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JURISTEN! Verspätet aufgetauchtes Testament

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    #16
    Zitat von Der Ollie
    das wird sehr wahrscheinlich ein fall der entreicherungseinrede aus § 818 III BGB sein. aber bereicherungsrecht sitzt bei mir (nach der grandiosen vorlesung im letzten semester - nooot!) nicht wirklich fest.
    hahaha bereicherungsrecht scheint einfach überall scheiße zu sein :D einfach der behindertste stoff und wenn man dann noch den falschen professor abbekommt is eh alles verloren.

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      #17
      Zitat von schwarz
      Zitat von FlowBro
      aber stellt euch folgenden Fall vor:

      Ein junger Mann erbt als einziger lebender Nachkomme ne Mio von seiner Oma. Er denkt sich man lebt nur einmal, fuck it lets enjoy it => 2 Monate später ist alles weg...

      Dann taucht in irgendeiner Kommode der Oma ein Testament auf indem sie ihre Pflegerin Im Altersheim Chantalle als Alleinerbin einsetzt.

      Der Enkel wird also auf seinen Pflichtteil begrenzt und hat somit 500k Euro Schulden? kann doch iwie nicht sein oder?
      Lol, wie stellst du dir das vor? Ein Testament schreibt man nicht eben auf ein Blatt Papier und versteckt es dann in der Kommode
      Würde aber mit einer Unterschrift den Zweck erfüllen.

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        #18
        Zitat von RainbowDash
        Zitat von schwarz
        Zitat von FlowBro
        aber stellt euch folgenden Fall vor:

        Ein junger Mann erbt als einziger lebender Nachkomme ne Mio von seiner Oma. Er denkt sich man lebt nur einmal, fuck it lets enjoy it => 2 Monate später ist alles weg...

        Dann taucht in irgendeiner Kommode der Oma ein Testament auf indem sie ihre Pflegerin Im Altersheim Chantalle als Alleinerbin einsetzt.

        Der Enkel wird also auf seinen Pflichtteil begrenzt und hat somit 500k Euro Schulden? kann doch iwie nicht sein oder?
        Lol, wie stellst du dir das vor? Ein Testament schreibt man nicht eben auf ein Blatt Papier und versteckt es dann in der Kommode
        Würde aber mit einer Unterschrift den Zweck erfüllen.
        ja genau so ist das komischerweise, verstehe auch nicht warum das so locker gehandhabt wird. Hat doch ausuferndes Missbrauchspotential.

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          #19
          Zitat von bl00dy0ne
          Zitat von Der Ollie
          das wird sehr wahrscheinlich ein fall der entreicherungseinrede aus § 818 III BGB sein. aber bereicherungsrecht sitzt bei mir (nach der grandiosen vorlesung im letzten semester - nooot!) nicht wirklich fest.
          hahaha bereicherungsrecht scheint einfach überall scheiße zu sein :D einfach der behindertste stoff und wenn man dann noch den falschen professor abbekommt is eh alles verloren.
          leistungskondiktionen yeeah baby yeeeah

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            #20
            Zitat von bl00dy0ne
            Zitat von Der Ollie
            das wird sehr wahrscheinlich ein fall der entreicherungseinrede aus § 818 III BGB sein. aber bereicherungsrecht sitzt bei mir (nach der grandiosen vorlesung im letzten semester - nooot!) nicht wirklich fest.
            hahaha bereicherungsrecht scheint einfach überall scheiße zu sein :D einfach der behindertste stoff und wenn man dann noch den falschen professor abbekommt is eh alles verloren.
            ich hab ne professorin gehabt die ihre fälle immer mit überteuerten sachen gestaltet hat. ton: "der e bekommt als dank eine kiste champagner im wert von 600eur... also eher ein billiger tropfen, die arbeit war dann wohl doch nicht so viel wert"

            trotzdem easy stoff und unglaublich wichtig! schuldrecht ftw!

