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    #91
    Zitat von desertjunk
    wie ihm die muffe geht
    nerven aus stahl -.-

    geh zum anwalt.nur der kann dir wirklich helfen.
    ich hoffe aber du ignorierst alles und musst richtig loehnen...idiot
    bla bla bla bla


    Zur Frist: soweit ich weiß gibt es keine gesetzliche Regelung dazu, aber üblich sind in solchen Fällen wohl tatsächlich recht kurze Fristen. Sollte die Frist zu kurz sein, wird die Abmahnung aber nicht unwirksam, sondern es wird nur die Frist verlängert.

    5 Werktage könnte also durchaus möglich sein. Bei solchen Sachen würde ich eh nie lange warten - also schick das Ding heute ab und gut ist.

    Ich rate dir dringend zu einem Anwalt zu gehen und dich beraten zu lassen, sonst machst du am Ende alles nur schlimmer. Die 80-152349 Euro für die Beratung wirst du lieber aufbringen.

    Wenn du eine modifizierte Unterlassungserklärung abgibst, muss da beschrieben stehen, was genau du nicht mehr zu tun gedenkst. Ich würde das aber nicht selbst in die Hand nehmen wollen.

    Kommentar


      #92
      Ich will aber keine Unterlassungserklärung abgeben. Ich will bestreiten, dass ich überhaupt irgendetwas gemacht habe.

      Paar interessante Sachen:
      1. Nach unserer derzeitigen Erfahrung wird sich die Angelegenheit durch Abgabe einer Unterlassungserklärung - sei diese auch modifiziert - nicht beenden lassen. Die Unterlassungserklärung bezieht sich ausschließlich auf die abgemahnte Urheberrechtsverletzung, also regelmäßig einen einzelnen Download- oder Angebotsvorgang. Häufig kommt es daher vor, dass nach Abgabe einer Unterlassungserklärungen weitere Abmahnungen folgen.

      2. Der Anschlussinhaber ist nicht grundsätzlich als Störer für Urheberrechtsverletzungen verantwortlich, die über seinen Internetanschluss begangen werden. Das LG Mannheim (Urteil v. 30.01.2007, Az. 2 O 71/06) LG_Mannheim.pdf LG_Mannheim.pdf hat zum Beispiel eine dauerhafte Überprüfung des Handelns der eigenen Kinder oder des Ehepartners ohne konkreten Anlass für die Annahme, dass Familienmitglieder in rechtswidriger Weise Urheberrechte im Rahmen der Nutzung des Internets verletzen, für nicht zumutbar gehalten. Eine ständige Überwachung oder gar eine Sperrung des Anschlusses kommt gegenüber Familienmitglieder nicht in Betracht.
      Dazu auch: Abmahnanwalt verliert in Frankfurt. Rasch_Frankfurt_11_W_58_07.pdf

      Eine Störerhaftung für Urheberrechtsverletzungen, die von Dritten begangen werden, besteht nur bei unverschlüsselten WLAN Netzwerken. Bei verschlüsselten WLAN Netzwerken besteht eine Störerhaftung grundsätzlich nicht. Eine Störerhaftung besteht meines Erachtens auch dann nicht, wenn nur die veraltete WEP Verschlüsselung (neuere und sichere Standards sind WPA I und II) vorliegt und diese durch Tools im Internet mittlerweile als unsicher gelten.
      Das OLG Frankfurt, Az 11 U 52/07, verneint nunmehr eine Haftung des Anschlußinhabers bei einem offenen W-LAN. Dies wird allerdings unterschiedlich beurteilt.


