Zitat von PHONE
Lediglich im Freistaat Sachsen besteht er bis heute als gesetzlicher Feiertag weiter, dafür bezahlen in Sachsen abhängig Beschäftigte (nicht jedoch deren Arbeitgeber) einen höheren Beitrag zur Pflegeversicherung als im restlichen Bundesgebiet. Dieser zusätzliche Beitrag in Höhe von 0,5 % des Bruttoarbeitsentgeltes übersteigt jedoch die Kosten eines Arbeitstages. Insoweit ist die sächsische Regelung für die Arbeitnehmer ein Nachteil. Das Bundesverfassungsgericht hält dies im Gesamtkontext der Einführung der Pflegeversicherung aber für zumutbar. q: wikipedia
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