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              #21
              Zitat von CRZ-
              Zitat von bl00dy0ne
              Zitat von Der Ollie
              das wird sehr wahrscheinlich ein fall der entreicherungseinrede aus § 818 III BGB sein. aber bereicherungsrecht sitzt bei mir (nach der grandiosen vorlesung im letzten semester - nooot!) nicht wirklich fest.
              hahaha bereicherungsrecht scheint einfach überall scheiße zu sein :D einfach der behindertste stoff und wenn man dann noch den falschen professor abbekommt is eh alles verloren.
              leistungskondiktionen yeeah baby yeeeah
              http://www.youtube.com/watch?v=J2HBdRCroks

              ich finds halt echt unterirdisch, dass schuldrecht bt nicht in zwei semestern gelesen wird. man darf sich einfach sämtliches bereicherungs- und deliktsrecht selbst beibringen in der examensvorbereitung und wird damit absolut allein gelassen. ist eine farce.

              //e: kann mir denn jemand hier die frage beantworten, ob auf den fall überhaupt bereicherungsrecht anwendbar ist? leistungskondiktion fällt ja schonmal raus. bleibt nur die nichtleistungskondiktion. ich les mal was nach........

              //e: ich verfalle in schwachsinn......... wir haben es hier doch mit § 816 BGB zu tun, oder irre ich mich schon wieder? weil wenn dem so ist, stellt sich die frage ja gar nicht mehr

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                #22
                ich freu mich schon auf die gr. übung zivilrecht bei der fr. koch... "ja also die kiste. also da... die sache... will sagen, dass in dem sinne. sprich die kiste mit der sache.... § 812 I 1 des bürgerlichen... also des bgb... leistungen... die kiste .... sprich die sache, gegenstand.... verstanden?"

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                  #23
                  Zitat von CRZ-
                  ich freu mich schon auf die gr. übung zivilrecht bei der fr. koch... "ja also die kiste. also da... die sache... will sagen, dass in dem sinne. sprich die kiste mit der sache.... § 812 I 1 des bürgerlichen... also des bgb... leistungen... die kiste .... sprich die sache, gegenstand.... verstanden?"
                  jap!

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                    #24
                    Spoiler: 
                    Zitat von Der Ollie
                    Zitat von CRZ-
                    Zitat von bl00dy0ne
                    Zitat von Der Ollie
                    das wird sehr wahrscheinlich ein fall der entreicherungseinrede aus § 818 III BGB sein. aber bereicherungsrecht sitzt bei mir (nach der grandiosen vorlesung im letzten semester - nooot!) nicht wirklich fest.
                    hahaha bereicherungsrecht scheint einfach überall scheiße zu sein :D einfach der behindertste stoff und wenn man dann noch den falschen professor abbekommt is eh alles verloren.
                    leistungskondiktionen yeeah baby yeeeah
                    http://www.youtube.com/watch?v=J2HBdRCroks

                    ich finds halt echt unterirdisch, dass schuldrecht bt nicht in zwei semestern gelesen wird. man darf sich einfach sämtliches bereicherungs- und deliktsrecht selbst beibringen in der examensvorbereitung und wird damit absolut allein gelassen. ist eine farce.

                    //e: kann mir denn jemand hier die frage beantworten, ob auf den fall überhaupt bereicherungsrecht anwendbar ist? leistungskondiktion fällt ja schonmal raus. bleibt nur die nichtleistungskondiktion. ich les mal was nach........

                    //e: ich verfalle in schwachsinn......... wir haben es hier doch mit § 816 BGB zu tun, oder irre ich mich schon wieder? weil wenn dem so ist, stellt sich die frage ja gar nicht mehr

                    hab so ziemlich 0 ahnung von bereichergunsrecht aber warum ist das keine normale eingriffskondiktion nach §812 I s1, 2 Alt. ?

                    er hat nen vermögensvorteil erlangt,aus einer rechtsposition eines anderen, auf kosten eines anderen und ohne rechtsgrund. bin jetz nur kurz das schema durchgegangen weil ich eigentlich strafrecht bt lernen sollte :D



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                      #25
                      Zitat von FlowBro
                      aber stellt euch folgenden Fall vor:

                      Ein junger Mann erbt als einziger lebender Nachkomme ne Mio von seiner Oma. Er denkt sich man lebt nur einmal, fuck it lets enjoy it => 2 Monate später ist alles weg...