      Kommentar


        #93
        Ja das wäre jetzt mein nächster Edit geworden ;)

        Streite alles ab - warum, steht im Spoiler

        Spoiler: 
        3. Die objektive Beweisschwierigkeit

        Das Thema wurde bereits angeschnitten. In der Abmahnung steht, welche Datei angeblich auf deinen Rechner geladen wurde und gleichfalls zum Download angeboten wurde. Wer soll das beweisen? Es ist schwer zu beweisen, dass du die Datei runtergeladen hast. Es könnte ein Familienmitglied, ein Freund, oder ein unbekannter Dritter über das WLAN die Datei runtergeladen haben. Es ist schwer zu beweisen, dass die Datei über deinen Internetzugang runtergeladen wurde. Möglicherweise ist die IP falsch geloggt worden. Der Beweischarakter eines Log-Programms ist auf jeden Fall äußerst zweifelhaft. Vielleicht hat jemand mehr Erfahrung in der StPO und kann hierzu noch etwas sagen, ein problematisches Urteil stellt 28 O 889/08 dar, welches die Pflichten des Inhabers einer Internetanbindung folgendermaßen konkretisiert:“ Vor diesem Hintergrund kann niemand - auch nicht die Beklagte - die Augen davor verschließen, dass das Überlassen eines Internetzugangs an Dritte, insbesondere an minderjährige Jugendliche, die nicht unwahrscheinliche Möglichkeit mit sich bringt, dass von diesen derartige Rechtsverletzungen begangen werden. Dieses Risiko löst Prüf- und Handlungspflichten desjenigen aus, der den Internetzugang ermöglicht, um der Möglichkeit solcher Rechtsverletzungen vorzubeugen. Diesen ist die Beklagte nicht hinreichend nachgekommen. Denn insoweit hätte es der Beklagten nicht nur oblegen, ihren Kindern ausdrücklich und konkret zu untersagen, Musik mittels Filesharing-Software aus dem Internet herunterzuladen. Sie hätte auch weiterhin wirksame Maßnahmen zur Verhinderung der Rechtsverletzungen ergreifen müssen. Hierzu war sie als Inhaberin des Internetanschlusses auch unzweifelhaft in der Lage. So hätte ein eigenes Benutzerkonto mit beschränkten Rechten eingeräumt werden können. Des Weiteren wäre auch die Einrichtung einer sog. "firewall", die ein Download von Daten aus dem Computer der Beklagten verhindert hätte, möglich und zumutbar gewesen. Soweit die Beklagte nunmehr mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vorträgt, dass eine "firewall" installiert gewesen sei und auch Benutzerkonten eingerichtet gewesen seien, führt dies - unabhängig davon, dass der Vortrag nach der mündlichen Verhandlung erfolgt und daher unbeachtlich bleiben muss - zu keinem anderen Ergebnis. Denn aus dem Vortrag ist nicht ersichtlich, dass die Benutzerkonten lediglich mit eingeschränkten Rechten eingerichtet wurden oder die Firewall auch die Downloadvorgänge hätte verhindern können. Hierzu fehlt vielmehr jeglicher Vortrag. Auch andere technische Möglichkeiten, wie die Nutzung bestimmter Modems, setzte die Beklagte nicht ein.Damit liegt eine Rechtsverletzung vor, die grundsätzlich auch zur Erstattung der Abmahnkosten verpflichtet.
        Die Berliner Oberstaatsanwältin hat in der Presse allerdings folgendes gesagt:“ Wir in Berlin lehnen jedoch als eine der ersten Staatsanwaltschaften die Ermittlung der Person hinter einer IP-Adresse grundsätzlich ab. Seit Herbst 2007 fragen wir nicht mehr beim Provider nach, wenn uns die Musikindustrie eine Anzeige übermittelt, sondern stellen das Verfahren sofort ein. Die bloße Nachfrage beim Provider wäre zwar nicht aufwändig, aber sie bringt auch nicht viel. Um herauszufinden, welche Person tatsächlich die Tauschbörse genutzt hat, müssten wir eine Hausdurchsuchung machen, den Rechner beschlagnahmen, Zeugen befragen et cetera. In einer Wohnung leben ja meist mehrere Menschen, viele arbeiten mit WLAN, das auch Fremde nutzen können, wenn es nicht verschlüsselt ist. Diesen Aufwand finden wir gemessen an der Tat unverhältnismäßig. Wir können nicht mit Kanonen auf Spatzen schießen und Grundrechtseingriffe vornehmen, die eigentlich für andere Taten vorgesehen sind. Wir machen ja auch keine Hausdurchsuchung wegen einer Beleidigung. Solange es nicht um gewerbsmäßige Verstöße geht, zählen wir Filesharing zu den kleineren Verfehlungen. Als Staatsanwaltschaft haben wir einen Beurteilungsspielraum, ob es im öffentlichen Interesse ist, solche Fälle zu verfolgen - wir verneinen das.“ Hier kommt für den Gegner erschwerend hinzu, dass es sich lediglich um ein (!) einziges Stück handelt. Dies hat in der Tat schon fast Zirkuscharakter. Welche Staatsanwaltschaft verfolgt ernsthaft derartige Rechtsverletzungen? Man sollte sich einmal die Kosten vorstellen, die entstünden, wenn man diese Fragen in Anbetracht einer kleinen Verfehlung eines 17-jährigen Burschen klären wollte. Die Kosten für Anwälte, Richter, Gerichtsgebäude, etc stehen in keinem vertretbaren Verhältnis. Sollten die Staatsanwaltschaften dergleichen verfolgen, führte sich die deutsche Justiz in kürzester Zeit ad absurdum. Dies kann man gleichwohl anders sehen, besonders eingefleischte Dogmatiker, die sich jeden wirtschaftlich relevanten Gedanken von der Seele halten.

