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    #16
    dann schickt man das paket einfach zurück, 14 tage widerrufsrecht?

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      #17
      Zwischen X und N ist auf jeden Fall kein KV zustande gekommen, da die Paketsendung und die damit verbundene WE eindeutig an E gerichtet war.

      Zwischen X und E wird es etwas komplizierter, scheitert meiner Meinung nach aber schon am Angebot (genauer gesagt am Zugang des Angebots):

      A. Wirksamer KV zwischen X und E
      Fraglich ist, ob ein wirksamer KV zwischen X und E besteht. Ein Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, regelmäßig durch Angebot und Annahme, zustande.
      I. Angebot
      A. Abgabe
      X müsste ein Angebot angegeben haben. Ein Angebot ist eine Willenserklärung, die inhaltlich so beschaffen ist, dass der Adressat der Erklärung zum Zustandekommen des Vertrages nur noch vorbehaltlos zustimmen muss. X hat kein ausdrückliches Angebot gegenüber E abgegeben. Jedoch kann ein Angebot auch konkludent, durch schlüssiges Handeln erfolgen. Das Zuschicken des Pakets durch Firma X per Nachnahme zum festgelegten Preis Y ist als konkludentes Angebot zum Verkauf der darin enthaltenen Ware zu verstehen.
      B. Zugang
      a) Zugang an E persönlich
      Eine empfangsbedürftige Willenserklärung wird gem. § 130 BGB erst mit Zugang wirksam. Für den Zugang einer verkörperten Willenserklärung ist es nötig, dass die Willenserklärung so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass bei Zugrundelegung gewöhnlicher Verhältnisse mit der Kenntnisnahme durch den Empfänger zu rechnen ist. Der Postbote hat das Paket und die damit konkludent verbundenen WE nicht an den eigentlichen Empfänger E zugestellt. Somit ist diese nicht in seinen Machtbereich gelangt.
      b) Zugang an E durch N
      Jedoch könnte die Willenserklärung dem E durch Nachbar N wirksam zugegangen sein.
      aa) N = Empfangsvertreter?
      Hierfür ist es notwendig, dass es sich bei Nachbar N um einen Empfangsvertreter handelt. Empfangsvertreter ist derjenige, der Willenserklärungen in passiver Stellvertretung entgegennimmt. Hinweise bezüglich einer möglichen Stellvertretung sind im Sachverhalt nicht vorhanden. Demnach ist Nachbar E kein Empfangsvertreter.
      bb) N = Empfangsbote
      Weiterhin könnte es sich bei E um einen Empfangsboten handeln. Empfangsbote ist, wer vom Empfänger zur Empfangsnahme bestellt oder nach der Verkehrsanschauung zur Übermittlung geeignet is oder als ermächtigt gilt. Nachbar N wurde nicht zur Empfangsnahme bestellt. Nach der Verkehrsanschauung sind die Nachbarn des Adressat einer Paketsendung auch nicht geeignet, diese zu übermitteln [neuere Rechtspr., ich weiss ist kein Argument ^^]. Somit handelt es sich bei Nachbar N nicht um einen Empfangsboten
      cc) N = Erklärungsbote
      Ist ein Bote kein Empfangsbote, kann er nur Erklärungsbote sein. Der Erklärungsbote wird als verlängerter Arm des Erklärenden angesehen. Die Erklärung wird also erst wirksam, wenn sie dem Empfänger zugegangen ist. Der Erklärende X trägt somit das Risiko einer fehlerhaften Übermittlung bis zur Übergabe an den Empfänger E. Die Willenserklärung ist dem E damit nicht zugegangen.
      B. Ergebnis
      Mangels fehlendem Zugangs des Angebots ggü. E besteht ist kein KV zwischen X und E zustandegekommen.

      PS: Die Rolle des Postboten habe ich jetzt mal außen vor gelassen, da es die Sache nur unnötig verkomplizieren würde.

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        #18
        Ich kann deine Einwände gut nachvollziehen. Daher sage ich auch: Geschäft ist aufgrund von Sittenwidrigkeit nichtig.

        Anfechtung ist nicht möglich - der Empfänger hat ja gar nichts erklärt, war ja nichtmal anwesend. Der Nachbar kann seine Willenserklärung nicht anfechten, da kein Irrtum (weder Erklärungs-, noch Inhalts- oder Eigenschaftsirrtum) i.S.v. § 119 vorliegt. Arglistig wurde auch nicht getäuscht, § 123 fällt auch flach.

