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Juristen Hilfe gesucht

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    Juristen Hilfe gesucht

    Hallo liebe Juristen ;)

    und zwar habe ich bei folgendem fall ein problem:

    Der Inhaber des City-Hotels I, München, hat sein Hotel um sechs Doppelzimmer vergrößert. Für die Errichtung seines Anbaus bestellt er daher bei der Möbelfabrik Wohngut in Kassel am 28.04.2007 sechs vollständige Einrichtungen. Es wird der 28.05.2007 als Liefertermin vereinbart. An diesem Tag soll die Einrichtung im Hotel eintreffen. In der Auftragsbestätigung, diese trifft bei I am 02.05.2007 ein, bestätigt Wohngut den Termin.
    Daraufhin nimmt I Buchungen ab dem 01.06.2007 an.
    Als die Möbel am 30.05.2007 noch nicht eingetroffen sind, ruft I bei Wohngut an und erfährt, dass die Sendung durch ein Versehen drei Tage zu spät abgeschickt worden ist, sie aber unterwegs ist. Am 02.06.2007 treffen die Möbel sein, so dass I die Zimmer erst mit zweitägiger Verspätung vermieten kann.
    I fragt Sie, was er von Wohngut verlangen kann?

    Also Ich bin soweit, dass hier ein gültiger Kauf (?) vertrag vorliegt. Schadensersatz wegen Verzögerung kann auch ohne Mahnung verlangt werden (§280 II und 286 II 2.) nun habe ich aber das Problem, dass ich nichts zur Fälligkeitsvoraussetzung finde, sprich dass der Vertrag fristgemäß erfüllt werden muss. Ähnlich zu dem §641 bei Werksverträgen. Beim Kaufvertrag gibt es nur §437 Rechte des Käufers bei Mängeln, aber nichtts bzgl Verzögerung.

    Danke euch schonmal

    #2
    Zitat von Leonie Apfelschorle

    Hat Elektro-Groß einen Anspruch auf Zahlung der ausstehenden 8.556,00 €?
    Hat Elektro-Groß einen Anspruch auf Zahlung der Anwaltskosten?

    Ja und ja.

    Bin Anwalt.

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      #3
      Zitat von MurphY
      Zitat von Leonie Apfelschorle

      Hat Elektro-Groß einen Anspruch auf Zahlung der ausstehenden 8.556,00 €?
      Hat Elektro-Groß einen Anspruch auf Zahlung der Anwaltskosten?

      Ja und ja.

      Bin Anwalt.

      Die antwort ist mir durchaus bekannt ;) nur der Lösungsweg fehlt mir halt teilweise.

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        #4
        Soweit ich mich daran erinnern kann müssen Rechnungen innerhalb von 30 Tagen, außer es ist im Kaufvertrag etwas andere vermerkt, bezahlt werden. §286 3. BGB

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          #5
          nein, sofern nicht anders vermerkt, heißt es Zahn um Zahn -> Geld gegen Ware
          diese 30tage rechnungsziel sind sehr oft eine "standard" klausel im kaufvertrag/agbs

          grüße

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            #6
            du suchst nach 271

            //e: außerdem ist die mahnung entbehrlich nach 286 III 1 und nicht 286 II nr. 2

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              #7
              Zitat von zex
              Soweit ich mich daran erinnern kann müssen Rechnungen innerhalb von 30 Tagen, außer es ist im Kaufvertrag etwas andere vermerkt, bezahlt werden. §286 3. BGB
              falsch... wenn nix anderes vereinbart wurde ist die zahlung SOFORT zu leisten. Leider weiß ich gerade den § net.

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                #8
                Zitat von Rainer
                Zitat von zex
                Soweit ich mich daran erinnern kann müssen Rechnungen innerhalb von 30 Tagen, außer es ist im Kaufvertrag etwas andere vermerkt, bezahlt werden. §286 3. BGB
                falsch... wenn nix anderes vereinbart wurde ist die zahlung SOFORT zu leisten. Leider weiß ich gerade den § net.
                Korrekt, die 30 Tage Frist beziehen sich auf die Möglichkeit eines Mahnverfahren, was der Anwalt bei Nichteinhaltung seiner Zahlungfristen wohl oder übel einleiten wird.

