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    #31
    Zitat von OllieWilliams
    Zitat von unbot
    jetz mal in allen details: er hat mich, unter versprechung eines noch nicht festen anteils am erlös, gebeten den artikel zu fotographieren und bei ebay so einzustellen dass er sonntag abends ausläuft. die daten für die beschreibung hat er geliefert, weiter hab ich auf seinen auftrag hin seine handynummer in der beschreibung angegeben, so dass sich potentielle käufer genauer informieren können (was auch welche getan haben). ich habe alles genau so gemacht wie er mir aufgetragen hat, hab also jeden teil unseres mündlichen vertrages erfüllt.

    der endgültige käufer hat sich auch schon bei ihm gemeldet, wurde jedoch abgewimmelt.

    es handelt sich nebenbei erwähnt bei den "daten für die beschreibung" um informationen wie beispielsweise "erstzulassung", d.h. informationen an die ich ohne ihn garnicht komme. weiß nicht ob das hilft, aber könnte ja sein.
    Also dass ihr das unter euch entgeltlich machen wolltet, ist nur für das Verhältnis zwischen euch interessant. Da können wir grad nicht anknüpfen.

    Was allerdings jetzt wieder sehr interessant wird, ist die Tatsache, dass du die ganze Zeit über auf seine Weisung hin gehandelt hast. Das könnte für deine Stellung als Bote sprechen (Den Unterschied zwischen Bote und Stellvertreter hatte ich ja schon erklärt. Der Bote überbringt nur eine vorgefertigte Erlärung, der Stellvertreter formuliert eine eigene, die aber dem Vertretenen gegenüber wirksam ist).

    Wenn dem so ist, hast du keine eigene Willenserklärung abgegeben. Vielmehr hast du dem C die Willenserklärung des A überbracht. D.h. dass du nicht selbst einen Vertrag geschlossen hast und dem C also nicht zur Lieferung verpflichtet bist.

    Allerdings ist die Willenserklärung vom Empfängerhorizont (also aus der Sicht des C) zu betrachten und da steigen wir leider wieder aus.. Denn für den C hast du mit deinem eBay-Account eine eigene Willenserklärung abgegeben.
    Das Ergebnis wird auch nur noch durch den § 164 II bestätigt. Wird nicht deutlich, dass du in fremden Namen handelst, so hilft das nicht für die Anfechtung des Vertrages.


    Wenn hier noch wem etwas einfällt, immer her.. Ich seh da nichts mehr, was man da rausholen könnte.

    hilft es was, dass er bei der Auktion die Handynr. von A angegeben hat? Weil dadurch wird doch sozusagen klargestellt, dass er nur im Auftrag handelt?

    Hab keine Ahnung von Jura / Recht o.ä., ist mir nur grade eingefallen

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      #32
      I. Wie steht B zu C

      Wirksamer Kaufvertrag zwischen B und A, mangels (wirksamer!) Stellvertretung oder Botenschaft. Da aber die Leistung unmöglich ist, § 275 I, 1. Alt BGB, hat C einen Anspruch auf Schadensersatz, §§ 280 I, 283, 275 I, 1. Alt, 433... BGB.


      II. Wie steht B zu A

      Der schöne Geschäftsbesorgungsvertrag (§§ 675 ff BGB), der schon angesprochen wurde, wurde fallen gelassen. Schade drum, er verhilft uns zur Lösung. ;)

      Kurz: Zwischen B und A gibt es einen Geschäftsbesorgungsvertrag. Einzige "problematische" Voraussetzung des GBV ist, dass eine Geschäftsbesorgung eine selbstständige Tätigkeit wirtschaftlicher Art ist, die der Wahrnehmung fremder Vermögungsinteressen dient. Knackpunkt dabei ist die Wahrnehmung fremder Vermögungsinteressen.

      Den kann ich an der Stelle nicht auflösen. Ich nehme an der Stelle die Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen an, im Zweifel entscheidet ohnehin ein Richter. Problematisch ist, dass eigentlich nur der Sorge des Geschäftsherren nahe Rechtsgeschäfte vom GBV abgedeckt sind und das sind eigentlich nicht reine Verkaufsaufträge (aber das ist im Ergebnis auch nicht wichtig). Jedenfalls wird da aber nicht auf eine wirksame Stellvertretung abgestellt, sondern auf die formale Vertretungsmacht, die du ja hast. Wieder ein Punkt auf der Habenseite.

      Viel wichtiger: Nun hängen wir an der Frage, ob es sich um Dienst- oder Werkvertrag handelt. Denn der GBV ist kein eigenständiger Vertrag, sondern verbindet Rahmenbedingungen aus dem Auftrag mit dem bestehenden Grundschuldverhältnis, dem Dienst- oder Werkvertrag.

      Für den Werkvertrag spricht, dass B dem A nicht irgendeine Tätigkeit geschuldet hat, sondern den Abschluss eines Kaufvertrages oder vielmehr die Einbringung von einem Geldbetrag - und damit einen Erfolg. Vertragsinhalt geworden ist also das Verkaufen der Ware des A an einen Ebay-Verkäufer.

      Der Erfolg ist eingetreten, B hat seine Hauptleistungspflicht erfüllt. Dabei ist irrelevant, ob der vom A anvisierte Preis erzielt wurde. Bei Versteigerungen ist es typisches Risiko, dass nicht der Betrag zustande kommt, der vorgestellt wurde - das ändert jedoch nichts an der Wirksamkeit der dadurch entstandenen Kaufverträge.

      Eine Maßgabe des Endpreises ist deshalb schon gar nicht Bestandteil des Werkvertrages geworden, § 242 BGB.

