Hallo liebe Juristen ;)
und zwar habe ich bei folgendem fall ein problem:
Der Inhaber des City-Hotels I, München, hat sein Hotel um sechs Doppelzimmer vergrößert. Für die Errichtung seines Anbaus bestellt er daher bei der Möbelfabrik Wohngut in Kassel am 28.04.2007 sechs vollständige Einrichtungen. Es wird der 28.05.2007 als Liefertermin vereinbart. An diesem Tag soll die Einrichtung im Hotel eintreffen. In der Auftragsbestätigung, diese trifft bei I am 02.05.2007 ein, bestätigt Wohngut den Termin.
Daraufhin nimmt I Buchungen ab dem 01.06.2007 an.
Als die Möbel am 30.05.2007 noch nicht eingetroffen sind, ruft I bei Wohngut an und erfährt, dass die Sendung durch ein Versehen drei Tage zu spät abgeschickt worden ist, sie aber unterwegs ist. Am 02.06.2007 treffen die Möbel sein, so dass I die Zimmer erst mit zweitägiger Verspätung vermieten kann.
I fragt Sie, was er von Wohngut verlangen kann?
Also Ich bin soweit, dass hier ein gültiger Kauf (?) vertrag vorliegt. Schadensersatz wegen Verzögerung kann auch ohne Mahnung verlangt werden (§280 II und 286 II 2.) nun habe ich aber das Problem, dass ich nichts zur Fälligkeitsvoraussetzung finde, sprich dass der Vertrag fristgemäß erfüllt werden muss. Ähnlich zu dem §641 bei Werksverträgen. Beim Kaufvertrag gibt es nur §437 Rechte des Käufers bei Mängeln, aber nichtts bzgl Verzögerung.
Danke euch schonmal
und zwar habe ich bei folgendem fall ein problem:
Der Inhaber des City-Hotels I, München, hat sein Hotel um sechs Doppelzimmer vergrößert. Für die Errichtung seines Anbaus bestellt er daher bei der Möbelfabrik Wohngut in Kassel am 28.04.2007 sechs vollständige Einrichtungen. Es wird der 28.05.2007 als Liefertermin vereinbart. An diesem Tag soll die Einrichtung im Hotel eintreffen. In der Auftragsbestätigung, diese trifft bei I am 02.05.2007 ein, bestätigt Wohngut den Termin.
Daraufhin nimmt I Buchungen ab dem 01.06.2007 an.
Als die Möbel am 30.05.2007 noch nicht eingetroffen sind, ruft I bei Wohngut an und erfährt, dass die Sendung durch ein Versehen drei Tage zu spät abgeschickt worden ist, sie aber unterwegs ist. Am 02.06.2007 treffen die Möbel sein, so dass I die Zimmer erst mit zweitägiger Verspätung vermieten kann.
I fragt Sie, was er von Wohngut verlangen kann?
Also Ich bin soweit, dass hier ein gültiger Kauf (?) vertrag vorliegt. Schadensersatz wegen Verzögerung kann auch ohne Mahnung verlangt werden (§280 II und 286 II 2.) nun habe ich aber das Problem, dass ich nichts zur Fälligkeitsvoraussetzung finde, sprich dass der Vertrag fristgemäß erfüllt werden muss. Ähnlich zu dem §641 bei Werksverträgen. Beim Kaufvertrag gibt es nur §437 Rechte des Käufers bei Mängeln, aber nichtts bzgl Verzögerung.
Danke euch schonmal
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