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    #46
    Zitat von mehL
    Ist Herr Fröhlich der Schwager von Peter Lustig?
    Die Frage ist viel wichtiger!
    interessant, dass mods jetzt schon spammen - und dann auch noch auf so erbärmlich unlustigem niveau.

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      #47
      Zitat von Zarathustra
      Zitat von mehL
      Ist Herr Fröhlich der Schwager von Peter Lustig?
      Die Frage ist viel wichtiger!
      interessant, dass mods jetzt schon spammen - und dann auch noch auf so erbärmlich unlustigem niveau.
      nich so frech sonst gibts ban :D

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        #48
        #1. Es müssen 2 Willenserklärungen gegeben sein ---> Nein
        #2. Anfechtbar --> wegen Irrtum in der Erkärung, kA mehrgenau ^^
        #3. Nein ---> s. #1
        #4 Nein -- > man hat ne bestimmte Zeit Widerrufsrecht -->das is in der Zeut!

        Angaben ohne Gewähr. Lösungplx

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          #49
          Zitat von KhYr0n
          Möglich wäre es vielleicht über einen normativen Schadenbegriff mittels 823 II BGB iVm 263/246 StGB. Je nach Fall wäre es auch über 280 ff. denkbar... Aber da will ich mich lieber nicht festlegen. Ist so das Bauchgefühl. :D
          Eine überschreitung im innenverhältnis, also das rechtliche dürfen (Nicht 177!) ist eine pflichtwidrigkeit. Meist ergibt sich eine Beschränkung im innenverhältnis ja aus einem dienstvertrag o.ä. daher hat der vertretene einen anspruch gegen den vertreter aus 280 I wegen einer vertraglichen nebenpflichtverletzung.

          Komm jetzt ins 8.

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            #50
            Zitat von harald @ 30cm
            Zitat von Zarathustra
            Zitat von mehL
            Ist Herr Fröhlich der Schwager von Peter Lustig?
            Die Frage ist viel wichtiger!
            interessant, dass mods jetzt schon spammen - und dann auch noch auf so erbärmlich unlustigem niveau.
            nich so frech sonst gibts ban :D
            Jo is unlustig. Aber Mods sind auch nur Menschen, jeder hautma n unlustigen Spruch raus, der spam is. Und ohne ban zu kassiern, ich sprech aus Erfahrung :D

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              #51
              Zitat von LeChimp
              Zitat von KhYr0n
              Möglich wäre es vielleicht über einen normativen Schadenbegriff mittels 823 II BGB iVm 263/246 StGB. Je nach Fall wäre es auch über 280 ff. denkbar... Aber da will ich mich lieber nicht festlegen. Ist so das Bauchgefühl. :D
              Eine überschreitung im innenverhältnis, also das rechtliche dürfen (Nicht 177!) ist eine pflichtwidrigkeit. Meist ergibt sich eine Beschränkung im innenverhältnis ja aus einem dienstvertrag o.ä. daher hat der vertretene einen anspruch gegen den vertreter aus 280 I wegen einer vertraglichen nebenpflichtverletzung.

              Komm jetzt ins 8.
              naja sag ich ja so grob. :D

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