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                  #9
                  Zitat von Rainer
                  Zitat von zex
                  Soweit ich mich daran erinnern kann müssen Rechnungen innerhalb von 30 Tagen, außer es ist im Kaufvertrag etwas andere vermerkt, bezahlt werden. §286 3. BGB
                  falsch... wenn nix anderes vereinbart wurde ist die zahlung SOFORT zu leisten. Leider weiß ich gerade den § net.
                  Korrekt, die 30 Tage Frist beziehen sich auf die Möglichkeit eines Mahnverfahren, was der Anwalt bei Nichteinhaltung seiner Zahlungfristen wohl oder übel einleiten wird.

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                    #10
                    Ist das nicht ein Werkvertrag? :D

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                      #11
                      weiß auch nicht worauf er hinaus will. es ist nen at-fall und die vertragsart letztendlich auch egal.....

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                        #12
                        Zitat von SCHWENN
                        Zitat von Rainer
                        Zitat von zex
                        Soweit ich mich daran erinnern kann müssen Rechnungen innerhalb von 30 Tagen, außer es ist im Kaufvertrag etwas andere vermerkt, bezahlt werden. §286 3. BGB
                        falsch... wenn nix anderes vereinbart wurde ist die zahlung SOFORT zu leisten. Leider weiß ich gerade den § net.
                        Korrekt, die 30 Tage Frist beziehen sich auf die Möglichkeit eines Mahnverfahren, was der Anwalt bei Nichteinhaltung seiner Zahlungfristen wohl oder übel einleiten wird.

                        nach 270 muss der betrag immer sofort bezahlt werden, wenn es nicht anders erwähnt wird, wie bereits erwähnt.


                        und das habe ich mich auch gefragt achtanabl. aber hier liegt ja keine dienstleistung mit erfolg vor, sondern nur ein kauf, obwohl ich mich frage, ob die lieferung zu einer dienstleistung mit erfolg führt? weiß einer genaueres was das für eine anspruchsgrundlage jetzt ist?

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                          #13
                          KOMMANDO ZURÜCK :D ich hab ausversehen den falschen Fall reinkopiert oben ist jetzt der richtige drin ;D wäre nett wenn ihr mir nochmal helfen könntet

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                            #14
                            du meinst 271. 270 ist der leistungsort.


                            Elektro-Groß (E) hat in der Diskothek Music-Hall (D) eine neue Lichtanlage installiert. Nach Beendigung wird die Rechnung über 8.556,00 €gestellt und zugesandt.

                            werkvertrag. sonst stünde da: D kauft eine lichtanlage von E.

                            aber das ist im ergebnis (natürlich schöner wenn mans weiß, aber ansonsten) vollkommen egal, weil es für dich nur um die pflichtverletzung aus dem vertrag geht. ich gehe mal davon aus, dass du grad schuldr at hörst. wenn dem nicht so ist, musst du über die spezielleren normen des bt gehen.

                            für dich wichtig ist: schuldverhältnis, pflichtverletzung, vertretenmüssen und schaden + die voraussetzungen des 286: nichtleistung nach fälligkeit trotz mahnung


                            die anwaltskosten bekommst du über den 280 I wieder. da musst du aber zwischen schaden und aufwendungen differenzieren.

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                              #15
                              und nochmal lautet die antwort 271.

                              nichtleistung trotz fälligkeit und durchsetzbarkeit des anspruchs?
                              - nicht (rechtzeitig) geleistet? +
                              - anspruch fällig und durchsetzbar? + (271)
                              - einreden? -

                              mahnung?
                              - anruf
                              - ABER: der gläubiger muss eindeutig und bestimmt zum ausdruck bringen, dass er die geschuldete leistung verlangt.
                              - ergebnis: -

                              manung entbehrlich?
                              - zeit nach dem kalender? +

                              vertretenmüssen?
                              - ja sicher (+)

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