Ankündigung

Einklappen
Keine Ankündigung bisher.

rechtsfrage ebay stellvertreter

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge

    rechtsfrage ebay stellvertreter

    jo, da ich merke dass hier einige juristen unterwegs sind und ich mist gebaut habe, dachte ich mir ich frage mal hier nach bevor ich mich an einen anwalt wende:

    artikel x ist im besitz von person a, person a beauftragt person b artikel x bei ebay zu versteigern (ich weiß dass stellvertreten bei ebay laut agbs untersagt ist), person b erledigt das über seinen eigenen account. person a will 3000 euronen für artikel x, das höchste gebot (von person c) ist jedoch im bereich 2000 euronen.
    nun will person a den artikel x nicht für das höchste gebot hergeben, da der artikel einen wert von >5000 euro hat.

    nun zur frage: wie hart angeschmiert ist person b (in diesem fall ich)? angenommen, ich würde person c die kontaktdaten von person a geben, was könnte noch auf mich zukommen? sollte ich doch lieber weiter versuchen auf person a einzureden und versuchen ihm zu erklären, dass wir, sollte er person c den artikel nicht verkaufen wollen, beide angeschmiert sind? (sind wir das überhaupt beide oder ist person a komplett aus dem schneider, dadurch dass ich dumm genug war für ihn den artikel zu versteigern?)

    ich weiß dass mein vorgehen durchaus naiv war, mit den anschuldigungen von person a, es wäre meine schuld dass der preis nicht höher sei, kann ich durchaus leben, aber ich würde gerne von den hiesigen juristen wissen, was ich rechtlich zu befürchten habe, sollte person a nicht zur vernunft kommen.

    vielen dank im voraus!

    #2
    hab da noch ne firma...möchtest du die nicht übernehmen? ich klär das dann mit den gläubigern

    Kommentar


      #3
      Artikel ist kaputt gegangen und du kannst nicht liefern. Geld natürlich zurücküberweisen. Sollte er ihn trotzdem wollen, verdrisch das Ding mit einem Hammer, dann hast du wenigstens die Genugtuung, irgendwem einen Haufen Schrott für 2000 Euro angedreht zu haben.

      Kommentar


        #4
        geld ist noch nicht eingegangen, insbesondere handelt es sich um selbstabholung und barzahlung.

        Kommentar


          #5
          wir können das auch anders klären. du überweißt mir 100 euronen und ich betrachte die sache als gegessen und werde nichts weiterreichen...das ding kann dein kollege dann behalten, auch wenns ein echtes schnäppchen war.

          Kommentar


            #6
            werd erstmal geschäftsfähig, dann verkauf ich dir auch was.

            Kommentar


              #7
              wovor hast du bitte angst? sagt einfach, dass die ware kaputt gegangen ist und gut ist...

              und wenn person c noch immer die ware will, dann sagst du halt, dass es nicht geht..er wird es ebay melden und ebay wird person a ermahnen und die sache ist gegessen ;) betrüger!

              Kommentar


                #8
                Das ist jetzt höchst unverbindlich (weil fortgeschrittene Stunde und Kopf voll EBV), aber mir ist keine einzige Norm bekannt, die sich in einer solchen Konstellation gegen den Stellvertreter richtet. Ich kenne nur die culpa in contrahendo und die Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht (mmmhh... vielleicht wird das doch noch spannend...)

                --------

                Fraglich ist aber erstmal, ob du überhaupt als Stellvertreter aufgetreten bist, denn das bezweifle ich doch stark. Das wäre nur der Fall, wenn du in der Beschreibung explizit angegeben hättest: Dies ist ein Geschäft für den A.
                Ich treffe diese harte Einschränkung, weil es den Umständen nach auf e-Bay auf gar keinen Fall möglich ist zwischen privaten Käufern und Verkäufern eine verdeckte Stellvertretung zu erkennen.
                Ein "Geschäft für den, den es angeht" liegt hier 1. nicht vor und es ist 2. auch höchst umstritten.

                Wenn du das nicht getan hast, wirkt das Geschäft nicht für und gegen A, sondern gegen dich, weil du nicht im fremden, sondern im eigenen Namen gehandelt hast.

