Ankündigung

Einklappen
Keine Ankündigung bisher.

@JURISTEN: Unmittelbarer Zwang zur Durchsetzung de

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge

    #16
    (2) Bei der Erforschung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten finden die Vorschriften in § 16 Abs. 4 über die Entschädigung von Personen und in den §§ 72 bis 79 über die Art und Weise der Anwendung unmittelbaren Zwangs Anwendung, soweit die Strafprozessordnung keine abschließenden Regelungen enthält.


    das sollte es sein oder?

    Kommentar


      #17
      der unmittelbare zwang ist im jeweiligen polizeigesetz des bundeslandes deiner wahl geregelt. in BW in §§49-54. hinzukommt noch die entsprechenden Verwaltungsvorschriften. da wird beispielsweise genau klärt, welche mittel des uzw´s erlaubt sind...


      nach §49(2)PolG ist die polzei berechtigt uzw anzuwenden.
      §51 grenzt das nochmal ein, indem sie den Uzw nur für die Polizeibeamten und nicht für die polizeibehörde, bei entsprechenden fällen gestattet.

      wichtig ist dabei das der UZW nach art/maß, dem alter, zustand und dem verhalten des gegenübers angemessen sein muss. d.h. wenn möglich ist dieser anzudrohen, der zweck der maßnahme ist mit anderen mittel nicht zu erreichen, der uzw wird beendet wenn zweck erreicht ist oder auch durch uzw nicht durchzusetzen ist und die gefährdung anderer muss, wenn möglich vermieden werden.

      Kommentar


        #18
        karupin schrieb
        der unmittelbare zwang ist im jeweiligen polizeigesetz des bundeslandes deiner wahl geregelt. in BW in §§49-54. hinzukommt noch die entsprechenden Verwaltungsvorschriften. da wird beispielsweise genau klärt, welche mittel des uzw´s erlaubt sind...


        nach §49(2)PolG ist die polzei berechtigt uzw anzuwenden.
        §51 grenzt das nochmal ein, indem sie den Uzw nur für die Polizeibeamten und nicht für die polizeibehörde, bei entsprechenden fällen gestattet.

        wichtig ist dabei das der UZW nach art/maß, dem alter, zustand und dem verhalten des gegenübers angemessen sein muss. d.h. wenn möglich ist dieser anzudrohen, der zweck der maßnahme ist mit anderen mittel nicht zu erreichen, der uzw wird beendet wenn zweck erreicht ist oder auch durch uzw nicht durchzusetzen ist und die gefährdung anderer muss, wenn möglich vermieden werden.

        yo hab nur nach der Vorschrift gesucht, die die landesrechtlichen Regelungen auch für repressive Maßnahmen der Polizei geltend macht. Mir hat der Link gefehlt.

        Kommentar


          #19
          Für die Verhaftung findet die StPO Anwendung, nicht etwa Polizeirecht.

          Ermächtigungsgrundlage für unmittelbaren Zwang mangels ausdrücklicher Regelung in der StPO umstritten:
          - Polizeigesetze analog (h.M. ?)
          - UZwG analog
          - Herleitung aus der strafprozessualen Ermächtigungsnorm

          Kommentar


            #20
            Bsp NDS SOG.

            1. Abschnitt
            Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen

            § 64 Zulässigkeit, Zuständigkeit, Wirkung von Rechtsbehelfen
            § 65 Zwangsmittel
            §6 6 Ersatzvornahme
            § 67 Zwangsgeld
            § 68 Ersatzzwangshaft
            § 69 Unmittelbarer Zwang
            § 70 Androhung der Zwangsmittel

            § 64 - auszug:
            "(1) Der Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, kann mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat.

            (2) 1Zwangsmittel können ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn dies
            zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr, insbesondere weil Maßnahmen gegen Personen nach den §§ 6 bis 8 nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen, oder
            zur Durchsetzung gerichtlich angeordneter Maßnahmen, die der Verwaltungsbehörde oder der Polizei obliegen,"

            darauf stütze ich meine aussage ;). nagut, du hast nach StPO texten gefragt. die gibt es soweit nicht. zwar gilt bundesrecht cor länderrecht, aber den zwang regelt soweit ich weiß jedes land für sich. korrigiert mich,wenn ich halbwissen verbreite.