                      Dann taucht in irgendeiner Kommode der Oma ein Testament auf indem sie ihre Pflegerin Im Altersheim Chantalle als Alleinerbin einsetzt.

                      Der Enkel wird also auf seinen Pflichtteil begrenzt und hat somit 500k Euro Schulden? kann doch iwie nicht sein oder?
                      erstmal so:

                      chantalle (c) könnte herausgabe gem. § 816 I 1 BGB verlangen (ist den ansprüchen aus § 812 BGB vorrangig). dafür müsste der junge mann (m) nichtberechtigter sein. er ist über einen teil das geldes, über das er verfügt, nicht berechtigt, weil c eigentümerin ist (gem. § 1922 I BGB?). er hat auch verfügt. die verfügung ist auch der c gegenüber wirksam, weil das geld nicht abhanden gekommen ist oä. die verfügung war entgeltlich.

                      zum umfang: herausgabe ist erstmal aufgrund der beschaffenheit des erlangten nicht möglich, deshalb wertersatz gem. § 818 II BGB

                      aber: der m könnte entreichert sein. zweck der bereicherungsvorschriften ist ja, eine vermögensmehrung rückgängig zu machen.
                      es ist hier zweifelsfrei, dass der wert des geldes aus der erbschaft nicht mehr im vermögen des m ist. gerade hier geht es ja oft darum, ob die verwendungen ohnehin unternommen worden wären. das ist ja bei m offensichtlich grade nicht der fall.


                      also ergebnis bei mir: m muss der c nichts zahlen. die c hat einfach pech.


                      //e: @bloody: ich hab hier nur am anfang dumm mit meinem unwissen, ob der fall überhaupt unter die nichtleistungskondiktion fällt, rumgekaspert. aber der 816 nimmt einem ja die entscheidung glücklicherweise ab :D

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                        #26
                        Spoiler: 
                        Zitat von Der Ollie
                        Zitat von FlowBro
                        aber stellt euch folgenden Fall vor:

                        Ein junger Mann erbt als einziger lebender Nachkomme ne Mio von seiner Oma. Er denkt sich man lebt nur einmal, fuck it lets enjoy it => 2 Monate später ist alles weg...

                        Dann taucht in irgendeiner Kommode der Oma ein Testament auf indem sie ihre Pflegerin Im Altersheim Chantalle als Alleinerbin einsetzt.

                        Der Enkel wird also auf seinen Pflichtteil begrenzt und hat somit 500k Euro Schulden? kann doch iwie nicht sein oder?
                        erstmal so:

                        chantalle (c) könnte herausgabe gem. § 816 I 1 BGB verlangen (ist den ansprüchen aus § 812 BGB vorrangig). dafür müsste der junge mann (m) nichtberechtigter sein. er ist über einen teil das geldes, über das er verfügt, nicht berechtigt, weil c eigentümerin ist (gem. § 1922 I BGB?). er hat auch verfügt. die verfügung ist auch der c gegenüber wirksam, weil das geld nicht abhanden gekommen ist oä. die verfügung war entgeltlich.

                        zum umfang: herausgabe ist erstmal aufgrund der beschaffenheit des erlangten nicht möglich, deshalb wertersatz gem. § 818 II BGB

                        aber: der m könnte entreichert sein. zweck der bereicherungsvorschriften ist ja, eine vermögensmehrung rückgängig zu machen.
                        es ist hier zweifelsfrei, dass der wert des geldes aus der erbschaft nicht mehr im vermögen des m ist. gerade hier geht es ja oft darum, ob die verwendungen ohnehin unternommen worden wären. das ist ja bei m offensichtlich grade nicht der fall.


                        also ergebnis bei mir: m muss der c nichts zahlen. die c hat einfach pech.


                        //e: @bloody: ich hab hier nur am anfang dumm mit meinem unwissen, ob der fall überhaupt unter die nichtleistungskondiktion fällt, rumgekaspert. aber der 816 nimmt einem ja die entscheidung glücklicherweise ab :D


                        liest sich schlüssig. nur, dass ich mir kaum vorstellen kann, dass man ne halbe mio. in sachen steckt, die man nicht herausgeben kann. im fall steht natürlich auch nur, dass das geld weg ist, aber angenommen er hätte sich z.b. auch nen auto für 100.000€ von dem geld gekauft. das müsste er dann doch herausgeben oder?

