Hi Leute,
ich war gestern beim ärztlichen Auswahlverfahren der Polizei Rheinland-Pfalz und musste dort meine Krankengeschichte angeben. Unter einem Punkt habe ich angegeben, dass ich in der Pubertät unter einer Schuppenflechte litt. Das letzte Mal betroffen war ich davon vor circa sechs Jahren, seitdem bin ich beschwerdefrei. Trotzdem wurde ich, aufgrund eines erhöhten Risikos wieder zu erkranken und deshalb temporär dienstuntauglich zu sein, abgelehnt.
Ich hab mich jetzt etwas schlau gemacht und der Fall von Renate Lieckfeldt ist ja ähnlich. Dort steht auch etwas vom allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz.
Schuppenflechte unter 40 Jahren ist genetisch und durch die Altersgrenze somit indirekt auch altersbedingt. Paragraph 1 sagt dazu:
Ich hab mir das jetzt alles durchgelesen und komm darauf nicht so ganz klar. Unter Punkt 1.2.3 heißt es, dass Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf:
Eine Ausnahme soll es geben dürfen, wenn folgendes Vorliegt (§8):
Außerdem in §20:
Wobei eine Schuppenflechte jemanden nicht in der Ausübung seines Berufs als Polizeibeamter beeinträchtigt und ein Schaden nur in Extremsituationen entstehen kann (wobei dort auch andere Schäden entstehen könnten).
Kann man also sagen, dass ein Verstoß gegen das AGG vorliegt oder lieg ich damit falsch? Noch kann ich gegen die Entscheidung Einspruch einlegen, aber wenn dieser abgelehnt wird, müsste ich Klage einreichen. Also kann mir wer erklären ob ich mit meinem Laienwissen richtig liege oder wie ich das zu verstehen habe? Thx
ich war gestern beim ärztlichen Auswahlverfahren der Polizei Rheinland-Pfalz und musste dort meine Krankengeschichte angeben. Unter einem Punkt habe ich angegeben, dass ich in der Pubertät unter einer Schuppenflechte litt. Das letzte Mal betroffen war ich davon vor circa sechs Jahren, seitdem bin ich beschwerdefrei. Trotzdem wurde ich, aufgrund eines erhöhten Risikos wieder zu erkranken und deshalb temporär dienstuntauglich zu sein, abgelehnt.
Ich hab mich jetzt etwas schlau gemacht und der Fall von Renate Lieckfeldt ist ja ähnlich. Dort steht auch etwas vom allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz.
Schuppenflechte unter 40 Jahren ist genetisch und durch die Altersgrenze somit indirekt auch altersbedingt. Paragraph 1 sagt dazu:
§ 1 Ziel des Gesetzes
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
3. den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung, der Berufsbildung einschließlich der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung sowie der praktischen Berufserfahrung
(1) Eine unterschiedliche Behandlung wegen eines in § 1 genannten Grundes ist zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist.
1. der Vermeidung von Gefahren, der Verhütung von Schäden oder anderen Zwecken vergleichbarer Art dient,
Kann man also sagen, dass ein Verstoß gegen das AGG vorliegt oder lieg ich damit falsch? Noch kann ich gegen die Entscheidung Einspruch einlegen, aber wenn dieser abgelehnt wird, müsste ich Klage einreichen. Also kann mir wer erklären ob ich mit meinem Laienwissen richtig liege oder wie ich das zu verstehen habe? Thx
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