        4. Die subjektive Beweisschwierigkeit

        Es hat in der Rechtsprechung Probleme bereitet, den Vorsatz nachzuweisen, dass der Beschuldigte Vorsatz hatte, die betreffende Datei zum Download anzubieten. Der Vorsatz ist in einem Urteil bejaht worden. Schlüssig war die Argumentation allerdings nicht. Für wegweisend halte ich das Urteil nicht.


        Stammt von supri aus dem Beitrag, der auf Seite 3 verlinkt ist.


        Um dich zu beruhigen:

        5. Statistik

        Es ist teilweise die Rede von Abmahnwut, Abmahnflut und dergleichen. Wie hoch die Zahl der Abmahnungen ist, bleibt unbekannt. Es kursieren Zahlen über 60.000 Abmahnungen im Monat. Wenn man die wenigen Urteile dem gegenüberstellt, merkt man, wie vergleichsweise selten es zu Verfahren kommt. Wenn es zu Verfahren kommt, so sind es erhebliche Rechtsverletzungen mit hunderten angebotenen Dateien.

        Verlass dich aber nicht drauf, das ist natürlich auch ein wenig Vogel Strauß-Taktik sich das so schön zu reden.

        /e was du zitierst, deckt sich ja mit den Ausführungen supris

        Trotzdem: geh zum Anwalt, wirf ihm die geforderte Menge der gängigen Währungseinheit in den Rachen und sei auf der sicheren Seite. Ist halt dumm gelaufen für dich.

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          #94
          Zitat von Peter L.
          Solange keine Klage -> chilln und sich nicht verunsichern lassen von 5000 abmahnungen. In den seltensten Fällen wird wegen eines einzigen Films vor Gericht gezogen, aufwand wäre viel zu hoch

          btw: Wenn du eine modifizierte Unterlassungserklärung abgibst, bekennst du dich damit Schuldig und du wirst die Anwaltskosten tragen müssen, da du aber ja keine Kohle hast -> fail
          Ahnunglos oder dumm?
          Der Sinn einer Modifizierten Unterlassungserklärung ist gerade das Schuldeingeständnis aus der dem Rechteinhaber zustehenden Unterlassungserklärung herauszunehmen! Diese werden von den Abmahnanwälten nähmlich so formuliert, dass sie eben solches beinhalten.

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            #95
            Zitat von IloveUuuw
            Ich will aber keine Unterlassungserklärung abgeben. Ich will bestreiten, dass ich überhaupt irgendetwas gemacht habe.
            Du hast noch nicht verstanden, was die UE bewirkt. Damit verpflichtest du dich, dieses Video in Zukunft nicht herunterzuladen. Ob du das vorher jemals getan hast, darüber sagt die modifizierte UE nichts aus, bzw. schließt sie ein Schuldeingeständnis aus. Mit der UE verhinderst du lediglich, dass gegen dich eine einstweilige Verfügung erwirkt wird, was unbedingt zu vermeiden ist, da das mit erheblichen Kosten für dich verbunden ist. Denn eins ist klar: du warst es. Du weißt das, die wissen das und letztendlich sind die im Recht.

