Zitat von Der Ollie
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JURISTEN! Verspätet aufgetauchtes Testament
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Würde aber mit einer Unterschrift den Zweck erfüllen.Zitat von schwarzLol, wie stellst du dir das vor? Ein Testament schreibt man nicht eben auf ein Blatt Papier und versteckt es dann in der KommodeZitat von FlowBroaber stellt euch folgenden Fall vor:
Ein junger Mann erbt als einziger lebender Nachkomme ne Mio von seiner Oma. Er denkt sich man lebt nur einmal, fuck it lets enjoy it => 2 Monate später ist alles weg...
Dann taucht in irgendeiner Kommode der Oma ein Testament auf indem sie ihre Pflegerin Im Altersheim Chantalle als Alleinerbin einsetzt.
Der Enkel wird also auf seinen Pflichtteil begrenzt und hat somit 500k Euro Schulden? kann doch iwie nicht sein oder?
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ja genau so ist das komischerweise, verstehe auch nicht warum das so locker gehandhabt wird. Hat doch ausuferndes Missbrauchspotential.Zitat von RainbowDashWürde aber mit einer Unterschrift den Zweck erfüllen.Zitat von schwarzLol, wie stellst du dir das vor? Ein Testament schreibt man nicht eben auf ein Blatt Papier und versteckt es dann in der KommodeZitat von FlowBroaber stellt euch folgenden Fall vor:
Ein junger Mann erbt als einziger lebender Nachkomme ne Mio von seiner Oma. Er denkt sich man lebt nur einmal, fuck it lets enjoy it => 2 Monate später ist alles weg...
Dann taucht in irgendeiner Kommode der Oma ein Testament auf indem sie ihre Pflegerin Im Altersheim Chantalle als Alleinerbin einsetzt.
Der Enkel wird also auf seinen Pflichtteil begrenzt und hat somit 500k Euro Schulden? kann doch iwie nicht sein oder?
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CRZ-
leistungskondiktionen yeeah baby yeeeahZitat von bl00dy0nehahaha bereicherungsrecht scheint einfach überall scheiße zu sein :D einfach der behindertste stoff und wenn man dann noch den falschen professor abbekommt is eh alles verloren.Zitat von Der Olliedas wird sehr wahrscheinlich ein fall der entreicherungseinrede aus § 818 III BGB sein. aber bereicherungsrecht sitzt bei mir (nach der grandiosen vorlesung im letzten semester - nooot!) nicht wirklich fest.
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Max ist KhYr0n
ich hab ne professorin gehabt die ihre fälle immer mit überteuerten sachen gestaltet hat. ton: "der e bekommt als dank eine kiste champagner im wert von 600eur... also eher ein billiger tropfen, die arbeit war dann wohl doch nicht so viel wert"Zitat von bl00dy0nehahaha bereicherungsrecht scheint einfach überall scheiße zu sein :D einfach der behindertste stoff und wenn man dann noch den falschen professor abbekommt is eh alles verloren.Zitat von Der Olliedas wird sehr wahrscheinlich ein fall der entreicherungseinrede aus § 818 III BGB sein. aber bereicherungsrecht sitzt bei mir (nach der grandiosen vorlesung im letzten semester - nooot!) nicht wirklich fest.
trotzdem easy stoff und unglaublich wichtig! schuldrecht ftw!
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http://www.youtube.com/watch?v=J2HBdRCroksZitat von CRZ-leistungskondiktionen yeeah baby yeeeahZitat von bl00dy0nehahaha bereicherungsrecht scheint einfach überall scheiße zu sein :D einfach der behindertste stoff und wenn man dann noch den falschen professor abbekommt is eh alles verloren.Zitat von Der Olliedas wird sehr wahrscheinlich ein fall der entreicherungseinrede aus § 818 III BGB sein. aber bereicherungsrecht sitzt bei mir (nach der grandiosen vorlesung im letzten semester - nooot!) nicht wirklich fest.
ich finds halt echt unterirdisch, dass schuldrecht bt nicht in zwei semestern gelesen wird. man darf sich einfach sämtliches bereicherungs- und deliktsrecht selbst beibringen in der examensvorbereitung und wird damit absolut allein gelassen. ist eine farce.
//e: kann mir denn jemand hier die frage beantworten, ob auf den fall überhaupt bereicherungsrecht anwendbar ist? leistungskondiktion fällt ja schonmal raus. bleibt nur die nichtleistungskondiktion. ich les mal was nach........
//e: ich verfalle in schwachsinn......... wir haben es hier doch mit § 816 BGB zu tun, oder irre ich mich schon wieder? weil wenn dem so ist, stellt sich die frage ja gar nicht mehr
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CRZ-
ich freu mich schon auf die gr. übung zivilrecht bei der fr. koch... "ja also die kiste. also da... die sache... will sagen, dass in dem sinne. sprich die kiste mit der sache.... § 812 I 1 des bürgerlichen... also des bgb... leistungen... die kiste .... sprich die sache, gegenstand.... verstanden?"