                Dann greift die Figur der mittelbaren Stellvertretung. Der A ist in dem Fall keine Rechtsbeziehung mit C eingegangen, sondern du mit C.

                -----------

                Ich mache hier einen kleinen Cut und komme gleich darauf zurück. Ich widme mich jetzt erst noch der Vertretungsmacht, weil die mir auch etwas schleierhaft ist.

                -----------

                Um stellvertretend handeln zu können, musst du mit Vertretungsmacht gehandelt haben. Das ist hier insofern fraglich, als dass dir der A vorgeschrieben hat, dass du X für 3000 Euro verkaufen sollst. Das hast du - unverschuldet - nicht getan. A will darauf X nicht liefern. Er hat also seine Vollmacht widerrufen. War das auch wirksam?

                Da weiß ich zu dieser Zeit nun wirklich nicht weiter... Ich werd mich morgen nochmal damit auseinandersetzen und dir jetzt aber schonmal die Folgen aufzeigen.

                War der Widerruf unwirksam, passiert nichts.

                War der Widerruf wirksam, handelst du als Vertreter ohne Vertretungsmacht und bist dem C aus § 179 II BGB verpflichtet, weil du nach meiner Ansicht (wie gesagt, späte Stunde) den Magel der Vertretungsmacht bei Abschluss des Geschäfts nicht kanntest - klar, er hat ja auch erst hinterher (wirksam?) widerrufen.
                Du bist also zum Ersatz des Vertrauensschadens bis zur Höhe des Erfüllungsschadens verpflichtet.
                Vertrauensschaden ist der Schaden, den der Anspruchsberechtigte dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut. Er muss also das ersetzt bekommen, was er im Vertrauen auf den Erhalt der Sache aufgewendet hat.
                Erfüllungsschaden ist der Schaden, der jemandem dadurch entstanden ist, dass der andere nicht erfüllt hat. Er muss also so gestellt werden, als wäre das Geschäft durchgeführt worden.

                Letzteres könnte in deinem Fall heikel werden. Der C erwirbt X für einen Preis von 2000 Euro, obwohl er locker >5000 Euro kostet.
                Über den Erfüllungsschaden bekommt er die Differenz, also 3000 Euro, weil er um dieses Geld bei ordnungsgemäßer Durchführung des Vertrags "bereichert" ist.

                --------

                Wenn wir wieder zurück zur mittelbaren Stellvertretung gehen, interessieren uns höchstens noch sachenrechtliche Aspekte. Stichpunkt gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten. Hier geht es um die Frage, ob C Eigentum erlangt hat, dadurch dass du für A den Artikel eingestellt hast. Ich kenne mich damit noch nicht ausreichend aus und es wird langsam echt verdammt spät.... Also setze ich mich morgen nochmal dran.

                --------

                Allgemein sei aber gesagt: Bei eBay ist der Kaufvertrag geschlossen, also man vertraglich gebunden, wenn der Hammer fällt. Also wenn die Gebotszeit endgültig abgelaufen ist.
                D.h. du kannst nicht einfach so sagen, der Gegenstand sei kaputt etc. Du läufst damit ins rechtliche Aus.

                //e: Noch eine Sache: Bist du unter 18?

                Kommentar


                  #9
                  Um mal auf den Punkt des Widerrufes zu kommen:
                  damit man diese Frage ausreichend behandeln kann, fehlen ein paar Angaben des TEs. Was hat der A denn genau gesagt? "Verkauf nur, wenn min. 3000Euro geboten werden!" oder "Joah so 3000Euro wären schon ganz nett."

                  Wenn er letzteres gesagt hat, dann ist der Widerruf m.E. unwirksam, da er die Vollmacht nicht wirksam an ein Mindestgebot von 3000Euro geknüpft hat. Im ersten Fall wird es kritisch. Dann könntest du in der Tat ausserhalb deiner Vertretungsmacht gehandelt haben. An der Frage würde ich mich persönlich jetzt sowieso nicht aufhalten, da die AGB von eBay klar sagen, dass eine Stellvertretung gar nicht möglich ist und du somit sowieso nie als Stellvertreter auftreten konntest.

                  Dann wärst du jetzt der Dumme. Dann müsstest du den Artikel natürlich rausrücken. Blöd wird es dann nur, wenn der A den Artikel nicht rausrückt und du nicht erfüllen kannst. Dann könnte es evtl. so sein, dass du wie Ollie beschrieben hat, den Erfüllungsschaden ersetzen musst.