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              #96
              einfach zum anwalt gehen und fertig !

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                #97
                hatte sone scheisse schon mal

                zum anwalt 150 € gezahlt und der hat dann für mich geregelt

                im grunde genomen ist es ne glückssache.

                http://www.youtube.com/user/KanzleiWBS
                schau mal bei denen rein und entscheide dich. ich rate zum anwalt -> rund 200€ aber dafür bist du sicher.

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                  #98
                  Einfach zum Anwalt gehen ist immer so ne Sache... muss schon einer sein der Plan von sowas hat :D

                  Ein Kumpel von mir war wegen sowas beim Anwalt und ihm wurde gesagt er solle einfach gar nix machen... das ist aber echt nicht das klügste denn damit lässte denen das Fenster zur Einstweiligen Verfügung offen und damit kriegen sie dich richtig am Sack ;)

                  Einfach mit der mod UE angeben das du zukünftig sowas nicht tun wirst (unterschied zur UE vom Anwalt ist das kein "nicht mehr tun wirst" enthalten ist). Danach abwarten und bisschen sparen falls sie doch klagen :P

                  Wenn man mit nur einer Datei abgemahnt wird dürfte es sich für die nicht so extrem lohnen wirklich zu klagen, bzw manche Anwälte klagen eh nicht... Auch von weiteren Bettelbriefen (sogar Anrufen) etc darf man sich da nicht irre machen lassen :)

                  e.: Wenn hier Leute sagen ein Anwalt hätte das für sie geregelt wüsste ich gerne was der Anwalt gemacht hat? Denn per Zauberhand die Ansprüche verschwinden lassen die vom Abmahner gestellt werden kann auch ein Anwalt nicht :P

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                    #99
                    Du mit deinen Bestreiten ist ja lustig, du bist schuld, das weißt du, das wissen die, da gibts nichts zum bestreiten.

                    Kommentar


                      Wir warnen dringend vor der Abgabe so genannter modifizierten Unterlassungserklärungen. Dabei wird im Internet oder auch von einigen Rechtsanwälten häufig der Eindruck erweckt, dies sei ein "Königsweg", um billig aus einer Abmahnung "heraus zu kommen".

                      BEACHTEN SIE: Auch mit einer modifizierten Unterlassungser verpflichten Sie sich für 30 Jahre für jeden einzelnen einschlägigen Download eine Vertragsstrafe zu zahlen, die jedenfalls 2000 Euro betragen dürfte. 10 Downloads macht also eine Vertragsstrafe in Höhe von 20.000 Euro.
                      Sie haben kaum Möglichkeiten, aus dieser vertraglichen Bindung (Die Unterlassungserklärung ist ein Vertrag) wieder heraus zu kommen. Die Vertragsstrafe müssen Sie an den Gegner zahlen (er verdient noch viele Jahre später mit Ihnen Geld), dass heißt er hat ein erhebliches Verfolgungsinteresse.
                      Sie haften in Vertragsverhätnissen auch für so genannte Erfüllungsgehilfen, dass heißt für Dritte.
                      Weiter kann ein Gericht auch die modifizierte Unterlassungserklärung als Schuldeingeständnis ansehen. Mit der modifizierten Unterlassungserklräungen erfüllen (!!!) Sie den Unterlassungsanspruch. Wenn Sie aber den Unterlassungsanspruch erfüllen, fällt es schwer zu begründen, warum Sie nicht auch zahlen. Ein solches Verhalten ist ein venire contra factum proprium - ein in sich widersprüchliches Verhalten, welches Gerichte entsprechend ahnden.

