Zitat von mehL
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#1. Es müssen 2 Willenserklärungen gegeben sein ---> Nein
#2. Anfechtbar --> wegen Irrtum in der Erkärung, kA mehrgenau ^^
#3. Nein ---> s. #1
#4 Nein -- > man hat ne bestimmte Zeit Widerrufsrecht -->das is in der Zeut!
Angaben ohne Gewähr. Lösungplx
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Eine überschreitung im innenverhältnis, also das rechtliche dürfen (Nicht 177!) ist eine pflichtwidrigkeit. Meist ergibt sich eine Beschränkung im innenverhältnis ja aus einem dienstvertrag o.ä. daher hat der vertretene einen anspruch gegen den vertreter aus 280 I wegen einer vertraglichen nebenpflichtverletzung.Zitat von KhYr0nMöglich wäre es vielleicht über einen normativen Schadenbegriff mittels 823 II BGB iVm 263/246 StGB. Je nach Fall wäre es auch über 280 ff. denkbar... Aber da will ich mich lieber nicht festlegen. Ist so das Bauchgefühl. :D
Komm jetzt ins 8.
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Jo is unlustig. Aber Mods sind auch nur Menschen, jeder hautma n unlustigen Spruch raus, der spam is. Und ohne ban zu kassiern, ich sprech aus Erfahrung :DZitat von harald @ 30cmnich so frech sonst gibts ban :DZitat von Zarathustrainteressant, dass mods jetzt schon spammen - und dann auch noch auf so erbärmlich unlustigem niveau.Zitat von mehLIst Herr Fröhlich der Schwager von Peter Lustig?
Die Frage ist viel wichtiger!
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Max ist KhYr0n
naja sag ich ja so grob. :DZitat von LeChimpEine überschreitung im innenverhältnis, also das rechtliche dürfen (Nicht 177!) ist eine pflichtwidrigkeit. Meist ergibt sich eine Beschränkung im innenverhältnis ja aus einem dienstvertrag o.ä. daher hat der vertretene einen anspruch gegen den vertreter aus 280 I wegen einer vertraglichen nebenpflichtverletzung.Zitat von KhYr0nMöglich wäre es vielleicht über einen normativen Schadenbegriff mittels 823 II BGB iVm 263/246 StGB. Je nach Fall wäre es auch über 280 ff. denkbar... Aber da will ich mich lieber nicht festlegen. Ist so das Bauchgefühl. :D
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