                  Mir gefällt im Moment nur nicht, dass der A da recht glimpflich aus der Sache kommt. Aber ich hab hier gar keine Bücher und seit langem keine dt. Recht behandelt. Daher ist auf meine Aussagen gerade gar kein Verlass :/

                  Kommentar


                    #10
                    habe schon 5-6x, wenn mir der preis nicht gefallen hat, einfach geschrieben, dass gegenstand x im arsch ist und ich ihn deswegen nicht verschicken kann. außer ein bisschen murren und blabla ist noch nie was passiert. ist zwar asozial, aber als armes studentchen macht man sich einfach seine eigenen gesetze. :O

                    Kommentar


                      #11
                      Ja das würde ich mal schön bleiben lassen, denn das kann richtig fies auf dich zurückkommen. Denn ihr habt einen Kaufvertrag geschlossen und aus dem kommst nicht einfach raus.

                      Wenn der Artikel nicht gerade zufällig untergegangen ist (also durch blöden Zufall tatsächlich kaputt gegangen ist und du keine Schuld daran trägst) kann ein Schadensersatzanspruch wegen nicht erbrachter Leistung aus §§ 280 iVm. 283 BGB entstehen.
                      Und du bist nach dem Wortlaut des § 280 I S. 2 BGB, soweit ich mich richtig erinnere, derjenige bei dem die Beweislast liegt.

                      Also solche Tipps unterlasst mal schön und ich würde es keinem empfehlen sowas bei eBay zu machen, nur weil einem der Preis zu niedrig war. In den meisten Fällen klappt es zwar, da die wenigsten sowas wissen, aber man kann auch mal Pech haben und dann wirds haarig

                      Kommentar


                        #12
                        Morgen,

                        nach nochmaliger Durchsicht, muss ich mich an ein paar Stellen korrigieren.
                        Auf den sachenrechtlichen Aspekt mit dem Auftreten als Stellvertreter geh ich hier erstmal nicht ein, weil der daraus entstehende Herausgabeanspruch davon abhängig ist, ob ein Vertrag zustande gekommen ist. Ist das der Fall, wird die Vindikation verdrängt.

                        Also nochmal von vorne bei der Vollmachtserteilung. Du hast von A aufgetragen bekommen, X für 3000€ zu verkaufen. Das ist wichtig, um herauszufinden, ob du überhaupt Stellvertreter des A geworden bist. Ein Stellvertreter zeichnet sich nämlich dadurch aus, dass er eine eigene Willenserklärung im Namen des Vertretenen (hier: A) abgibt. Wenn der Vertrene dem Vertreter schon alles vorgibt (z.B. die M lässt ihren Sohn S bei B Brötchen kaufen und schreibt einen Zettel: "Lieber B, ich benötige 10 Brötchen zum Stückpreis von 0,15€", den S nur noch vorzeigt und B einpacken lässt.) ist er eben kein Stellvertreter, sondern ein schlichter "Überbringer" der Nachricht - man nennt das auch Bote.
                        Warst du ein Bote und hast dich also durch die Abweichung von der Weisung ("verkaufe bitte für 3000€") nicht in deinem Kompetenzbereich gehalten, hast du nicht für und gegen A, sondern für und gegen dich selbst gehandelt. Nur dann ist ein Widerruf wirksam! Hast du dagegen richtig gehandelt, weil du nicht Bote sondern Stellvertreter warst, kann A nicht einfach sagen: "ja das passt mir nicht" und die Lieferung der Sache verweigern. Er kann dir - entgegen dem, was ich da oben geschrieben hab - auch nicht einfach die Vollmacht entziehen. Wäre ja noch schöner, wenn jederzeit Geschäfte dadurch nichtig werden, dass den Vertretenen abgeschlossene Geschäfte nicht gefallen und sie nach Entziehung der Vollmacht fein raus sind.