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jap!Zitat von CRZ-ich freu mich schon auf die gr. übung zivilrecht bei der fr. koch... "ja also die kiste. also da... die sache... will sagen, dass in dem sinne. sprich die kiste mit der sache.... § 812 I 1 des bürgerlichen... also des bgb... leistungen... die kiste .... sprich die sache, gegenstand.... verstanden?"
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Spoiler:Zitat von Der Olliehttp://www.youtube.com/watch?v=J2HBdRCroksZitat von CRZ-leistungskondiktionen yeeah baby yeeeahZitat von bl00dy0nehahaha bereicherungsrecht scheint einfach überall scheiße zu sein :D einfach der behindertste stoff und wenn man dann noch den falschen professor abbekommt is eh alles verloren.Zitat von Der Olliedas wird sehr wahrscheinlich ein fall der entreicherungseinrede aus § 818 III BGB sein. aber bereicherungsrecht sitzt bei mir (nach der grandiosen vorlesung im letzten semester - nooot!) nicht wirklich fest.
ich finds halt echt unterirdisch, dass schuldrecht bt nicht in zwei semestern gelesen wird. man darf sich einfach sämtliches bereicherungs- und deliktsrecht selbst beibringen in der examensvorbereitung und wird damit absolut allein gelassen. ist eine farce.
//e: kann mir denn jemand hier die frage beantworten, ob auf den fall überhaupt bereicherungsrecht anwendbar ist? leistungskondiktion fällt ja schonmal raus. bleibt nur die nichtleistungskondiktion. ich les mal was nach........
//e: ich verfalle in schwachsinn......... wir haben es hier doch mit § 816 BGB zu tun, oder irre ich mich schon wieder? weil wenn dem so ist, stellt sich die frage ja gar nicht mehr
hab so ziemlich 0 ahnung von bereichergunsrecht aber warum ist das keine normale eingriffskondiktion nach §812 I s1, 2 Alt. ?
er hat nen vermögensvorteil erlangt,aus einer rechtsposition eines anderen, auf kosten eines anderen und ohne rechtsgrund. bin jetz nur kurz das schema durchgegangen weil ich eigentlich strafrecht bt lernen sollte :D
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erstmal so:Zitat von FlowBroaber stellt euch folgenden Fall vor:
Ein junger Mann erbt als einziger lebender Nachkomme ne Mio von seiner Oma. Er denkt sich man lebt nur einmal, fuck it lets enjoy it => 2 Monate später ist alles weg...
Dann taucht in irgendeiner Kommode der Oma ein Testament auf indem sie ihre Pflegerin Im Altersheim Chantalle als Alleinerbin einsetzt.
Der Enkel wird also auf seinen Pflichtteil begrenzt und hat somit 500k Euro Schulden? kann doch iwie nicht sein oder?
chantalle (c) könnte herausgabe gem. § 816 I 1 BGB verlangen (ist den ansprüchen aus § 812 BGB vorrangig). dafür müsste der junge mann (m) nichtberechtigter sein. er ist über einen teil das geldes, über das er verfügt, nicht berechtigt, weil c eigentümerin ist (gem. § 1922 I BGB?). er hat auch verfügt. die verfügung ist auch der c gegenüber wirksam, weil das geld nicht abhanden gekommen ist oä. die verfügung war entgeltlich.
zum umfang: herausgabe ist erstmal aufgrund der beschaffenheit des erlangten nicht möglich, deshalb wertersatz gem. § 818 II BGB
aber: der m könnte entreichert sein. zweck der bereicherungsvorschriften ist ja, eine vermögensmehrung rückgängig zu machen.
es ist hier zweifelsfrei, dass der wert des geldes aus der erbschaft nicht mehr im vermögen des m ist. gerade hier geht es ja oft darum, ob die verwendungen ohnehin unternommen worden wären. das ist ja bei m offensichtlich grade nicht der fall.
also ergebnis bei mir: m muss der c nichts zahlen. die c hat einfach pech.
//e: @bloody: ich hab hier nur am anfang dumm mit meinem unwissen, ob der fall überhaupt unter die nichtleistungskondiktion fällt, rumgekaspert. aber der 816 nimmt einem ja die entscheidung glücklicherweise ab :D
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Spoiler:Zitat von Der Ollieerstmal so:Zitat von FlowBroaber stellt euch folgenden Fall vor:
Ein junger Mann erbt als einziger lebender Nachkomme ne Mio von seiner Oma. Er denkt sich man lebt nur einmal, fuck it lets enjoy it => 2 Monate später ist alles weg...
Dann taucht in irgendeiner Kommode der Oma ein Testament auf indem sie ihre Pflegerin Im Altersheim Chantalle als Alleinerbin einsetzt.
