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raptor schrieb
Landgericht München I Az: I 15 S 22735/03 - In den Sommermonaten ist Grillen auf dem Balkon üblich und muss von den Nachbarn geduldet werden. Der Vermieter könne das Grillen aber verbieten, wenn es dabei zu wesentlichen Beeinträchtigungen durch Rauch, Ruß und Wärme bei den Nachbarn kommt.
Landgericht Essen Az: 10 S 438/01 - Ist im Mietvertrag ein Verbot des Grillens vereinbart, muss der Mieter sich daran halten. Andernfalls droht ihm eine Abmahnung oder, bei Wiederholung sogar eine fristlose Kündigung.
In der Frage, wie oft im Jahr auf dem Balkon gegrillt werden darf, urteilen die Gericht unterschiedlich. Zweimal oder dreimal ist wohl zulässig (Landgericht Aachen Az: 6 S 2/02 und Landgericht Stuttgart Az: 10 T 359/96); eine allgemeingültige Regel gibt es aber nicht.
ich glaub bei mir im mietvertrag steht etwas von wegen "offenes Feuer ist verboten" :( ach wie behindert ist das... dachte schön im sommer grillen :(((( maaaaan
raptor schrieb
Landgericht München I Az: I 15 S 22735/03 - In den Sommermonaten ist Grillen auf dem Balkon üblich und muss von den Nachbarn geduldet werden. Der Vermieter könne das Grillen aber verbieten, wenn es dabei zu wesentlichen Beeinträchtigungen durch Rauch, Ruß und Wärme bei den Nachbarn kommt.
Landgericht Essen Az: 10 S 438/01 - Ist im Mietvertrag ein Verbot des Grillens vereinbart, muss der Mieter sich daran halten. Andernfalls droht ihm eine Abmahnung oder, bei Wiederholung sogar eine fristlose Kündigung.
In der Frage, wie oft im Jahr auf dem Balkon gegrillt werden darf, urteilen die Gericht unterschiedlich. Zweimal oder dreimal ist wohl zulässig (Landgericht Aachen Az: 6 S 2/02 und Landgericht Stuttgart Az: 10 T 359/96); eine allgemeingültige Regel gibt es aber nicht.
ich glaub bei mir im mietvertrag steht etwas von wegen "offenes Feuer ist verboten" :( ach wie behindert ist das... dachte schön im sommer grillen :(((( maaaaan
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