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Mieterhöhung gerechtfertigt?

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    Mieterhöhung gerechtfertigt?

    Hallo,

    gestern kam mal wieder ein netter Brief unserer Hausverwaltung, dass man doch gerne mal wieder die Grundmiete (Preis pro m²) erhöhen möchte. Wohne in dieser Wohnung jetzt seit über 4 Jahren und habe vor 1 1/2 Jahren schon mal einer Erhöhung zugestimmt. Die begründen das dann immer damit, dass der Preis pro m² laut Mietspiegel noch im Rahmen des Erlaubten ist. Diesesmal übersteigt der Preis jedoch zum ersten Mal den durchschnittlichen Preis pro m².

    Kenne mich leider in diesem Bereich überhaupt nicht aus, ob das alles erlaubt ist, bzw. ob ich dem Ganzen nicht zustimmen kann. Steht nämlich dabei, dass wenn man nicht zustimmt, rechtliche Schritte eingeleitet werden oder so.

    Weiß denn einer von euch, in welchen Abständen die Hausverwaltung den Mietgrundpreis erhöhen darf? Kann ich erfolgreich dagegen klagen?

    #2
    muss sowas nicht im mietvertrag geregelt sein!? außerdem glaub ich, man darf die miete nur um nen bestimmten prozentsatz im jahr erhöhen. ist aber alles ziemliches halbwissen :D

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      #3
      rechtsanwalt dude

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        #4
        mietrecht ist echt eine ekelhafte sache

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          #5
          Ich glaub innerhalb von 3 Jahren darf sich die Miete um maximal 20% erhöhen oder so.

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            #6
            Deutscher Mieterschutzbund ist das stichwort......

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              #7
              Jährlich 3 % Mieterhöhung ist ok!

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                #8
                Danke für die Hinweise, hab jetzt auch die Punkte, die mich betreffen gefunden.

                Dies bedeutet, dass die Miete innerhalb von drei Jahren nicht um mehr als 20 Prozent steigen darf; selbst wenn die ortsübliche Vergleichsmiete eine höhere Miete erlauben würde.
                [...] zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit mindestens 15 Monaten stabil war.

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                  #9
                  Ich greife den Thread mal eben für meine Frage auf...

                  Ich ziehe hier aus der Wohnung aus. Jetzt sagt der Hausmeister aber, obwohl ALLES in einem Top-Zustand ist, dass angeblich pro qm eine Gebühr fällig wird, die dann einfach von der Kaution einbehalten wird.

                  Jemand schonmal davon gehört?

                  E: Achja, die Mietdauer von 2 Jahren wird in diese Gebühr ebenfalls mit eingerechnet

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                    #10
                    mieterschutzbund solved, hat dich bestimmt bei der ersten schon getrollt und will jetzt noch mehr kohle scheffeln.

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                      #11
                      Zitat von Treck_R-Fahr_R
                      Ich greife den Thread mal eben für meine Frage auf...

                      Ich ziehe hier aus der Wohnung aus. Jetzt sagt der Hausmeister aber, obwohl ALLES in einem Top-Zustand ist, dass angeblich pro qm eine Gebühr fällig wird, die dann einfach von der Kaution einbehalten wird.

                      Jemand schonmal davon gehört?

                      E: Achja, die Mietdauer von 2 Jahren wird in diese Gebühr ebenfalls mit eingerechnet
                      hört sich nicht legit an :D

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                        #12
                        Zitat von Treck_R-Fahr_R
                        Ich greife den Thread mal eben für meine Frage auf...

                        Ich ziehe hier aus der Wohnung aus. Jetzt sagt der Hausmeister aber, obwohl ALLES in einem Top-Zustand ist, dass angeblich pro qm eine Gebühr fällig wird, die dann einfach von der Kaution einbehalten wird.

                        Jemand schonmal davon gehört?

                        E: Achja, die Mietdauer von 2 Jahren wird in diese Gebühr ebenfalls mit eingerechnet
                        Hört sich schwer nach Abzocke an. Einfach pauschal was von der Kaution einbehalten geht eigentlich nicht.

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                          #13
                          Naja was heißt abzocke, mir fehlt gerade das Wort, welches der Typ vom Stapel gelassen hat. Im Endeffekt stellt das wohl ne Art renovierungsgebühr dar, obwohl alles in enem guten Zustand ist.

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                            #14
                            die kaution ist lediglich als sicherheit gedacht, falls der mieter die miete nicht zahlt oder nach dem auszug mängel auftreten, die der mieter nicht zahlen/beseitigen will, oder auch, wenn nicht renoviert wurde obwohl das im vertrag stand.
                            deswegen kann der vermieter die kaution auch erst ein paar monate nach auszug zurückzahlen oder zunächst nur einen teil und den anderen teil als sicherheit weiter einbehalten (glaub die grenze war bei ca 6 monaten)

                            ohne grund darf der vermieter selbstverständlich die kaution oder teile der kaution nicht einbehalten

                            wenn also in deinem vertrag stand,dass du beim auszug renovieren musst, es aber nicht getan hast weil die wohnung in gutem zustand war, darf der vermieter glaube ich schon einen teil der kaution für die renovierung einbehalten - aber auch dann nicht pauschal sondern muss das schon abrechnen.
                            je nachdem um wie viel geld es geht, unbedingt zum anwalt gehen.

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                              #15
                              @ Treck das Wort, dass Du suchst, ist Abgeltungsklausel.

                              Das geht aber nicht mit ner qm-Pauschale, stattdessen muss, wenn es so im Mietvertrag vereinbart ist, vom Vermieter ein Kostenvoranschlag für die Durchführung von Schönheitsreparaturen vorgelegt werden. Und dann kann je nach Mietzeit prozentual ein Anteil hiervon vom Mieter verlangt bzw. von der Kaution einbehalten werden, je nachdem, wann die letzten Schönheitsreparaturen durchgeführt worden sind. Aber wie gesagt, das muss so im Mietvertrag auch vereinbart sein.

                              Da wird man dann mal den Mietvertrag im ganzen prüfen lassen müssen, auch, ob die Schönheitsreparaturklausel in Deinem Vertrag generell wirksam ist, ist sie das nämlich nicht, fällt auch die Abgeltungsklausel in sich zusammen.

                              @ TE wurde schon richtig gesagt, Mieterhöhung muss 1. formal ordnungsgemäß sein, also mit Hinweis auf Vergleichswohnungen oder Mietspiegel, 2. muss die letzte Mieterhöhung mindestens 15 Monate her sein und 3. darf die Kappungsgrenze von 20 % innerhalb der letzten 3 Jahre nicht überschritten sein.

                              Wenn es um Fragen über die formelle Wirksamkeit geht, also ob die Anwendung des Mietspiegels korrekt erfolgte, würde ich auch den Gang zum Rechtsanwalt empfehlen.

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