      Und jetzt kommt's: Selbst wenn der Werkvertrag kein GBV ist, ist es dann eben immer noch ein Werkvertrag und den wollen wir ja im Ergebnis.

      Da ein Vertrag zwischen A und B besteht, muss A auch die schuldrechtlichen Pflichten einhalten. Ob in der Weigerung den Kauf abzuwickeln, eine Verletzung der Hauptpflicht oder einer schuldrechtliche Nebenpflicht des A steckt, ist auch interessant, aber ebenso im Ergebnis unwichtig.

      In dem einen Fall haftet der A gegenüber dem B für den bei B entstehenden finanziellen Schaden aus §§ 280 I, 281 I, 241 I, 631, (640) BGB. Im anderen Fall aus §§ 280 I, 282, 241 II, 631 BGB.


      III. Ergebnis (tl;dr)

      B muss an C Schadensersatz zahlen, wenn C dies will. B kann sich das aber von A zurückholen.

      In jedem Fall hat B gegen A einen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. Ist die strittig, so gilt die "übliche Höhe", die ein Richter bestimmen müsste.

      Mein Tipp: Kommuniziere offen mit C und klär ihn über die Sachlage auf. Wenn er auf sein Recht aus Schadensersatz besteht, dann läufts wie oben beschrieben. Wenn er es nicht machen will, lass dir von ihm folgendes unterschreiben:

      "Ich, (Name, Adresse, Geb.Datum von C), erkläre hiermit rechtsverbindlich auf jede Ansprüche gegenüber dem XYZ (dein Name, Anschrift) aus dem Kaufvertrag vom (Datum des Angebotsendes), geschlossen bei eBay unter Angebotsnummer XYZXYZXYZ zu verzichten.

      UNTERSCHRIFT C"

      Ansonsten könnte im übelsten Fall folgendes passieren: Kurz vor Ende der Verjährung des Schadensersatzanspruchs des C gegen dich will er nun doch Schadensersatz und verklagt dich. Es kommt zum langwierigen Prozess und nach nem Jahr musst du zahlen und der Anwalt will auch seine Kinder ernähren, die Gerichtskosten kommen oben drauf.

      Zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils jedoch ist dein Anspruch gegen A schon verjährt, da sich C das ja solang überlegt hat und der Gerichtsprozess so schleppend verlief. Und du sitzt auf den Kosten und kannst sie nicht von A ersetzt verlangen.

      Auch dieses Problem erklärst du dem C. Machst du alles transparent, wird er es dir sicher unterschreiben, weil er dann in dem Wisch kein Teufelswerk sieht, sondern weiß, dass du nicht verarscht werden willst.

      Übrigens: Da du als Einzelunternehmer auftrittst, musst du dich selbst um Sozialversicherung und Steuerkram kümmern für den Ebay-Kram. Ja, so schnell kann das passieren, wenn man bissl Geld einnehmen will. :D

      Gib aber um Himmelswillen dem A keine Rechnung mit ner Umsatzsteuer. Steuerrecht belege ich nicht, aber da hängen ja Rechtsfolgen dran, dass jedem Rechtsanwalt die Ohren schlackern, wenn man das unüberlegt macht.

      PS: Das war keine Rechtsberatung. xD

      PPS: Über ne Einschätzung von Ollie als werten Kollegen vom Fach würde ich mich freuen. :)

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        #33
        also person a will das ganze nun aussitzen und hofft darauf dass person c nicht mit anwalt ankommt. ich hab ihm gesagt ich will (unabhängig davon ob person c letztendlich zum anwalt rennt oder nicht) nicht von diesem rechtlich belangt werden können und würde ihm folglich anbieten die differenz aus eigener tasche zu entrichten, was er aber für schwachsinn hält da ich ihm ja nur einen gefallen tun wollte (srsly wtf? dann soll er verkaufen!!).

        gesetzt dem fall es würde genau dazu kommen, dass ich die differenz selbst begleiche, muss ich auf irgendwas achten damit mir keiner mehr was kann und ich folgenfrei aus der situation rauskomme? zahlungsnachweise und so weiter?

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          #34
          Zitat von unbot
          werd erstmal geschäftsfähig, dann verkauf ich dir auch was.
          lol ausgerechnet DU redest von "geschäftsfähig". wenn du hier grade in aller pracht und dummheit zeigst, dass du das nun wirklich nicht bist. im prinzip haste nen artikel verkauft den du nicht hast. böse, verboten und nun gibts die quittung dafür.

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            #35
            A würde damit ja verkaufen und du würdest A die Differenz schenken. Bekommt man da nicht so etwas wie eine Schenkungsurkunde??

            anyway: ich habe keine ahnung, aber der fall interessiert mich

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              #36
              Zitat von z1dane
              Zitat von unbot
              werd erstmal geschäftsfähig, dann verkauf ich dir auch was.
              lol ausgerechnet DU redest von "geschäftsfähig". wenn du hier grade in aller pracht und dummheit zeigst, dass du das nun wirklich nicht bist. im prinzip haste nen artikel verkauft den du nicht hast. böse, verboten und nun gibts die quittung dafür.
              tust ja so als wäre ich der erste und einzige mensch der jemals für einen bekannten einen kauf abgewickelt hätte... aber insbesondere wenn man die person seit vielen jahren kennt und als freund schätzt geht man natürlich instant davon aus dass man von ihm dann reingeritten wird, hätte ich mir eigentlich gleich denken können ich idiot.
              aber hauptsache du hast mal den irrelevanten senf aus deiner birne gelassen

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