                        Die Frage, ob du Bote oder Stellvertreter bist, ist hier schwer. Auf der einen Seite, hat dir A etwas vorgeschrieben. Wenn es aber eine Sache nicht gibt, die ein Verkäufer beeinflussen kann, dann ist es die Höhe des Endgebotes. Das wäre auch höchst unbillig. Schließlich findet da eine Auktion und nicht ein normales Kaufgeschäft statt.
                        Für meine Begriffe heißt das, dass es ja schön und gut ist, dass A den Wunsch geäußert hat, dass er doch die Sache für 3000€ verkauft haben möchte - an deiner Eigenschaft als Stellvertreter ändert das aber nichts.
                        Auch wird dadurch deine Stellvertretung nicht wirksam begrenzt - wie gesagt: du kannst den Ausgang der Auktion nicht beeinflussen.

                        Vorläufiges Ergebnis:
                        Du hast also wirksam für und gegen A gehandelt. Der Vertrag kam zustande. Wenn er jetzt die Zahlung verweigert, ist das ausschließlich sein eigenes Problem. Er wäre jetzt erstmal verpflichtet X für 2000€ zu verkaufen.
                        D.h. du wärst in diesem Fall erstmal aus dem Schneider.

                        --------

                        Und jetzt kommt das große "ABER".
                        Aber du hast nicht offenkundig für A gehandelt, weil du nicht angegeben hast, als Stellvertreter zu handeln. D.h. du hast nicht ein Fremdgeschäft, sondern ein Eigengeschäft geführt, das den Vertretenen nicht berührt.

                        D.h. du hattest zwar Vertretungsmacht und alles ist gut, hast diese aber nicht eingesetzt. Somit muss das Ergebnis von weiter oben korrigiert werden. Du hast nicht wirksam für und gegen A gehandelt. Der Vertrag zwischen C und A kam nicht zustande.

                        --------

                        Was allerdings zustande kam, ist ein Vertrag zwischen C und dir, weil du - wie schon geschrieben - ein Eigengeschäft geführt hast. Du bist dem C jetzt also zur Erfüllung des Vertrags verpflichtet. Das kannst du aber gar nicht, weil dir der Gegenstand gar nicht gehört und du demzufolge keine Verfügungen über die Sache treffen kannst (auf die sachenrechtlichen Aspekte will/kann ich hier nicht eingehen). Somit liegt ein Fall subjektiver Unmöglichkeit gem. § 275 I BGB vor. Abs. 4 bestimmt die Rechte des Gläubigers (hier: C). Und das führt dazu, dass der C gegen dich die ganze Palette an Schadensersatzansprüchen auffahren kann. Er kann z.B. gem. §§ 280 I, III, 281 Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Da wären wir dann wieder bei dem positiven Vertragsinteresse (= Erfüllungsschaden) und wie in meinem ersten Post schon geschrieben: Das kann äußerst teuer werden.

                        --------

                        Deine Position sieht also sehr schlecht aus. Du solltest versuchen den C irgendwie zu vertrösten, bzw. vom Kaufvertrag abbringen. Wenn er weiterhin darauf pocht, hol dir einen guten, einen wirklich guten Anwalt. Ich kenne die ganzen AGB von eBay nicht und habe sie vollkommen außer Acht gelassen. Eventuell verbessert sich dadurch deine Lage. Aber ich sehe da nicht viel Potenzial.


                        //e: dogmatisch sehr eindrucksvolles ergebnis! man vergleiche mal den § 179 BGB. jura ist so toll

                        Kommentar


                          #13
                          mE liegt ein Auftrag und keine Stellvertretung vor. Mehr dazu später.

                          Kommentar


                            #14
                            wird sicher lustig wenn du sagst der gegenstand sei plötzlich kaputt gegangen und er trotzdem vorbei kommt und sich das objekt anschauen möchte

                            Kommentar


                              #15
                              Zitat von Disconnect_Stu
                              mE liegt ein Auftrag und keine Stellvertretung vor. Mehr dazu später.
                              //e: editiert, weil ich jetzt erst gemerkt habe, was du damit sagen willst.

                              Uns bringt das hier nicht weiter, weil der Auftrag im Innenverhältnis zwischen A und B wirkt. A könnte also höchstens wegen Nicht- oder Schlechterfüllung des Auftrags gegen B vorgehen, wenn er sich Ansprüchen des C ausgesetzt sähe. Dass das aber nicht der Fall ist, habe ich ja schon weiter oben geschrieben.

                              Kommentar

                              Lädt...
                              X