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@JURISTEN: Unmittelbarer Zwang zur Durchsetzung de

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    @JURISTEN: Unmittelbarer Zwang zur Durchsetzung de

    Yo,

    wonach soll ich suchen, wenn ich wissen will, ob ein Polizist bei der Ausführung eines Haftbefehls hierzu Zwangsmittel einsetzen darf?


    Zur Gefahrenabwehr finden sich die Regelungen ja in den Landesverordnungen.

    Im StPO gelten diese aber nicht.

    Und ich finde einfach weder eine Regelung, über den Ablauf einer Untersuchungsverhaftung noch allgemein eine Regelung die den Einsatz von Zwangsmitteln innerhalb der StPO betrifft.

    Nach 2 stündiger Recherche ist das Einzige hervorgebrachte ein Aufsatz, der den Einsatz von Unm. Zw. bezüglich einer Blutentnahme gem. §81 StPO diskutiert.

    Der ist aber sehr knapp.

    Ich fühl mich einfach bisschen verarscht.
    Es wird doch wohl bei so gut wie jeder zweiten Verhaftung zu Gewalt auf beiden Seiten kommen.

    Und so Sachen wie ne Razzia müssen ja auch geregelt sein.
    Und auch bei gewissen Festnahmen muss es doch erlaubt sein diese ohne Ankündigung und Vorwarnung vorzunehmen, da sonst deren Erfolg gefährdet wäre, da der Verdächtige flüchten könnte etc.


    Wo ist das alles geregelt? ich finde einfach nichts...

    #2
    ich verstehe nicht was haftbefehl damit zu tun hat?!?

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      #3
      Rage schrieb
      ich verstehe nicht was haftbefehl damit zu tun hat?!?

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        #4
        polizeibeamte sind dazu ermächtigt ihre rechtmäßigen Maßnahmen durchzusetzen. Diese maßnahmen dürfen sie, sofern nötig, auch mit zwang durchsetzen. dies muss unter beachtung der verhältnismaßigkeit geschehen.

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          #5
          Whatever schrieb
          polizeibeamte sind dazu ermächtigt ihre rechtmäßigen Maßnahmen durchzusetzen. Diese maßnahmen dürfen sie, sofern nötig, auch mit zwang durchsetzen. dies muss unter beachtung der verhältnismaßigkeit geschehen.
          zeig mir das bundesgesetz, welches das aussagt und du bist meine bottom bitch...

          iKone schrieb
          Rage schrieb
          ich verstehe nicht was haftbefehl damit zu tun hat?!?

          Der Haftbefehl ist doch die Ermächtigungsgrundlage, die die Festnahme überhaupt erst rechtfertigt.
          Ne Norm die das erlaubt gibt es ja nicht, bzw. nur §127 II, das gilt aber gerade für Fälle ohne Haftbefehl.

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            #6
            Guck mal ins Landesrecht Bro!

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              #7
              achtanabl schrieb
              Guck mal ins Landesrecht Bro!
              So wie ich gelesen habe gilt Landesrecht aber nur für die Gefahrenabwehr und nicht für die Strafverfolgung, die sich nur nach der StPO richtet.
              Kann man weils inner StPO nicht geregelt ist trotzdem einfach auf Landesrecht zurückgreifen?

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                #8
                Ne wenns um repressive Maßnahmen geht ist Landesrecht natürlich nicht anwendbar.

                Die Sachverhalte, die du oben beschreibst klingen für mich alle nach Gefahrenabwehrrecht.

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                  #9
                  schonmal ins einschlägige polizeigesetz geguckt?

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                    #10
                    nik schrieb
                    schonmal ins einschlägige polizeigesetz geguckt?
                    das ist mein problem ich weiß nicht welches gesetz außer der StPO einschlägig ist...

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                      #11
                      umkehrschluss aus §81 c (6) StPO

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                        #12
                        achtanabl schrieb
                        Ne wenns um repressive Maßnahmen geht ist Landesrecht natürlich nicht anwendbar.

                        Die Sachverhalte, die du oben beschreibst klingen für mich alle nach Gefahrenabwehrrecht.

                        Ist eine Verhaftung nicht Teil des Strafverfolgungsverfahrens?

                        Man könnte sicher das Widersetzen gegen eine Festnahme als Gefahr interpretieren.

                        Wie wird denn da differenziert? Und wo wird diese Differenzierung vorgenommen, wenn ich Quellen dafür suche...:P

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                          #13
                          im rahmen einer eingriffsermächtigung zur anwendung unmittelbaren zwangs wie bereits angesprochen das gefahrenabwehrrecht (polg) i.v.m. verwaltungsvollstreckungsgesetz.
                          für das einschlägige polg musste aber das bundesland angeben.

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                            #14
                            das vwvg ist nur bei verwaltungsakten anwendbar soweit ich weiß, da repressive maßnahmen keine va im sinne des verwaltungsgesetzes sind

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                              #15
                              kein va, aber verwaltungshandeln. kommt auf den sachverhalt an.
                              es ergeht aber immer vorher ein va (es sei denn dafür ist zb keine zeit und es wird sofort unmittelbarer zwang zur gefahrenabwehr angewendet).

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