                      Es gibt keinen Anlass, sich zu unterwerfen, denn

                      eine Abmahnung kann schon dem Grunde nach unberechtigt sein,
                      die Rechtslage im filesharing ist weitgehend ungeklärt, die Rechtsprechung gespalten und umstritten;
                      die Beweisführung der Gegenseite ist fraglich, einige Gerichten wollen ihr nicht mehr folgen;
                      Vertragsstrafen sind häufig zu hoch;
                      vorformulierte Unterlassungserklärungen sind falsch bzw. zu weit;
                      es kann für Sie erheblich günstiger sein, wenn Sie nicht unterschreiben, weil ein gerichtliches Verfahren eine ganze Reihe von Vorteilen hat;
                      weil Sie bei Streichung der Kosten eh verklagt werden, nur die Unterlassungserklärung jetzt zu Ihrem Nachteil wirkt, denn Sie haben den Unterlassungsanspruch anerkannt (daran ändern auch Floskeln wie "ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht" nichts);


                      ----

                      Ich denke ich habe eine Strategie um komplett straffrei auszugehen, ich möchte also einfach nur den Vorwürfen in der Mahnung widersprechen. Was ich bis jetzt gelesen habe, deutet darauf hin, dass dank wlan meine Täterschaft nur durch eine Hausdurchsuchung festgestellt werden könnte. Schließlich kann sich in einem Studentenwohnheim jederzeit jemand auch in mein geschütztes Netzwerk einhacken. Eine mod UE wäre also eher unklug. Werde wohl zum Anwalt dackeln und sehen was der mir so erzählt.

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                        So als Hinweis: Ich würde mich nur begrenzt an die Beschlüsse irgendwelcher Landesgerichte klammern. In Deutschland gibt es keine Präzedenzfälle, und jedes Gericht kann anders urteilen. Mehr als argumentative Inspiration kannste aus sowas nicht rausholen, glaube ich. Zumindest nichts juristisch Verbindliches.

                        Kommentar


                          Dann versuch es halt zu bestreiten... die werden nicht von ihrer Forderung abrücken, die wollen ja das du zahlst davon leben die schliesslich :D

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                            was fürn anwalt? is da ne andresse von ner kanzlei drauf oder nen postfach?
                            ahst du die kanzlei mal gegoogled. (erfahrungsberichte etc).

                            manche kanzlein machen quasi nix anderes als solche fälle aber andere wollen sich damit nur nen goldenen daumen verdienen. auf dem schreiben muss einen ip angegebens ein. stimmt diese? stimmt die angegbene zeit? du bist nicht in der beweispflicht. die sind das! und wenn diese angaben nicht stimmen sollten, bist du fein raus.

                            gerade in der heutigen zeit wird viel falsch angegeben... auch aktuell sidn berichte verschiedener tv-sender zu diesem thema.

                            da gibts schon einiges, was falsch gemacht werden kann.

                            Kommentar


                              Zitat von G0tti
                              was fürn anwalt? is da ne andresse von ner kanzlei drauf oder nen postfach?
                              ahst du die kanzlei mal gegoogled. (erfahrungsberichte etc).

                              manche kanzlein machen quasi nix anderes als solche fälle aber andere wollen sich damit nur nen goldenen daumen verdienen. auf dem schreiben muss einen ip angegebens ein. stimmt diese? stimmt die angegbene zeit? du bist nicht in der beweispflicht. die sind das! und wenn diese angaben nicht stimmen sollten, bist du fein raus.

                              gerade in der heutigen zeit wird viel falsch angegeben... auch aktuell sidn berichte verschiedener tv-sender zu diesem thema.

                              da gibts schon einiges, was falsch gemacht werden kann.
                              Also die ersten 2 Zahlen der IP stimmen mit meiner jetzigen überein, denke also die stimmt. Datum ist halt Anfang des Jahres, kp was ich an dem Tag gemacht habe. Wahrscheinlich auf rm gepostet.

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                                Zitat von Nichtuntersetzt
                                So als Hinweis: Ich würde mich nur begrenzt an die Beschlüsse irgendwelcher Landesgerichte klammern. In Deutschland gibt es keine Präzedenzfälle, und jedes Gericht kann anders urteilen. Mehr als argumentative Inspiration kannste aus sowas nicht rausholen, glaube ich. Zumindest nichts juristisch Verbindliches.
                                was du laberst, klar kann jedes Gericht andrs urteilen, wenn es aber ein Präzedenzfall gibt, werden sich RA darauf beziehen und die wahrscheinlichkeit ist größer, dass genauso oder ähnlich geurteilt wird...

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