Der Enkel wird also auf seinen Pflichtteil begrenzt und hat somit 500k Euro Schulden? kann doch iwie nicht sein oder?
chantalle (c) könnte herausgabe gem. § 816 I 1 BGB verlangen (ist den ansprüchen aus § 812 BGB vorrangig). dafür müsste der junge mann (m) nichtberechtigter sein. er ist über einen teil das geldes, über das er verfügt, nicht berechtigt, weil c eigentümerin ist (gem. § 1922 I BGB?). er hat auch verfügt. die verfügung ist auch der c gegenüber wirksam, weil das geld nicht abhanden gekommen ist oä. die verfügung war entgeltlich.
zum umfang: herausgabe ist erstmal aufgrund der beschaffenheit des erlangten nicht möglich, deshalb wertersatz gem. § 818 II BGB
aber: der m könnte entreichert sein. zweck der bereicherungsvorschriften ist ja, eine vermögensmehrung rückgängig zu machen.
es ist hier zweifelsfrei, dass der wert des geldes aus der erbschaft nicht mehr im vermögen des m ist. gerade hier geht es ja oft darum, ob die verwendungen ohnehin unternommen worden wären. das ist ja bei m offensichtlich grade nicht der fall.
also ergebnis bei mir: m muss der c nichts zahlen. die c hat einfach pech.
//e: @bloody: ich hab hier nur am anfang dumm mit meinem unwissen, ob der fall überhaupt unter die nichtleistungskondiktion fällt, rumgekaspert. aber der 816 nimmt einem ja die entscheidung glücklicherweise ab :D
liest sich schlüssig. nur, dass ich mir kaum vorstellen kann, dass man ne halbe mio. in sachen steckt, die man nicht herausgeben kann. im fall steht natürlich auch nur, dass das geld weg ist, aber angenommen er hätte sich z.b. auch nen auto für 100.000 von dem geld gekauft. das müsste er dann doch herausgeben oder?
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CRZ-
ja das könnte durchaus der fall sein.
wenn der te zeit hat, frag ich meinen vater heute abend, der hat sich gerade mit einem erbfall rumgeschlagen, der sollte da evtl. noch nen einfall haben.
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wäre cool...Zitat von CRZ-ja das könnte durchaus der fall sein.
wenn der te zeit hat, frag ich meinen vater heute abend, der hat sich gerade mit einem erbfall rumgeschlagen, der sollte da evtl. noch nen einfall haben.
der fall den ich gerade habe ist noch ein wenig anders. Es geht um ein Grundstück, in dessen Grundbuch der aus dem Testament hervorgehenden Erben(A) als Eigentümer eingetragen wurde.
Dieser fängt an auf dem Grundstück zu bauen, nimmt einen Kredit auf etc...
Dann taucht ein Brief der als taugliches Testament durchgeht auf, in dem der Erblasser einen bislang unbekannten unehelichen Sohn(B) in gleichen Teilen an seinem kompletten Nachlass bedenkt.
A meint nun das Grundstück sei aus dem Nachlass ausgeschieden.
Sowas wie aus dem Nachlass ausscheiden gibt es aber nicht nach meinem Wissen. Zumindest nicht in dieser Form.
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aber erbrecht ist halt das komplizierteste behindertste ever!!11elf :D
da gibt es so viele ausnahmen extra regelungen etc.
vor allem musst du bedenken, wenn niemand von der existenz eines testaments wissen konnte, hast du ja bis zu dem fund des testaments rechtsgültig gehandelt!
ich bin mir da grad nicht sicher ob man in erbrechts sachen, vor allem bei solchen extra testament scheiss wirklich 812 ff benutzt, oder ob es da nicht eigene vorschriften gibt!
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also der testamentarische schutz - soviel hab ich davon schon mitbekommen - wirkt ultimativ. man kann nichtmals durch grundbuch gem. § 892 I BGB erwerben! und das muss man sich mal vorstellen! ein öffentliches, vom staat verwaltetes dokument hat weniger beweiskraft, als eine serviette mit unterschrift!Zitat von FlowBrowäre cool...Zitat von CRZ-ja das könnte durchaus der fall sein.
wenn der te zeit hat, frag ich meinen vater heute abend, der hat sich gerade mit einem erbfall rumgeschlagen, der sollte da evtl. noch nen einfall haben.
der fall den ich gerade habe ist noch ein wenig anders. Es geht um ein Grundstück, in dessen Grundbuch der aus dem Testament hervorgehenden Erben(A) als Eigentümer eingetragen wurde.
Dieser fängt an auf dem Grundstück zu bauen, nimmt einen Kredit auf etc...
Dann taucht ein Brief der als taugliches Testament durchgeht auf, in dem der Erblasser einen bislang unbekannten unehelichen Sohn(B) in gleichen Teilen an seinem kompletten Nachlass bedenkt.
A meint nun das Grundstück sei aus dem Nachlass ausgeschieden.
Sowas wie aus dem Nachlass ausscheiden gibt es aber nicht nach meinem Wissen. Zumindest nicht in dieser Form.
natürlich ist das im endeffekt aus sehr vielen verschiedenen (richtigen) gründen billigenswert.
inwieweit jetzt irgendwas aus dem nachlass ausscheidet... da kann ich dir absolut nicht weiterhelfen. gesetzt den fall, dass es nicht so ist, so hat der B miteigentum am grundstück.
dieses miteigentum hat dann aber auch konsequenzen für den bau, den der a darauf errichten ließ. ich weiß nicht, wie die verhältnisse bei miteigentum aussehen, aber wenn ich mir den § 1004 I BGB mal anlese, dann könnte sich das äußerst prekär auswirken.
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