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                          #27
                          ja das könnte durchaus der fall sein.

                          wenn der te zeit hat, frag ich meinen vater heute abend, der hat sich gerade mit einem erbfall rumgeschlagen, der sollte da evtl. noch nen einfall haben.

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                            #28
                            Zitat von CRZ-
                            ja das könnte durchaus der fall sein.

                            wenn der te zeit hat, frag ich meinen vater heute abend, der hat sich gerade mit einem erbfall rumgeschlagen, der sollte da evtl. noch nen einfall haben.
                            wäre cool...

                            der fall den ich gerade habe ist noch ein wenig anders. Es geht um ein Grundstück, in dessen Grundbuch der aus dem Testament hervorgehenden Erben(A) als Eigentümer eingetragen wurde.

                            Dieser fängt an auf dem Grundstück zu bauen, nimmt einen Kredit auf etc...

                            Dann taucht ein Brief der als taugliches Testament durchgeht auf, in dem der Erblasser einen bislang unbekannten unehelichen Sohn(B) in gleichen Teilen an seinem kompletten Nachlass bedenkt.

                            A meint nun das Grundstück sei aus dem Nachlass ausgeschieden.
                            Sowas wie aus dem Nachlass ausscheiden gibt es aber nicht nach meinem Wissen. Zumindest nicht in dieser Form.

                            Kommentar


                              #29
                              aber erbrecht ist halt das komplizierteste behindertste ever!!11elf :D

                              da gibt es so viele ausnahmen extra regelungen etc.

                              vor allem musst du bedenken, wenn niemand von der existenz eines testaments wissen konnte, hast du ja bis zu dem fund des testaments rechtsgültig gehandelt!

                              ich bin mir da grad nicht sicher ob man in erbrechts sachen, vor allem bei solchen extra testament scheiss wirklich 812 ff benutzt, oder ob es da nicht eigene vorschriften gibt!

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                                #30
                                Zitat von FlowBro
                                Zitat von CRZ-
                                ja das könnte durchaus der fall sein.

                                wenn der te zeit hat, frag ich meinen vater heute abend, der hat sich gerade mit einem erbfall rumgeschlagen, der sollte da evtl. noch nen einfall haben.
                                wäre cool...

                                der fall den ich gerade habe ist noch ein wenig anders. Es geht um ein Grundstück, in dessen Grundbuch der aus dem Testament hervorgehenden Erben(A) als Eigentümer eingetragen wurde.

                                Dieser fängt an auf dem Grundstück zu bauen, nimmt einen Kredit auf etc...

                                Dann taucht ein Brief der als taugliches Testament durchgeht auf, in dem der Erblasser einen bislang unbekannten unehelichen Sohn(B) in gleichen Teilen an seinem kompletten Nachlass bedenkt.

                                A meint nun das Grundstück sei aus dem Nachlass ausgeschieden.
                                Sowas wie aus dem Nachlass ausscheiden gibt es aber nicht nach meinem Wissen. Zumindest nicht in dieser Form.
                                also der testamentarische schutz - soviel hab ich davon schon mitbekommen - wirkt ultimativ. man kann nichtmals durch grundbuch gem. § 892 I BGB erwerben! und das muss man sich mal vorstellen! ein öffentliches, vom staat verwaltetes dokument hat weniger beweiskraft, als eine serviette mit unterschrift!
                                natürlich ist das im endeffekt aus sehr vielen verschiedenen (richtigen) gründen billigenswert.

                                inwieweit jetzt irgendwas aus dem nachlass ausscheidet... da kann ich dir absolut nicht weiterhelfen. gesetzt den fall, dass es nicht so ist, so hat der B miteigentum am grundstück.

                                dieses miteigentum hat dann aber auch konsequenzen für den bau, den der a darauf errichten ließ. ich weiß nicht, wie die verhältnisse bei miteigentum aussehen, aber wenn ich mir den § 1004 I BGB mal anlese, dann könnte sich das äußerst prekär auswirken.

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