            Kommentar


              #21
              cado schrieb
              Für die Verhaftung findet die StPO Anwendung, nicht etwa Polizeirecht.

              Ermächtigungsgrundlage für unmittelbaren Zwang mangels ausdrücklicher Regelung in der StPO umstritten:
              - Polizeigesetze analog (h.M. ?)
              - UZwG analog
              - Herleitung aus der strafprozessualen Ermächtigungsnorm

              an welcher Stelle finde ich den Streit in der Literatur?

              Kommentar


                #22
                Die Festnahme bei Gefahr im Verzug ist nach Abs. 2 der StA und den Polizeibeamten gestattet, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls (§§ 112, 112 a und 113) oder eines Unterbringungsbefehls (§ 126 a) vorliegen. Gefahr im Verzug besteht, wenn die Festnahme infolge der Verzögerung gefährdet wäre, die durch das Erwirken eines richterlichen Haft- und Unterbringungsbefehls eintreten würde (KK-Boujong Rn. 35). Das beurteilt der Beamte auf Grund pflichtgemäßer Prüfung der Umstände des Falles (RG 38, 375). „Die Beantwortung der Frage, wann ‚Gefahr im Verzuge‘ vorliegt, richtet sich nach der Sachlage zur Zeit der Einschreitens“ (BGH 3, 243). Welche Zwangsmittel die Polizei bei der Festnahme einsetzen darf, ist in der StPO nicht geregelt. Für Bundesbeamte findet das Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG) Anwendung und für die Bundeswehr das UZwGBw. Regelungen für Landesbeamte treffen die in den Ländern ergangenen Polizeigesetze oder Gesetze über die Anwendung unmittelbaren Zwangs (BayObLG 1988, 518; KK-Boujong Rn. 40).

                Kommentar


                  #23
                  Koi schrieb
                  Die Festnahme bei Gefahr im Verzug ist nach Abs. 2 der StA und den Polizeibeamten gestattet, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls (§§ 112, 112 a und 113) oder eines Unterbringungsbefehls (§ 126 a) vorliegen. Gefahr im Verzug besteht, wenn die Festnahme infolge der Verzögerung gefährdet wäre, die durch das Erwirken eines richterlichen Haft- und Unterbringungsbefehls eintreten würde (KK-Boujong Rn. 35). Das beurteilt der Beamte auf Grund pflichtgemäßer Prüfung der Umstände des Falles (RG 38, 375). „Die Beantwortung der Frage, wann ‚Gefahr im Verzuge‘ vorliegt, richtet sich nach der Sachlage zur Zeit der Einschreitens“ (BGH 3, 243). Welche Zwangsmittel die Polizei bei der Festnahme einsetzen darf, ist in der StPO nicht geregelt. Für Bundesbeamte findet das Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG) Anwendung und für die Bundeswehr das UZwGBw. Regelungen für Landesbeamte treffen die in den Ländern ergangenen Polizeigesetze oder Gesetze über die Anwendung unmittelbaren Zwangs (BayObLG 1988, 518; KK-Boujong Rn. 40).

                  ja Karlsruher Kommentar...Gibt es den Streit, wie sich die Anwendbarkeit von Zwangsmitteln ergibt nicht mehr, das letzt,dass ich dazu gefunden habe ist von 94...

                  Kommentar


                    #24
                    FlowBro schrieb
                    cado schrieb
                    Für die Verhaftung findet die StPO Anwendung, nicht etwa Polizeirecht.

                    Ermächtigungsgrundlage für unmittelbaren Zwang mangels ausdrücklicher Regelung in der StPO umstritten:
                    - Polizeigesetze analog (h.M. ?)
                    - UZwG analog
                    - Herleitung aus der strafprozessualen Ermächtigungsnorm

                    an welcher Stelle finde ich den Streit in der Literatur?
                    Hab ich noch aus der StPO-Vorlesung.
                    Schon Beck und Juris durchsucht?

                    Kommentar

                    Lädt...
                    X