehen lassen, das er so oder so vom Vertrag los kommt mit Herausgabe/Wertersatzanspruch mit dem Vorteil, dass der Vertragspartner sich beim Rücktritt nicht auf Entreicherung berufen kann.
Zur polizei gehn? Was soll ihm das bringen? Er hat im die konsole gegeben und wahrscheinlich keinen beweis dafür das sie ihm gehört also was will er der Polizei denn sagen?
Zur polizei gehn? Was soll ihm das bringen? Er hat im die konsole gegeben und wahrscheinlich keinen beweis dafür das sie ihm gehört also was will er der Polizei denn sagen?
da aus §433 unwirksamer Kaufvertrag, da du ihm zwar die sache übergeben hast, aber er nicht bezahlt hat.
Nur weil der Käufer seine Pflicht aus § 433 II velretzt hat, ist der Kaufvertrag noch lange nicht unwirksam - wer hat dir das denn erzählt?
Man könnte allerdings an eine arglistige Täuschung denken, sodass die zum Vertragsschluss führende Willenserklärung nichtig würde. Damit wäre dann auch der Vertrag nichtig.
Dann käme in der Tat § 812 I 1 1. Var. ins Spiel.
Jedenfalls kannst du vom Vertrag zurücktreten. Da bereits eine Frist zur Zahlung vor einiger Zeit gesetzt wurde ist egal, ob diese zu kurz war oder nicht, da jedenfalls eine Frist bis zum jetzigen Zeitpunkt angemessen gewesen wäre. Der Kaufvertrag wandelt sich dann in ein Rückgewährschuldverhältnis um. Dann muss er die Ps3 herausgeben. Ist die Ps3 (wie hier manche vermuten) tatsächlich schon weiterverkauft, muss er dir den Wert der Ps3 ersetzen.
jaaaa, ich weiß, war nur zu faul hier alles genau zu begutachten :-)
da aus §433 unwirksamer Kaufvertrag, da du ihm zwar die sache übergeben hast, aber er nicht bezahlt hat.
Nur weil der Käufer seine Pflicht aus § 433 II velretzt hat, ist der Kaufvertrag noch lange nicht unwirksam - wer hat dir das denn erzählt?
Man könnte allerdings an eine arglistige Täuschung denken, sodass die zum Vertragsschluss führende Willenserklärung nichtig würde. Damit wäre dann auch der Vertrag nichtig.
Dann käme in der Tat § 812 I 1 1. Var. ins Spiel.
Jedenfalls kannst du vom Vertrag zurücktreten. Da bereits eine Frist zur Zahlung vor einiger Zeit gesetzt wurde ist egal, ob diese zu kurz war oder nicht, da jedenfalls eine Frist bis zum jetzigen Zeitpunkt angemessen gewesen wäre. Der Kaufvertrag wandelt sich dann in ein Rückgewährschuldverhältnis um. Dann muss er die Ps3 herausgeben. Ist die Ps3 (wie hier manche vermuten) tatsächlich schon weiterverkauft, muss er dir den Wert der Ps3 ersetzen.
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