        Was du aber meinst ist, dass der Nachbar ja dachte, er würde im Interesse und im Willen des Empfänger handeln. Das ist ein unschädlicher Motivirrtum. Was aber denkbar wäre ist ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag. Sollte eine berechtige GoA vorliegen, kann der Nachbar Aufwendungsersatz vom Empfänger fordern. Liegt eine unberechtigte GoA vor, kann der Nachbar nur das durch die Geschäftsführung erlangte einfordern, wenn der Geschäftsherr (Empfänger) sie nicht genehmigt. Der Nachbar kann also die gelieferte Sache behalten.

        Entscheidend ob berechtigte oder unberechtigte GoA vorliegt, ist der Wille des Geschäftsherrn (Empfänger hier). Der tatsächliche Wille ist nicht gegeben - der Empfänger hatte sich ja gar nicht dahingehend geäußert, was er denn Will, wenn ein Paket für ihn per Nachnahme ankommt. Also muss dann geschaut werden, was denn sein mutmaßlicher Wille war, also: Hätte der Geschäftsherr bei objektiver Würdigung der Gesamtumstände der Geschäftsübernahme zugestimmt?

        Kann selbst der mutmaßliche Wille nicht ermittelt werden, ist zu fragen, ob die Geschäftsführung im objektiven Interesse des Geschäftsherrn lag.

        Darüber kann man sich jetzt natürlich sehr gut streiten.

        summa summarum: entweder bleibt der Nachbar oder der Empfänger auf den Kosten hocken.

        Ob man eine Leistungskondiktion nach § 812 Abs. 1 S. 1. Alt. 1 anbringen kann und so das Geld wiederbekommt (wenn man annimmt, dass der KV nichtig ist wegen Rechtswidrigkeit), erscheint mir möglich. Aber ich muss zugeben, dass ich mir bei all den Ausführungen nicht ganz sicher bin, da ich das seit über einem Jahr nicht mehr gemacht habe und das auch nicht ganz so einfach ist. Zumal ja der KV nach h.M. als wirksam angesehen wird.

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          #19
          Zitat von b4sk
          dann schickt man das paket einfach zurück, 14 tage widerrufsrecht?
          Gesetzliche Grundlage?

          Kann es außerdem nur bei einem abgeschlossenem KV geben, der garnicht vorhanden ist.

          Lösung: N verlangt Geld nach § 812 I 1 Alt. 1 zurück. Ob das in der Praxis dann auch tatsächlich funktioniert, ist eine andere Frage :D

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            #20
            CRZ wie kann ein vertragliches Verhältnis zwischen X und N begründet werden, wenn E eindeutig Adressat des Pakets ist?

            Edit: Wenn ich das richtig verstanden habe, bezahlte in deinen recherchierten Fällen doch immer der Adressat die unbestellte Ware. Hier bezahlt der Nachbar die unbestellte Ware.

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              #21
              Besteht nicht ein KV, wenn N durch GoA den Vertrag für E angenommen hat? Ich bin gerade ein wenig raus, hab seit über einem Jahr kein Zivilrecht mehr gehabt, kann also sein, dass ich da was durcheinander geworfen hab bzw. alles unnötig verkompliziert habe.

              /e Wo ist supri wenn man ihn braucht :/

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                #22
                Gute Frage :D

                GoA schon ewig nicht mehr gemacht. Ich denke, da muss ich nochmal 'ne Bibo-Session machen.

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                  #23
                  Die GoA ist eine Frage der Argumentation.
                  Nach meiner Meinung (ich bin damit aber schon auf die Schnauze geflogen) sollte man die GoA eher einschränkend anwenden. Gerade ein solcher Fall zeigt warum. Das Problem ist der 683 BGB. Ausdrücklich haben wir wie immer keinen geäußerten Willen. Zu prüfen bleibt der mutmaßliche Wille. Ist es objektiv im Interesse des Geschäftsherren, dass eine Nachnamesendung gegen Entgelt angenommen wird? Das ist der Fall wenn es objektiv nützlich für den Geschäftsherrn ist. Ich denke bei einer lebensnahen Auslegung - nein. Eine Nachnamesendung gegen Bares kommt nicht urplötzlich daher. In solchen Fällen wird ein Dritter beauftragt diese anzunehmen, wenn der Empfänger (Geschäftsherr der GoA) nicht da ist. Das Paket wird auch nicht vernichtet, wenn es nicht sofort angenommen wird. Insofern ist es nicht nützlich, dieses sofort anzunehmen.


                  /edit: Achso. Durch die GoA entsteht nie ein Kaufvertrag?!

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